Der Straftatbestand des § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr im Hinblick auf Betäubungsmittel
Wegen § 316 StGB macht sich strafbar, wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er Alkohol und oder andere berauschende Mittel genommen hat und deshalb nicht sicher in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen (= "Fahruntüchtigkeit").
Unter Fahrzeugen sind Fortbewegungsmittel mit oder ohne Motor zu verstehen. Autos, Motorräder, Fahrräder, auch Kutschen, Schiffe, Eisenbahnen zählen hierzu. Schlitten, Roller, nicht motorbetriebene Skateboards und Inliner gehören aber nicht dazu.
Unter Führen eines Fahrzeugs gehören die willentlichen Bewegungsvorgänge im Verkehr. Lösen der Handbremse, Starten des Motors, Einschalten des Lichts sind noch nicht umfasst. In der Regel ist der Bereich der Strafbarkeit erreicht, wenn die Räder rollen.
Was versteht man unter den anderen berauschenden Mitteln im Sinne der Vorschrift?
Cannabis, Speed, MDMA (Ecstasy), Morphin, Heroin und Kokain sind klar.
Aber auch Substitutionsmittel und Medikamente, etwa solche aus der ziemlich großen Gruppe der Benzodiazepinen gehören dazu.
Nach Auffassung des BGH sind andere berauschende Mittel solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und die zur Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen, also Stoffe, die auf das Zentralnervensystem (in erster Linie also das Gehirn) einwirken.
Das heißt übersetzt, dass hierunter alle Stoffe fallen, die bei entsprechender Dosierung wie ein Rauschmittel wirken und oder betäubend wirken.
Damit zählen zunächst alle Medikamente dazu, die Alkohol enthalten. Klosterfrau Melissengeist lässt schön grüssen.
Es kommen alle legalen Arzneimittel und Psychopharmaka in Betracht. Einfacher wäre es gewesen, den Begriff der berauschenden Mittel als "psychotrope Substanz" zu übersetzen.
Relativ häufig werde ich gefragt, wie es sich mit Schlaf- und Beruhigungsmitteln aus der aus der Gruppe der Benzodiazepine verhält.
Folgende Mittel aus dieser Gruppe können auch im Rahmen von § 316 StGB relevant werden, wenn die Wirkung auf das Zentrale Nervensystem (ZNS) fortfauert - bei all den folgend genannten Substanzen ist dringend auf die Ratschläge des behandelnden Arztes hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit zu hören, ggfls Beipackzettel gründlich studieren!
Alprazolam: Halbwertszeit 6 - 20 Stunden
Brotizolam: Halbwertszeit 4 - 10 Stunden
Bromazepam: Enthalten im Medikament "Lexotanil (R)". Halbwertszeit zwischen 8 und 22 Stunden, eine Wirkung auf das Zentrale Nervensystem (ZNS) und damit eine Relevanz hinsichtlich § 316 StGB damit auch noch am Tag nach der Einnahme möglich.
Chlordiazepoxid: Enthalten im Medikament "Librium (R)" - lange Halbwertszeit, Wirkung auf ZNS am nächsten Tag möglich.
Frisium (R): Enthält den Stoff "Clobazam". Wird langsam verstoffwechselt, daher kann auch noch ein - zwei Tage nach Einnahme mit einer Wirkung auf das ZNS gerechnet werden.
Diazepam (Valium): Halbwertszeit von 40 - 80 Stunden, wird zu Nordazepam, Oxazepam und Temazepam verstoffwechselt, wobei gerade Nordazepam sehr lange nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, dass noch Tage nach der Einnahme mit einer Wirkung auf das ZNS gerechnet werden muss und bei einem chromatographischen Nachweis der Substanz im Blut ein Verfahren nach § 316 StGB drohen kann...
Flurazepam ist ein Wirkstoff, der in den Medikamenten "Staurodrom (R)" und "(Dalmadrom" enthalten ist. Die lange Halbwertszeit zwischen zwei und fünf Tagen bedingt auch hier ein hohes Risko hinsichtlich § 316 StGB.
Weitere Stoffe aus der Gruppe der Schlaf- und Beruhigungsmitteln, unter deren Wirkung kein KFZ geführt werden sollte:
Flunitrazepam (Rohypnol) - Dikaliumchlorazepat (wird zur wirksamen Substanz Nordazepam umgewandelt im Körper. Enthalten in Tranxilium (R). Das Nordazepam wird dann weiter zu Oxazepam umgewandelt.) - Loprazolam (=Sonin (R)) - Lorazepam (zB in Tavor (R)) enthalten - Lormetazepam - Medazepman - Midazolam - Nitrazepam - Nordazepam (enthalten in Tranxilium N (R)) - Oxazepam - Prazepam - Tetrazepam - Triazolam (Halcion (R)) - Zelaplon (Sonata (R) - Zolpidem (zB Stilnox (R)) - Zopiclon (zB Ximovan (R))
Beachte:
Zu den berauschenden Mitteln im Sinne des § 316 StGB zählen auch einige verschiedene Antihistaminika wie zB Doxylamin und Diphenhydramin.
Diese Stoffe sind in verschiedenen rezeptfreien Kombi-Präparaten enthalten. Doxylamin findet sich zB in Wick MediNait (R).
Wer dieses Mittel also gerne zum Einschlafen benutzt, sollte sich genau überlegen, wenn er sich wieder ins Auto setzt.
Kommt es wegen der Einnahme dieser und vergleichbaren Stoffe zu einem Verkehrsunfall, so liegt es nahe, dass der Staatsanwalt wegen § 316 StGB "Stress" machen wird. Bitte auch nicht das versicherungsrechtliche Risiko aus den Augen verlieren und das Auto bitte möglichst stehen lassen, wenn man gerade akut mit "Benzos" behandelt wird.
Bei den Antidepressiva hingegen ist es so, dass diese die die Fahrtüchtigkeit bei richtiger Anwendung auch verbessern können, bei den nachfolgend aufgezählten Mitteln ist eine Strafbarkeit einzelfallbezogen streng aus dem Blickwinkel des jeweiligen Krankheitsbildes zu betrachten.
Relevante Antidepressiva im Rahmen des § 316 StGB sind:
Amitryptilin - Amitriptylinoxid - Doxepin - Trimipramin - Cloripramin - Imipramin - Desipramin - Nortriptylin - Opipramol - Maprotilin - Mianserin - Mirtazapin - Trazodon - Viloxazin - Citalopram - Fluoxetin - Fluvoxamin - Paroxetin - Setralin - Venlafaxin - Reboxetin - Moclobemid - Tranylcypromin -
Relevante starke Schmerzmittel im Rahmen des § 316 StGB (Opiod-Analgetika und nicht-opioide Analgetika):
Dipidolor (R) - Dolantin (R) - Durogesic (R) - Fortral (R) - Rapifen (R) - Sufenta (R) - Tilidin (R) - Tramal (R) - Valoron (R)
Gesetzt den Fall, dass bei nach einem Verkehrsunfall Tramadol, Pethidin oder auch Fentanyl nachgewiesen wurde, so kann es durchaus sein, dass das der Notarzt verabreicht hat, ohne dass die im Protokoll vermerkt hat.
Selbiges gilt natürlich für die üblichen Verdächtigen Morphin, Midazolam (R) oder Thiopental.
Zu den berauschenden Mitteln im Sinne des § 316 StGB zählen nicht:
Ibuprofen, Diclophenac, Paracetamol und ACC.
Folgende Neuroleptika (diese werden zur Behandlung von Psychosen eingesetzt und wirken in der Regel sedierend) sind "andere berauschende Mittel" im Rahmen des § 316 StGB:
Sulpirid - Amisulprid - Perazin - Promazin - Promethazin - Levomepromazin - Perphenazin - Thioridazin - Chlorprothixen - Prothipendyl - Melperon - Pipamperon - Chlorpromazin - Clozapin - Zuclopenthixol - Olanzapin - Triflupromazin - Zotepin - Risperidon - Pimozid - Reserpin - Bromperidol - Flupentixol - Fluphenazin - Haloperidol - Fluspirilen - Benperidol -
Beachte:
Im Rahmen der Strafbarkeit des § 316 StGB kommt es nicht darauf an, ob die im Blut nachgewiesene Substanz legal oder illegal ist. Es kommt allein darauf an, dass durch die Einnahme der Stoffes eine Gefährdungslage geschaffen wurde.
Das gilt auch und gerade bei der Einnahme von Substitutionsmitteln und der Einnahme wie zB. Valium. Aus den Beipackzetteln der Medikamente und / oder der Hinweise des Arztes ergibt sich in der Regel die Warnung, nicht unter Wirkung der Medikamente ein PKW zu führen.
ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022 12:09)
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ubaTaeCJ (Dienstag, 13 September 2022)
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