Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Neues Urteil des BVerwG zum Cannabiskonsum: Mogelpackung und Gelddruckmaschine für TüV, PIMA, Dekra und Co

Ich möchte hier nochmal eine Stellungnahme zum neuen Urteil des BVerwG zu den gelentlichen Cannabis Konsumenten mit erstmaligen Trennungsversagen abgeben (vgl. https://www.bverwg.de/pm/2019/29)

 

Dieses ist aus meiner Sicht eine Mogelpackung, die nur auf den ersten Blick die Rechte der Betroffenen stärkt.

 

Rein formal-rechtlich ist das Urteil richtig. Aber die Folgekosten für die Betroffenen sind in der Regel weitaus höher und unter dem Strich wird die Entziehung oft nur leicht verzögert.

 

Der springende Punkt ist regelmäßig die Frage, ob Abstinenznachweise zum Bestehen der MPU gebraucht werden und wenn ja: Für welchen Zeitraum?

 

Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in den Beurteilungskriterien für Kraftfahreignung

 

Das ist ein Regelwerk, welches für die Begutachtungsstellen wie TüV, Dekra, PIMA etc eigentlich verbindlich ist. Aber halt nur eigentlich...

 

Es enthält die Darstellung eines Prüfsystems für die einzelnen Anlassgruppen (Alkohol, Drogen, Punkte, Straftaten). 

 

Man kann sich das vereinfacht als Schubladensystem vorstellen. Es gibt im Drogenbereich die Schubladen mit den Beschriftungen D 1 - D 4. 

 

Die Länge der erforderlichen Minimalabstinenzzeit richtet sich danach, in welche Schublade man gesteckt wird (in dem Buch stehen Indikatoren, die dafür sprechen sollen, welche Schublade für den Betroffenen jetzt die richtige sein soll).

 

Dort steht auch, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit man die Voraussetzungen für eine positive MPU in der jeweiligen Anlassgruppe erfüllt.

 

Jeder, der sich auf eine MPU vorbereitet, sollte sich dieses Buch kaufen und aufmerksam lesen. Es hilft ungemein, damit man sich nicht versehentlich in eine "strengere" Schublade reinredet.

 

Es gibt im Drogenbereich folgende Anlassgruppen (im Buch "Hypothesen" genannt):

 

1. Drogenabhängigkeit (Hypothese D 1) = 1 Jahr Abstinenz mindestens.

 

2. Fortgeschrittene Drogenproblematik (Hypothese D 2) = 1 Jahr Abstinenz min.

 

3. Drogengefährdung (Hyptothese D 3) = 3 - 6 Monate Abstinenz min.

 

4. Gelegentlicher Cannabiskonsum mit (erstmalig) fehlendem  Trennungs-

    vermögen (Hypothese D 4) = Im Regelfall keine Abstinenz erforderlich.

 

vgl hierzu auch den instruktiven Aufsatz von Kalus zur Frage der Zeitnähe zwischen Rauschfahrt und Entziehung der Fahrerlaubnis. 

 

Im Regelfall wird es also darauf ankommen, dass man in der Hypothese 4 landet, um nicht Gefahr zu laufen, die MPU nicht zu bestehen, weil man keine hinreichenden Abstinenznachweise beibringen kann.

 

Kommt ein Betroffener nun in eine Verkehrskontrolle und hat mindestens 1,0 ng/ml THC im Blut und der gelegentliche Konsum steht auch fest, dann kann er die MPU nur bestehen, wenn die Behörde sich mit der Anordnung der MPU soviel Zeit lässt, das hinreichende Abstinenznachweise beigebracht werden können, also 6 Monate plus die Zeit, die gebraucht wird, bis das Urin wieder sauber von THC COOH ist (je nach Konsummuster kann das 3 Monate oder länger dauern).

 

Oft lassen sich die Führerscheinstellen aber nicht 6 - 9 Monate Zeit, bis sie sich melden, sondern tun das nach 4 Wochen bis zu 5 Monaten (so jedenfalls die Erfahrung hier, bei harten Drogen geht es tendenziell schneller).

 

Wenn die MPU schon dem Grunde nach nicht bestanden werden kann, könnte man argumentieren, dass die Fristsetzung rechtswidrig ist, so wie etwas Verwaltungsgericht Mainz.

 

 

Die Frage, ob die Frist solange bemessen sein muss, dass die MPU bestanden werden kann im Hinblick auf die Abstinenznachweise, wird mehrheitlich so beantwortet, dass es nicht Aufgabe die Führerscheinstellen sei, die Voraussetzungen für das Bestehen einer MPU durch Rücksichtnahme bei der Fristbemessung zu gewähren.

 

Wie man sich vorstellen kann, verspüren die Gutachterstellen wenig bis gar keine Neigung dazu, die Betroffenen in die Hypothese D 4 zu verorten, sondern sind oftmals viel zu schnell dabei, die Hypothese D 3 oder gar D 2 anzunehmen bei gelegentlichen Konsumenten von Cannabis mit Trennungsversagen.

 

Warum denn nur einmal prüfen und kassieren, wenn man das auch mehrmals machen kann? Da spielen natürlich auf Akquisegesichtspunkte mit rein und wer das negiert, dürfte es nicht so ernst mit der Wahrheit nehmen. 

 

Dann muss das Gutachten angefochten werden und da beißt man ziemlich oft auf Granit. Die Gutachterstellen sind unterschiedlich "kritikfest". Besonders wenig interessiert sich der TÜV für auch berechtigte Kritik an der Begutachtung. Insofern ist das nicht die beste Anlaufstelle. 

 

Die Behörde selbst prüft nicht (oder nur selten), ob das Gutachten richtig oder falsch ist, es folgt der alten Prämisse "Das Gutachten ist richtig". Den Behörden fehlt hierzu auch oft das Know-How.

 

Wird die MPU wie oft dann wegen fehlenden Abstinenznachweisen nicht bestanden, muss man die MPU nochmal machen.

 

Sehr hinterfragenswert ist auch die Haltung einer Führerscheinstellen, die die MPU trotz der Rspr des BVerwG verweigern und bei erstmals auffälligen gelegentlichen Cannabiskonsumenten direkt die Fahrerlaubnis entziehen mit dem Argument, der Betroffene könne die MPU gar nicht bestehen, weil keine hinreichenden Abstinenznachweise bestehen können.

 

Damit übernehmen diese Behörden die den Gutachterstellen vorbehaltenen Einstufungen in die jeweiligen Hypothesen und unterlaufen damit die Rspr des BVerwG. 

 

Im Jahre 2018 hat das Verkehrsministerium übrigens die Preisdeckelung für die MPU Gebühren gelockert, so dass manche Begutachtungsinstitute die Preise um 50 % erhöht haben. Endlich könne man kostendeckend arbeiten, so war hier und dort zu lesen...Das Urteil des BVerwG fällt also erfreulich zeitnah an diese für die Gutachterstellen günstige Lobbyentscheidung des Verkehrsministeriums. 

 

Häufig wird nach der neuen Rspr des BVerwG die MPU ohne Entziehung angeordnet werden (mit Glück und immer seltener ein ärztliches Gutachten zur Konsummusteranalyse).

 

Diese wird wegen der genannten Abstinenzproblematik und der als recht freischwebenden Begutachtungspraxis auch oft nicht zu bestehen sein. Und wenn, dann nur, wenn man den Gutachterstellen entsprechend Druck macht und sie ggfls verklagt. 

 

Die Gutachterstellen neigen auch immer öfter dazu, bei der ersten negativen MPU an den Hypothesen der Beurteilungskriterien vorbei bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten in den Schlußfolgerungen auf der letzten Seite des Gutachtens 1 Jahr Mindestabstinenzzeit zu fordern und die Führerscheinstellen übernehmen das nur zu gerne. Auch klar: Ein Jahr Abstinenznachweise kosten mehr als 6 Monate.

 

Wer in eine Verkehrskontrolle gerät wegen Cannabis sollte deswegen so schnell es geht mit einem Urinscreening Programm anfangen (Haaranalysen sind zu anfällig für falsch positive Ergebnisse) und parallel pro aktiv einen Verkehrspsychologen aufsuchen und sich therapieren lassen.

 

Wer bei der MPU den Nachweis nicht erbringt, dass er sich nicht hat verkehrspsychologisch behandeln kann, fällt ohnehin mit 95 %iger Sicherheit durch und macht es dem Gutachter zu leicht. 

 

Nur wer schnell handelt, wahrt seine Chancen, die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren.

 

Insgesamt betrachtet kann man also nur schwerlich behaupten, das Urteil des BVerwG hätte überwiegend positive Effekte...

 

 

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Kommentare: 23
  • #1

    Charly (Donnerstag, 20 Juni 2019 23:12)

    Da lässt sich echt nicht sehen, was das neue Urteil denn nun bringen soll. Rein formal richtig und dann praktisch schlechter als vorher? Klingt ja nicht so toll....

  • #2

    doc_snyder (Mittwoch, 07 August 2019 13:42)

    Danke für Ihre Seite, Ihre Ausführungen, Ihre Kommentare zum Thema allgemein, sowie zu aktuellen Rechtssprechungen! Sie bringen es immer auf den Punkt!
    Können Sie im Falle "eines Freundes" eine Prognose abgeben?
    - Cannabisfahrt 3,4 ng/ml in 03/2018
    - Bußgeldbescheid rechstkräftig seit 03/2019
    - 1-monatiges Fahrverbot abgeleistet in 06/2019
    - abstinent seit 03/2018, im (freiwilligen) screening-Programm seit 06/2018
    Wann kommt nun die Führerscheinstelle? Besteht Hoffnung, dass da gar nichts mehr kommt?
    Danke und liebe Grüße,
    doc_snyder

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 11 August 2019 19:48)

    @Helge Schneider Fan:

    Die FSST wird sich auf jeden Fall noch melden. Screeningprogramm kann dem Grunde nach nach einem Jahr beendet werden, danach clean bleiben. Für mehr Infos müsste ich die Bußgeldakte sehen.

    Wie war der THC COOH Wert? Wurden Aussagen zum Konsum gemacht? Wann, wie oft etc?

    In welchem Bundesland spielt das?

    Im übrigen ist "Jagd auf Nihil Baxter" der sehr viel bessere Film als "Texas".

  • #4

    James Bong (Mittwoch, 28 August 2019 06:11)

    Lieber Herr Schüller,

    vielen Dank für Ihre hitverdächtige Homepage. Man merkt beim Konsum deutlich, dass ihnen die Denkerlaubnis nicht entzogen wurde. Sie haben Verstand, Humor und sind absolut nicht geizig mit Ihrem kostenlosen Support. Ich habe viel von Ihnen gelernt und hoffe, dass bei mir nie der Ernstfall eintreten wird. Doch solange es noch keine selbstfahrenden Autos gibt, wird Ihnen die Arbeit auch ohne mein Mandat nie ausgehen.

    Trennungsvermögen ist wichtig und richtig, gerade für die Sicherheit im Straßenverkehr, aber dieses dumme wer suchet, der findet (noch 0,5 ng/ml) Spiel ist extrem kindisch. Als wäre das die einzige Ursache für sämtliche Verkehrsunfälle.

    Wenn Sie aber in Ihrer Bremer Kanzlei zwei Tage und Nächte durcharbeiten, dann ohne zu schlafen auf die Idee kommen, mit Ihrem Aston Martin noch den TÜV Süd in Stuttgart zu besuchen, wäre das völlig legal. Ihre Versicherung würde sicherlich auch die Kosten für die Massenkarambolage in NRW fröhlich übernehmen. Grins

    Liebesgrüße aus Moskau

  • #5

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 28 August 2019 14:58)

    James Bong...da klingelt im Hinterkopf. Studentenstadt und Kruder Dorfmeister rauf und runter:

    https://www.youtube.com/watch?v=ONtw7iFOu9Q

    Der Track ist auf der K und D Session von DJ Kicks. Etwas betagt vielleicht aber nach wie vor ein gnadenloses Masterpiece vor dem Herrn.

    Soso: Sie wähnen mich im Aston Martin? Da muss ich Sie leider enttäuschen. Da haben Sie was falsches projeziert. Bin paar Regale darunter unterwegs und in der Regel mit Rad :-)

    Danke für die Blumen und alles Gute.

  • #6

    jochen (Dienstag, 08 Oktober 2019 10:10)

    ahm also da der tuev staatsaufgaben fuer eine Behoerde uebernimmt ist er auskunftpflichtig nach informationsfreiheitsgesetz, das bedeutet ich bekomme diese Buchinhalte (begutachtungsleitlinien fuer fahreignung )umsonst vom ministerium. Was eine sauerei ist ist das die preisliche gestaltung bei entziehung der fahrerlaubniss wesentlich teurer ist als das freiwillige zurueckgeben hierdurch wird die statistik kuenstlich manipuliert um die reale anzahl der mpu s zu verschleiern da freiwillig zurueckgegebene fs nicht dokumentiert werden muessen. Hier ist kein rechtsstaat mehr.

  • #7

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 08 Oktober 2019 12:41)

    Sie bekommen die Inhalte umsonst? Das ist interessant. Können Sie mir bitte sagen, wie Sie das geschafft haben? Das hätte ich gerne schwarz auf weiss...interessiert mich wirklich.

    Natürlich ist die Preispolitik ein Witz und die Statistiken frisiert. Damit erzählen Sie mir aber nichts neues.

  • #8

    Wale (Dienstag, 08 Oktober 2019 16:38)

    Guten Tag herr schüller,
    Ich hatte vor 3 Wochen verkherkontrole in NRW (ich komme auch aus NRW ) gehabt mir wurde blut abgenommen ich hab kein Aussagen gemacht bis jetzt kein Post und ich bin seit 3 Wochen clean also hab die Konsum komplett eingestellt aber gestern hab von meinem Sachbearbeiter die Werten erfahren :
    Thc 4.6
    Thc cooh 40
    Wie werde ich am besten in meinem Fall machen um die Lappe zu retten

  • #9

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 08 Oktober 2019 17:02)

    @Wale:

    Melden Sie sich bitte per Mail bei mir: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

  • #10

    Thomas (Freitag, 20 Dezember 2019 23:21)

    Hallo Herr Schüller,

    erst mal ein riesen Kompliment an Ihre Seite! Bei mir wurden 1,5 ng THC und 17,8 ng THC-COOH festgestellt. Erst vergehen. Ich habe die Anordnung zu einem Ärztlichen Gutachten erhalten um das Konsummuster feststellen zu lassen. Ich habe sämtliche Strafen sowie das Gutachten vollständig und direkt bezahlt. Leider habe ich auf Raten meines Anwalts den Tüv Live Service in Stuttgart ausgewählt. Mein Gutachten ist am 22.01.2020 fällig und beinhaltet 2 Urin Screenings. Ich bin nun komplett sauber und auch meine Urin Tests sind Komplett sauber, ich teste mit verschiedenen Teststreifen mit 25 ng Cutoff. Leider bestellen die mich nicht ein und langsam mache ich mir Sorgen das es dann Zeitlich nicht mehr reicht. Da ich alles Fristgerecht erledigt habe und auch schon dort angerufen habe und Nachgefragt habe, weshalb sie mich nicht einbestellen. Nach meiner Auffassung kann man mir Führerschein rechtlich eigentlich keinen Vorwurf machen? Ich meine ich habe ja alles Fristgerecht erledigt. Leider ist mein Anwalt absolut unbrauchbar und ich musste ihm sämtliche Schritte diktieren wie er soll uns die Akten besorgen etc. Es wäre Nett wenn Sie mir den ein oder anderen Tipp geben, wie ich vorgehen soll. Ich bin auch gerne bereit ihnen einen kleinen Obolus zukommen zu lassen.

    Viele Liebe Grüße



  • #11

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 31 Dezember 2019 09:00)

    @Thomas:

    TüV Süd. Nunja. Dann ist es erstmal so. Wenn Sie aber schon einen Anwalt haben, möchte ich diesem ungern in seinen Fall reinreden. Eine Fristverlängerung sollte man wohl hinkriegen. In solch konkreten Fällen müsste ich mir die Akte anschauen, um Sie dann vernünftig beraten zu können. Melden Sie sich per Mail bei mir, wenn Sie Hilfe brauchen: kontakt@strafverteidiger-schueller.de. Danke.

  • #12

    Mufti74 (Donnerstag, 16 Juli 2020 10:18)

    Hallo
    Wurde am 14.5 rausgezogen alles verweigert keine Angaben gemacht ab zur Wache Blutprobe
    Seit dem warten angesagt kein Ergebnis bis jetzt
    Hatte am 1.5 aufgehört mit Rauchen also 2 Wochen dazwischen
    Bin weiterhin clean
    Was miss ich machen das warten nervt ungemein.

  • #13

    Heinz (Dienstag, 06 Oktober 2020 15:20)

    Heißt das mit anderen Worten Mann muss direkt nachdem man Blut abgenommen hat von der Polizei ein abstinenzprogramm starten ?
    Muss man clean sein um ein abstinenzverfahren zu starten oder wollen wir dabei beobachten wie sich die Werte abbauen und das man clean bleibt ?

  • #14

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 07 Oktober 2020 20:30)

    Mufti74:

    Screeningprogramm (Urin) und Verkehrstherapie beim Verkehrspsychologen (vgl. etwa www.afn.de) sind sehr zu empfehlen. Ware naiv, einfach abzuwarten.

    @Heinz:

    Urintests aus der Apotheke besorgen. Wenn die nicht mehr sauber sind 2 Wochen abwarten, dann bei AVUS/Dekra/PIMA oder den Pseudospezialisten vom TüV (nur wenn es nicht anders geht!!!) ein Screeningprogramm starten. Mindestens 6 Monate. Wegen der hohen Gefahr der Fremdkontamination nur mit Urin screenen. Parallel Verkehrspsychologe.

  • #15

    Günter (Sonntag, 11 Oktober 2020 12:57)

    Wurde von der Polizei angehalten .diese haben einen Urintests mit mir gemacht (kokain positiv) danach wurde mir Blut abgenommen . Testen die das Blut nur auf kokain oder auch thc ?

  • #16

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 11 Oktober 2020 14:23)

    @Günter:

    Die Polizei testet auf alle gängigen Drogen. THC, THC COOH, Kokain und dessen Abbaustoffe, Speed, MDMA, MDA, Heroin, synthetische Cannabinoide...das ganze Programm. Wenn Sie eine positive Probe auf Kokain zu erwarten haben, kommen Sie nur über eine Ausnahmeregelung aus der Nummer raus:

    https://www.strafverteidiger-schueller.de/2018/01/24/entziehung-des-fs-abgewendet-durch-ausnahmeregelung-bei-33-ng-ml-thc-206-ng-ml-thc-cooh-und-16-9-ng-ml-amphetamin/

    Wenn das Urin wieder sauber ist, fangen Sie sofort ein Screeningprogramm (12 Monate mittels Urin) auf BtM an bei TüV/AVUS/PIMA oder Dekra. Zudem suchen Sie sich etwa unter www.afn.de einen Verkehrstherapeuten und fangen pro aktiv eine Verkehrstherapie an. Einzelstunden.

  • #17

    Turf (Freitag, 27 November 2020 16:13)

    Hallo Herr Schueller,
    bei einer allg. Verkehrskontrolle der BP wurden 6gr. Hasch bei mir sichergestellt. Ich habe keine Angaben zu Konsum gemacht, jedoch zugeben, daß es zum Eigengebrauch bestimmt war. Ich wurde nicht getestet, da ich offensichtlich nüchtern war. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt. In dem Einstellungbescheid wurde nicht erwähnt, daß die Sache der FSST gemeldet wurde. Ich habe meine FE vor weniger als 5 Jahren nach einer MPU wiedererhalten. Die FE wurde mir damals wegen einer THC-Rauschfahrt entzogen. Kommt da noch was von der FSST? Beste Grüße. Turf

  • #18

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 27 November 2020 23:47)

    @Turf...es ist ein ärztliches Gutachten zu erwarten... Konsum von Cannabis einstellen bitte. Wie lautete das Ergebnis der MPU? Dass Sie keine BtM mehr nehmen oder künftig trennen werden?

  • #19

    Turf (Samstag, 28 November 2020 11:14)

    Danke für die schnelle Antwort, Herr Schueller. Die Frage der FSST war damals: "Ist zu erwarten, daß der Untersuchte zukünftig ein KFZ unter dem Einfluss berauschender Mittel führen wird, bzw liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von KFZ inFrage stellen?" Die Antwort war: "Es ist nicht zu erwarten, daß der Untersuchte zukünftig ein KFZ unter dem Einfluß berauschender Mittel führen wird. Es liegen keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von KFZ in Frage stellen." In der abschließenden Stellungnahme ist von hinreichend kontruktiver Auseinandersetzung die Rede und das sich keine Gefahr von erneuten Zuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteleinfluß ergeben, weswegen eine günstige Verkehrsprognose gegeben ist. Von Abstinenz oder ähnlichem steht da nichts. Der Vorfall mit den 6gr. liegt nun 3 Monate zurück. Beste Grüße. Turf

  • #20

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 28 November 2020 14:49)

    @Turf:

    In Ordnung. Das klingt schon mal gut. Dennoch erwarte ich, dass die Führerscheinstelle mit einem ärztlichen Gutachten um die Ecke kommt. Das sollte dann aber machbar sein. Ich rate an, den Konsum von jeglichen Drogen außer Alkohol bis dahin einzustellen. Zwar wird das Urin vermutlich nicht frei von jeglichen Abbaustoffen von THC sein müssen, aber je weniger desto besser. Bei Ihrer Vorgeschichte ist Vorsicht die Mutter der Porzelankiste.

  • #21

    Turf (Samstag, 28 November 2020 16:05)

    Hallo Herr Schueller, ich bin abstinent und rechne mit einer Ladung zur UK nach den Festtagen. Ich lebe in NDS und eigentlich ist die FSST in meinem LK schnell und rabiat, deshalb verstehe ich auch nicht warum die sich soviel Zeit lassen. Wielange haben die das Recht mich wegen dem Vorfall zu gängeln? Das Sie auch am Wochenende unentgeldlich den Menschen helfen finde ich großartig. Respekt!!! Beste Grüße. Turf

  • #22

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 29 November 2020 10:51)

    @Turf:

    Es gibt keine festen Ablauffristen, nach denen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens automatisch rechtswidrig wäre. Hier in Bremen liegt der Rekord bei 7 Jahren. Aber da ging es um Alkohol. In der Regel liegt der Zeitraum zwischen 1 Monat und 1 Jahr. Manchmal scheinen die auch aus taktischen Gründen gerne mal etwas zu warten.

  • #23

    Turf (Sonntag, 29 November 2020 13:14)

    Danke Herr Schueller, ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag. Beste Grüße. Turf