Zunächst einmal stellt sich die Frage, was man überhaupt unter einem Betäubungsmittel versteht. Was fällt darunter und was nicht?
Schauen wir uns dazu mal § 1 Abs.I des Betäubungsmittelgesetzes (folgend "BtMG") mal etwas genauer an. Dort heißt es:
"Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen."
Ein Stoff wird also allein durch die Aufnahme in die Anlagen I bis III des BtMG ein Betäubungsmittel ("System der Positivliste"). Auf eine etwaige
Berauschungsqualität kommt es nicht an, auch z.B. Nutzhanf ist ein BtM und der Umgang damit strafbar, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Jeder Stoff, der in den Anlagen steht, ist
unabhängig von den Eigenschaften, der Menge und des Wirkstoffgehalts grundsätzlich ein BtM.
Einwendungen gegen die BtM-Eigenschaft (z.B. wegen fehlender Rauschwirkung oder der absoluten Ungefährlichkeit der Substanz) können nur durch eine
verfassungsrechtliche Überprüfung vorgebracht werden!
Die Hürden hierfür sind allerdings enorm hoch. Das BVerfG entzieht sich mit formalen Winkelzügen regelmäßig seiner Verantwortung und der Gesetzgeber verschärft
anstatt zu liberalisieren. Drogenpolitisch ist das ein schwer hinnehmbarer Schwebezustand, der aber leider nicht ohne weiteres zu beheben ist.
Das Bundesverfassungsgericht liefert uns zudem eine Definition des BtM-Begriffs:
"Betäubungsmittel sind Stoffe, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, denen betäubende Wirkungen
wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen." (BVerfG NJW
1997,444)
Die Anlagen I - III sind abschließend. Solange ein Stoff nicht in die Anlagen aufgenommen wurde, ist das BtMG nicht anwendbar, auch wenn seine suchterzeugende
Wirkung wie z.B. bei Alkohol und Tabak wissenschaftlich längst bewiesen ist.
Diese Anlagen sind also ein schöner Sperrfilter für eine wirklich nachvollziehbare und faire Drogenpolitik und ein wunderbares Instrument für die allgegenwärtige
Lobbypolitik.
Alkohol und Tabak als Betäubungsmittel? Naja. Vom Wortlaut vielleicht. Aber sie stehen nicht in den Anlagen des BtMG und sind deshalb eben keine BtM.
Trotz 200.000 Alkohol- und Zigarettentoten Jahr für Jahr.
Das Instrument der Positivliste ermöglicht erst die doppelzüngige, höchst verlogene Drogenpolitik unserer Zeit. Sie ist das Lieblingsspielzeug der Pharma- und
Alkohollobby, um missliebige Stoffe und Pflanzen aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Markt für Alkohol, Zigaretten und Medikamente soll möglichst konkurrenzfrei gehalten werden. Das Ganze geschieht dann noch unter dem Deckmantel des "Schutzes der
Volksgesundheit" u.ä. schönen Wortkreationen, die das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen.
Welche Stoffe im einzelnen in den Anlagen stehen, ist in den entsprechenden Untermenüs Anlage I - III erklärt.
Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wir nicht, da sich in diesen Listen häufig Änderungen ergeben.
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Rechtsanwalt
Björn Schüller
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