Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Eignungszweifel und Alkohol - ein Klassikerthema

 

Die Gesellschaft hat nichts dagegen, wenn Sie Alkohol trinken. Sie können sich gerne auch ausgiebig mit dem Thema beschäftigen und Ihrer Leben mal zeigen, wo der Barthel den Most holt. Unsere Gesellschaft ist da im Vergleich zu anderen Drogen wie etwa Cannabis erstaunlich tolerant.

 

Wird ja auch viel getrunken in Deutschland, im internationalen Vergleich schwimmen wir vorne mit:

 

Insgesamt wurden etwa 2012 in Deutschland 135,4 Liter an alkoholischen Getränken pro Kopf verbraucht:

  • 105,5 Liter Bier
  • 20,4 Liter Wein
  • 5,4 Liter Spirituosen
  • 4,1 Liter Schaumwein/Sekt

 

Kleine bzw. größere Probleme ergeben sich jedoch, wenn Ihr Alkoholkonsum auf das Thema Straßenverkehr trifft. Das ist eine heikle Angelegenheit. Ich will hier jetzt keine Statistiken bemühen, aber es entspricht der Wahrheit, dass jedes Jahr hunderte Personen im Straßenverkehr des Suffs wegen Ihr Leben aushauchen oder ausgehaucht bekommen (was ich persönlich tragischer finde).

 

Wie gehabt nimmt uns die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wieder an die Hand und hilft uns bei der Beantwortung der Frage, wann denn nun ein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Konsum vorliegt. In § 13 FeV finden sich dazu brauchbare Hinweise von durchaus hoher Praxisrelevanz.

 

Nach § 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten (äG) anordnen, wenn Tatsachen den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit begründen.

 

§ 13 Abs. 2 a - e ist zu entnehmen, wann ein medizinisches-psychologisches Gutachten erforderlich ist (MPU).

 

Dies ist der Fall, wenn

 

  • nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, aber Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder andere Tatsachen für einen Alkoholmißbrauch sprechen,
  • im Straßenverkehr wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,6 Promille (oder mehr) oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/L (oder mehr) geführt wurde,
  • die Fahrerlaubnis aus einem der o.g. ersten drei Sachverhalte entzogen war oder
  • sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht,
  • anderweitig zu klären ist, dass ein Alkoholmissbrauch bzw eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht

 

Wann liegt eine alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeit vor?

 

Maßgebend ist hier § 13 Nr. 2 a und b FeV. Anzeichen für eine entsprechende Alkoholproblematik kann die Behörde aus einem gemäß § 13 S.1 Nr.1 FeV erstellten Gutachten sowie aus sonstigen Tatsachen erhalten, die den Alkoholmissbrauch hinreichend beachtlich erscheinen lassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass nicht jeder eher geringfügige Anhaltspunkt herangezogen werden darf.

 

Eine fahreignungsrechtlich relevante Alkohol Problematik liegt dann vor, wenn die betreffende Person wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist oder die BAK-Grenze von 1,6 Promille bzw. die Atemalkoholgrenze (AAK) von 0,8 mg / L "gerissen hat".

 

Merkspruch:

 

Bis 1,6 Promille gilt man als trinkender Fahrer, ab 1,6 Promille als fahrender Trinker.

 

Wenn man von "hoher Gift- und Trinkfestigkeit" ausgehen kann oder diese nahe  liegt (z.B. beim Fehlen von Ausfallerscheinungen) kann angenommen werden, dass die auffällig gewordene Person wohl noch deutlich unter der persönlichen Bestmarke in Sachen Trinkmenge geblieben ist, er also ordentlich "im Training" war. Sprich: Es lag eine erhebliche Alkoholgewöhnung vor.

 

Vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gibt es dazu eine interessante Entscheidung (OVG NRW vom 04.02.2004 - 19 A 94/03). Eine lehrreiche Entscheidung, dort heißt es:

 

"Der begründete Verdacht auf Alkoholmißbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Für einen dahingehenden Verdacht auf den Kläger spricht, dass er am 10. September 2000 um 18.28 Uhr unter Alkoholeinfluss ohne Ausfallerscheinungen ein Fahrzeug führte. Nach den ärztlichen Feststellungen in dem "Protokoll und Antrag zur Feststellung ds Alkohols im Blut" vom 10. September 2000 zeigte der Kläger um 19.15 Uhr trotz der für diesen Zeitpunkt festgestellten BAK von 1,4 Promille folgendes Erscheinungsbild: Gang: sicher, plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher, Drehnystagmus: 23 Sekunden, Finger-Finger-Probe: sicher, Nasen-Finger Probe: sicher, Sein Bewusstsein wird als klar beschrieben, sein Denkablauf war geordnet und der Kläger zeigte beherrschtes Verhalten. Zum Gesamteindruck merkte der Arzt an, dass der Untersuchte äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls und der darin enthaltenen ärztlichen Feststellungen hat der Kläger nicht vorgetragen."

 

Dieser Fall kann bereits in die Schublade "Alkohol Mißbrauch" verordnet werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, hierunter ist jedoch der Alkoholkonsum zu verstehen, der über das gesellschaftliche als angemessen angesehene Maß hinausgeht und die Grenze zur körperlichen Schädlichkeit überschreitet. (Wo will man hier irgendwie sauber die Grenzen ziehen, ohne sich zum Fallobst zu machen?)