Das BVerwG hat heute (BVerwG 3 C 13.17 - Urteil vom 11. April 2019) entschieden:
"Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis."
Das bedeutet, dass vor allem in strengen Bundesländern wie zB Schleswig Holstein und NRW die Fahrerlaubnis nicht mehr ohne vorherige Begutachtung bei der ersten aktenkundigen Fahrt unter Wirkung von Cannabis bzw. THC entzogen werden kann. Fehlendes Trennungsvermögen wird angenommen ab einem THC Wert von 1,0 ng/ml THC.
Und für diese bestandene MPU muss die Führerscheinstelle eine ausreichende Frist setzen, damit die ggfls erforderlichen Abstinenznachweise auch erbracht werden können (=häufige Fehlerquelle).
Die zweite Voraussetzungen für die direkte Entziehung ist bzw. war der gelegentliche Konsum. Dieser wurde je nach Behörde bei Werten zwischen 10 und 100 ng/ml THC COOH (Hauptabbaustoff des THC) angenommen. Jeder hat da einfach die Studien herangezogen, die zur Hauspolitik passten.
Viele Gerichte und Behörden nahmen den zumindest gelegentlichen Konsum einfach mit der Annahme an, dass es unwahrscheinlich sei, nach dem ersten Konsum noch in eine Kontrolle zu geraten.
Damit ist jetzt erfreulicherweise Schluss - jedenfalls im Hinblick auf die Konsequenz der direkten Entziehung des Führerscheins.
Statt der direkten Entziehung muss die Behörde jetzt die Eignung des Betroffenen mittels einer MPU prüfen. Es wird also eine MPU OHNE die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Und -das ist der Haken an der Sache- diese MPU wird häufig nicht ohne richtige Vorbereitung (Screenings, Verkehrstherapie, Kenntnis der Inhalte der Begutachtungskriterien für Kraftfahrteignung nur schwer zu bestehen sein. Hierbei helfe ich Ihnen gerne. Auch bei der Anfechtung der leider oft fehlerhaften Gutachten.
Hier der Text der Entscheidung des BVerwG - ein sehr lobenswertes Urteil, welches manch Führerschein retten wird:
"Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.
In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.
Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13) bestätigt, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt indes in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden."
Bei Fragen rund um das Thema Drogen und Führerschein / Begutachtungen (MPU / ärztliches Gutachten) stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Expertise bundesweit gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 14 April 2019 20:16)
Die entscheidende Frage hat das BVerwG leider nicht beantwortet: Ab welchen THC COOH Wert denn nun ein gelegentlicher Konsum anzunehmen sein soll.
Julio Aznar jimenez (Mittwoch, 08 Mai 2019 23:50)
Haber Main führerschain un deutschland gemacht haber Ignacio damas abgegeben bai Rubén unfall obwohl ich nuevo baifaher war wohnein gran canarias wollte ihn wiederbeandragen fue führerschain Hart su mirada gesagt ich soll ihn un spanish beandragen das seré nicht mer unser proplem une fue wissen auchnicht mejor warumi h ihn apgegeben haber k9nenn siempre mirando Belden darte que andwort Daniel
Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 09 Mai 2019 09:33)
@Julio;
Das ist für mich bis dato die Anfrage des Monats. Please try it in english.
Herrmann (Mittwoch, 29 Mai 2019 09:14)
Heißt das jetzt, dass bei einer THC-COOH Konzentration im Blut von < 1,0 ng die Fahrerlaubnisbehörden rechtswidrig handeln würden, wenn sie dennoch eine ärztliche Untersuchung oder MPU anordnen, nur weil man im Besitz einer Fahrerlaubnis ist?
Wie verhält es sich, wenn man mit Besitz von z.B. Cannabis observiert wird, aber kein Nachweis oder nur ein geringer THC-Wert von < 1,0 ng im Blut attestiert wird?
Wobei noch zu unterscheiden wäre, ob man bei einer Verkehrskontrolle im Besitz von Cannabis ist oder Cannabis bei einer Personen- bzw. Polizeikontrolle ohne Bezug im Straßenverkehr, z.B. bei einer Hausdurchsuchung observiert wird und keine Blutuntersuchung auf THC vorliegt?
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 29 Mai 2019 23:17)
Unter 1,0 ng/ml THC drohen idR gar keine Maßnahmen.
Ihre Frage ist unpräzise. Was meinen Sie damit, mit Besitz von Cannabis observiert zu werden?
Stellen Sie die Frage mal bitte weniger geschwollen bitte.
Herrmann (Donnerstag, 30 Mai 2019 07:47)
Vielen Dank für ihre zeitnahe Antwort.
Sorry , wenn ich mich nicht präzise ausgedrückt habe.
An anderer Stelle auf ihren Seiten haben sie aufgeführt (siehe FSS Landratsamt Bautzen), dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch die FSS rechtswidrig sei.
Ich zitiere nur das wesentliche ihrer Ausführungen:
Der Mandant war mit 1,39 Gramm Cannabis und ein paar Utensilien erwischt worden. Der Landkreis Bautzen ordnete daraufhin ein ärztliches Gutachten an.
Ich konnte klarstellen, dass das nicht rechtmäßig war:
"In der Sache möchte ich vortragen:
Die Anordnung des ärztlichen Gutachtens ist rechtswidrig. Selbst ein nachgewiesener gelegentlicher Konsum von Cannabis (der hier bei Anordnung des ärztlichen Gutachtens noch gar nicht feststand, es stand überhaupt kein Konsum fest, nicht mal der einmalige Konsum) ohne Zusammenhang und Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr und ohne das Hinzutreten „weiterer Umstände“ rechtfertigt keine Aufforderung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen oder sich fachärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG, DAR 2001, 522 f.; NJW 2002, 78 ff.).
Die Anordnung einer Behörde, ein Screening oder ein ärztliches Gutachten beizubringen, verstößt bei fehlenden „weiteren Umständen“ (wie z.B. fehlenden Trennungsvermögen) nur dann nicht gegen das Übermaßverbot und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, dass ein Betroffener regelmäßig (also nicht nur gelegentlich oder einmalig) Cannabis konsumiert hat (BVerfG v. 20.06.2002, NJW 2002, 2378 ff., hier ging es um 5 Gramm Cannabis, vgl. Anlage). Und für einen regelmäßigen Konsum gibt es keine Anhaltspunkte.
Nun zu einem Fallbeispiel:
Bei einer Hausdurchsuchung wird z.B. eine größere Menge Cannabis und Pflanzen beschlagnahmt. Sagen wir 150 g Trockengewicht. Man ist im Besitz eines FS, es wurde jedoch keine Blutprobe veranlasst, was wahrscheinlich auch nicht zulässig wäre, da ja kein Zusammenhang und Drogeneinfluß im Straßenverkehr vorliegt.
Dennoch geht eine Meldung bzw. Protokoll der Polizeibehörde an die FSS.
Diese reagiert mit einer Anordnung bzw. Aufforderung sich innerhalb einer Frist einer ärztlichen Untersuchung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen, mit der Androhung, dass wenn man der Anordnung nicht Folge leistet, der Führerschein entzogen wird.
Die Frage lautet, ob die Anordnung eines ärztlichen Gutachten bei Drogenbesitz ohne weitere Tatbestände rechtskonform ist, zumal sie ausgeführt haben, dass die Fahrerlaubnisbehörden oft über das Ziel hinausschießen und es sich lohnen würde nachzuhaken bzw. Widerspruch einzulegen.
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 03 Juni 2019 12:11)
Danke für die Klarstellung.
Ab wann die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens beim Besitz von Drogen rechtmäßig ist, ist wie so ziemlich alles Gegenstand von Diskussionen.
Bei harten Drogen reicht eine zB eine halbe Pille XTC.
Bei Cannabis muss sich aus den Umständen der Verdacht ergeben, dass bei dem Betroffenen ein regelmäßiger Konsum ergibt.
Bei wenigen Gramm ist das schwierig herzuleiten, die Anordnung des Gutachtens erfolgt trotzdem oft. Die Führerscheinstelle ist halt oft einfachen am längeren Hebel. Und wenn man das Gutachten dann nicht durchführt, ist es immer noch wie beim Lotto, ob das Verwaltungsgericht die Entziehung aufgrund der Nichtvorlage eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens aufhebt. Dazu müsste das VG die Ansicht teilen, dass die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig war.
Und Sie ahnen es bereits: Auch bei den Gerichten gibt es da viele Meinungen, die oftmals mit den Vorgaben des BVerfG in Deckung zu bringen sind. Das Problem ist halt immer der Zeitfaktor...klar kann man versuchen, dass bis in höchste Spruchkammern durchzuklagen. Aber bis dahin vergehen Jahre. Das weiß die Behörde.
Bei 150 Gramm Cannabis wird jedes Gericht die Anordnung der Begutachtung stützen. Nur wenn durch das Strafgericht geklärt worden ist, dass mit dem Cannabis ausschließlich gehandelt wurde, ist das anders. Handel ist nicht Konsum.
Hilfesuchender (Samstag, 08 Juni 2019 16:52)
Sehr geehrter Herr Schüller, erst ein mal danke dafür dass es diese Seite gibt. Ich wurde mit 2,2 ng/ml erstmals angehalten und muss am 6.9.2019 zur MPU. Den Brief habe ich heute vom Rhein-Erft-Kreis erhalten(8.6. NRW). Wie sollte ich am besten vorgehen um diese zu bestehen und vor allem ist meine Frage, wie es sich mit den Abstinenznachweisen verhält? Muss man diese überhaupt abgeben?
Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 11 Juni 2019 19:45)
Schreiben Sie mir bitte eine Mail mit dem Schreiben der FSST....danke!
Pego (Mittwoch, 12 Juni 2019 17:36)
Mich würde die Antwort an @Hilfesuchender auch interessieren, Bei mir waren es unter 2ng THC und ca 20 ng THCCOOH, und ich muss zunächst zum ärztlichen Gutachten, um mein Konsumverhalten darzulegen.
Ich war beim Anwalt und der sagt: "Erstkonsum behaupten, sonst ist der Lappen sicher weg." - aber das stimmt doch so gar nicht.
Vor allem wurden bei mir 2012 einmal 0,8 ng THC im Strassenverkehr festgestellt. Danke
Bukem: (Montag, 17 Juni 2019 13:59)
@Pego: Wann ist das äG? Das ist hier ja ein anderer Sachverhalt, als oben in dem Urteil oder von Hilfesuchender beschrieben. Am allerwichtigsten: Ist der Konsum seit dem Vorfall (wann?) vollständig eingestellt worden?
Die FE ist leider in höchster Gefahr, wenn ihr Erhalt irgendwie privat oder beruflich wichtig ist, bitte umgehend unter obiger Kontaktmail bei Herr Schüller melden.
Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 18 Juni 2019 13:00)
@Hilfesuchender:
In NRW wird der gelegentliche Konsum idR schon bei 10 ng/ml THC COOH angenommen, so dass die Voraussetzungen für die MPU vermutlich vorliegen.
Das sage ich aber ohne Akteneinsicht und im Blindflugmodus. Ob Abstinenznachweise erforderlich sind, hängt letztlich damit zusammen, ob die Gutachterstelle Sie in die Anlaßgruppe D4 der Beurteilungskriterien verortet.
Bei der Vorbereitung auf die MPU darf dieses Buch deshalb nicht fehlen:
http://shop.kirschbaum.de/shop/artikeldetail.aspx?IDArtikel=36006d99-b184-4b82-999a-9c8a3a53
Auf die Abstinenznachweise kann die Gutachterstelle dem Grunde nach nur verzichten, wenn sie Sie in die Prüfgruppe D 4 einstuft (gelegentlicher Konsument von Cannabis mit erstmaligen Trennungsversagen).
In dem Buch steht auch, welche Angaben gemacht werden sollen, damit man jedenfalls dem Grunde nach in D4 landet. Und nicht in D3 oder höher.
Allerdings fühlen sich die Gutachterstellen meist nicht so an die eigentlich für sie verbindlichen Regelungen der Beurteilungskriterien gebunden und handeln mehr im Freestyle Modus. Deshalb ist die Tendenz, auf D4 zu begutachten, nicht sonderlich ausgeprägt. Warum? Weil der Klient dann nochmal zur MPU muss, weil beim ersten mal die Abstinenznachweise nicht vorlagen (mindestens 6 Monate - wann sind Sie im Verkehr erwischt worden?).
Das ganze zieht oft einen riesen Rattenschwanz nach sich. Auch deshalb ist die neue Rspr des BVerwG eine Urteil, dass der Begutachtungslobby gewollt oder nichtgewollt in die Hände spielt. Praktisch in diesem Zusammenhang, dass das Verkehrsministerium unter Herrn Scheuer letztes Jahr die Preisdeckelung für die MPU aufgehoben hat und die MPU´s jetzt idR 50 % mehr kosten als vorher. Zufälle gibt es, die gibt es gar nicht...
@Pego:
Ich möchte ungern Ihrem Anwalt in sein Handwerk pfuschen. Seine Aussage mit dem Erstkonsum ist nicht zu kritisieren. Die FSST macht das pfiffig...Sie müssen immer aus deren Akquisesicht denken: Auch Behörden müssen zusehen, dass genug Akten auf dem Tisch liegen. Ergo: Ich schicke Mandant erstmal zum ärztlichen Gutachten, obwohl ich wegen der Sache aus 2012 auch ohne Gutachten schon weiß, dass er so oder so gelegentlicher Konsument ist.
Und genau das wird bei dem Gutachten rauskommen. Dann wird die Behörde sie zur MPU schicken. Die werden Sie vermutlich nur bestehen können, wenn mindestens 6 Monate Abstinenznachweise vorliegen und eine abgeschlossene Verkehrstherapie. Und wenn auch Sie die Inhalte der Beurteilungskriterien kennen.
Wenn die Abstinenznachweise und die Therapie nicht vorliegen, dann fällt die MPU negativ aus. Ergo müssen Sie sich 3 x begutachten lassen. Kettenbegutachtung nennt man das. Pfiffig, oder?
Zur MPU müssen Sie zu 90 % Wahrscheinlichkeit (wenn der Vorfall aus 2012 aktenkundig ist jedenfalls) und ich darf davon ausgehen, dass Ihr Anwalt Sie hierauf hingewiesen und bereits im Screeningprogramm und beim Verkehrspsychologen angemeldet hat.
Hilfesuchender (Montag, 24 Juni 2019 19:15)
Sehr geehrter Herr Schüler, danke für Ihre schnelle und so ausführliche Antwort. Ich wurde a. 28.4. 2019 mit Thc im Blut angehalten. Ich überlge mich umzumelden und in eine andere Stelle zu kommen. Um die Frist verlängern zu können und dann Abstinenz nachweisen zu können. Einen schönen Tag noch an alle in diesem Forum.
Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 25 Juni 2019 21:19)
@Ummelden? Dann wäre München eine gute Anlaufstelle...die räumen ausreichend Frist ein, um Abstinenznachweise beibringen zu können...
Osi (Sonntag, 30 Juni 2019 16:11)
Hallo zusammen wurde am 26.4.2019 angehalten Schnelltest wurde gemacht und ab zu Wache bluttest gemacht komme aus nrw habe regelmäßig Cannabis konsumiert bis dato habe leider die Aussage gemacht das ich davor die Nacht mein letzten joint geraucht habe vorm schlafen gehen habe am ersten 1.5 sofort aufgehört zu kiffen bis jetzt nicht mehr geraucht hab auch bis jetzt noch keinen Brief von der Polizei bekommen war das erste mal im Straßenverkehr das ich erwischt wurde mit was muss ich rechnen ist der Lappen auf jeden Fall weg ??? Oder hab ich noch Glück mit dem neuen Gesetz!!!
Osi (Sonntag, 30 Juni 2019 16:37)
Wollte noch was dazu fügen hatte vor nächste Woche über den Gesundheitsamt einen Blut Test zu machen hilft es etwas wenn die Behörden mich rufen und ich den neuen Drogentests mit nehme???
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 01 Juli 2019 09:40)
@Osi:
Das ist kein neues Gesetz, sondern nur eine neue Entscheidung. Und keine besonders hilfreiche, vgl.
https://www.strafverteidiger-schueller.de/2019/06/18/neues-urteil-des-bverwg-zum-cannabiskonsum-mogelpackung-und-gelddruckmaschine-f%C3%BCr-t%C3%BCv-pima-dekra-und-co/
Sie müssen so schnell wie möglich ins Abstinenzprogramm und zum Verkehrspychologen, sonst haben Sie in NRW vermutlich keine Sonne, den Führerschein zu retten.
Das ganze wird jetzt tricky werden. Aussichtslos ist es nicht. Aber Sie müssen jetzt Kette geben und die richtigen Schritte einleiten. Wenn Sie Hilfe dabei brauchen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Alex (Dienstag, 30 Juli 2019 09:50)
Hallo Herr Schüller,Vielen Dank für Ihre Super Arbeit! Mir wurde die FE entzogen (2017)wegen 3,0 ng thc/15ng Cooh( keine Aussage meinerseits)-weil ich 2005 schon einmal aufgefallen war.Die FSST berief sich in ihrem Schreiben auf diesen Vorfall, obwohl er mehr als 10 Jahre her war-darf sie das? Außerdem hatte der Bulle mehrfach gelogen,er sagte u.a.schriftl. aus(Doku), ich hätte Trismus(Kiefernklemme), gleichzeitig schrieb er aber, meine Aussprache sei "deutlich und klar"-eindeutige Falschaussage,Verleumdung,Betrug, für die ich Ihn anzeigen werde...
Gibt es irgendwie Chance der Wiedererlangung aufgrund obiger Tatsachen?Ich hatte nie Unfall oder Punkte oder Straftat....
Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 02 August 2019 10:25)
@Alex:
Ich dulde hier keine herablassenden Bezeichnungen gegenüber Amtsträgern. Lassen Sie das.
Ob der Rückgriff auf den Vorfall aus 2005 zur Begründung eines bestimmten Konsummusters rechtmäßig war, ist fraglich. Wie lange die zeitliche Zäsur sein muss, damit das nicht möglich ist, ist strittig. Zwischen 2 und 12 Jahren wird so ziemlich alles vertreten. Da aber die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kann man sich hier weitere Erörterungen sparen. Was Sie da über Verleumdung und Betrug schreiben, ist Traumtänzerei ohne jeden Bezug zur Realität. Diese lautet für Sie: Auf die MPU konzentrieren und richtig darauf vorbereiten. Und wenn Sie bereits 2005 auffällig waren, ist es vielleicht auch mal an der Zeit, die Kifferei komplett einzustellen. Und war aus freien Stücken.
Ron (Samstag, 03 August 2019 20:01)
Hallo Herr Schüller. Vielen Dank für Ihre Arbeit hier. Unglaublich hilfreiche Seite. Habe schon viel gelernt hier, möchte aber um meinen Fall optimal zu behandeln diesen auch kurz schildern, da ich auf die FE angewiesen bin.
Verkehrskontrolle 25.6.19 nachmittags (Bayern). Urintests positiv, Bluttest 1,7ng/ml. Ergebnis kam diese Woche. Den COOH wert hab ich noch nicht. Dummerweise die Aussage getätigt dass ich 2 Tage zuvor abends geraucht hab(eigentlich wars aber am Vorabend).
Mein Anwalt kämpft seit 3 Wochen um Akteneinsicht. PS: Erstvergehen.
Wie sollte im Optimalfall das weitere Vorgehen ablaufen.
Ich bin bereits bei einem Verkehrspsychologen (AFN), hatte bisher eine Doppelstunde, die nächste folgt kommende Woche.
Wann soll ich mit dem Abstinenzprogramm starten, müssen doch die Werte von Beginn an 0 sein? Konsum ist seit der Verkehrskontrolle eingestellt. Davor regelmäßig, dh nen Dübel am Abend.
Was halten Sie von der FTC München für die Nachweise?
Vielen Dank im Vorraus
Gruß Ron
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 05 August 2019 09:35)
@Ron:
Screeningprogramm starten, sobald Urin sauber ist. Nur mittels Urin screenen, keine Haaranalytik. Stunden bei der AFN schnellstmöglich abreißen. In München kann wählen, ob man die MPU mittels Trennungsvermögen oder mittels Abstinenz bestehen will. Im letzteren Fall gibt die FSST 13 Monate Frist zur Vorlage der MPU, während Sie die Fahrerlaubnis behalten dürfen.
Das ist ziemlich cool. Abstinenznachweise hier machen:
http://www.praxis-malaka.de/
Wenn es bei der AFN nicht so klappt, nehmen Sie diese Dame hier:
https://www.mpu-praxis-muenchen.de/
Sehr gute Adresse. Und Ihr Anwalt soll Ihnen erklären, wie man sich in die Hypothese D4 der Beurteilungskriterien argumentiert bei der Begutachtung und wie die Abgrenzung zu D3 und va zu D2 und D1 läuft....
Ron (Montag, 05 August 2019 21:59)
@ Herr Schüller
Also dass man die FE bis zur MPU evtl behalten kann hört sich super an.
Worin liegt denn dann der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten?
Vielen Dank für die Hinweise und Tipps
Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 08 August 2019 21:45)
Wenn Sie aus München kommen, hat man bei der MPU die Wahl:
1) MPU mit Trennungsvermögen bestehen
oder
2) MPU über Abstinenz bestehen.
Die erste Variante klappt meist nicht. Bei der zweiten sieht es besser aus und man kann auf jeden Fall erstmal 13 Monate den Führerschein behalten bis zur MPU.
Entscheiden Sie sich jetzt :-) Kleine Hilfestellung: Variante 2 ist sehr viel erfolgsversprechender.
Jack (Mittwoch, 28 August 2019 01:56)
Hallo,
ist es von Vorteil bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein nicht dabei zu haben? Man hört ja die wildesten Geschichten. Im Prinzip geht es darum , wenn man den Führerschein nicht dabei hat, kann er einem auch nicht direkt entzogen werden, sondern erst im Nachgang.
Ist das so korrekt? Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein , dass einem die Polizisten direkt den Führerschein einsacken dürfen?
Vielen Dank
PS: tolle Arbeit und Hilfe von euch !
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 28 August 2019 15:10)
Sie verwechseln Führerschein mit Fahrerlaubnis...
Nein, es ist kein Vorteil, den Führerschein nicht dabei zu haben...
Martina (Freitag, 13 September 2019 10:30)
Hallo Herr Schüller,
mein Sohn(18) hat im September eine Ausbildung zum Technischen Produktdesigne in einer größeren Firma begonnen. Jetzt nach einer Woche wurde eine betriebsärztliche Untersuchung angeordnet verbunden mit einem Drogen-Schnelltest, der aber ohne vorherige Aufklärung und ohne Einwilligung durchgeführt wurde. Da er Gelegenheitskonsument ist, fiel der Test wahrscheinlich positiv aus und es wurde ihm angeraten es zu unterlassen, da bei der nächsten Kontrolle, wenn der Befund wieder positiv ist, gekündigt wird. Da er noch in der Probezeit ist, ist das mit der Freiwilligkeit und ob das rechtens ist, so eine Sache. Wie sieht es nach der Probezeit aus, kann er, ohne Konsequenzen den Drogentest, den der Chef, in regelmäßigen, unangekündigten Abständen durchführen lässt, verweigern?
Danke schon einmal im Voraus für die Antwort
Martina (Freitag, 13 September 2019)
Jetzt ist mir aufgefallen, dass ich im falschen Themabereich mich befunden habe, tut mir leid, aber ich würde mich trotzdem über eine Antwort von Ihnen freuen und vielleicht über einen Rat, wie mein Sohn sich in diesem Fall am besten verhalten soll
Danke
Bukem (Mittwoch, 18 September 2019 10:46)
@Martina: Schauen Sie bitte hier erst einmal rein, das sollte die meisten Fragen schon näher beantworten.
https://www.strafverteidiger-schueller.de/schwerpunkte/bet%C3%A4ubungsmittel-recht/drogen-und-arbeitsrecht/
Anna Louise (Dienstag, 22 Oktober 2019 19:38)
Sehr geehrter Herr Schüller,
ich helfe ehrenamtlich einem polnischen Staatsangehörigen bei diversen Problemen, u.a. hat er 2016 seine Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholfahrt
mit 1,76 Promille für Deutschland verloren.
Er hat einen gültigen polnischen EU-Führerschein. Mit dem darf er außerhalb Deutschlands fahren.
Er hat schon viermal eine MPU absolviert. Dreimal DEKRA, die Gutachten sind fast alle gleichlautend. Das letzte Gutachten bei TÜV Hessen wurde ihm gar nicht zugestellt. Auf Nachfrage erhielt er die Antwort, dass es direkt zum Landkreis geschickt wurde, er könne eine beglaubigte Abschrift für 30,00 Euro auf Antrag erwerben. Vom Landkreis kam dann der negative Bescheid., dass ihm wiederum nicht die Fahrerlaubnis erteilt wird. Er ist vollkommen abstinent. Die Laborbefunde seit Jahren unauffällig. So weit ich ihn kenne und das beurteilen kann, ist er auch nicht psychisch auffällig. Gibt es für ihn überhaupt eine Chance die Fahrerlaubnis für Deutschland wieder zu erlangen?
Für Ihre Nachricht danke ich im voraus.. Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 23 Oktober 2019 22:06)
@Anna Louise:
Ich müsste die Gutachten lesen. Dann kann ich Ihnen sagen, was falsch lief. Häufig fehlt der Nachweis einer Therapie beim Verkehrspsychologen. Und dann muss man eben wissen, mit welchen Argumenten man sich gut verkaufen kann. Das ist nicht eben in 2 - 3 Sätzen erklärt. Wie gesagt: Man müsste erstmal anhand von Akte und Gutachten die Fehler analysieren und dann abstellen...
Anna Louise (Sonntag, 27 Oktober 2019 17:07)
Sehr geehrter Herr Schüller.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir würden Ihnen gerne die Gutachten zuschicken, aber das vierte Gutachten vom TÜV Hessen wurde Herrn L. noch nicht zugesandt, obwohl wir es angemahnt haben. Es ist doch sein Eigentum, und er hat Anspruch auf Aushändigung, obwohl er den TÜV Hessen von der Schweigepflicht ohne Kenntnis der Folgen entbunden hat? Wir haben auch an den Landkreis geschrieben und um die Herausgabe gebeten. Bisher leider ohne Erfolg.
Mit herzlichen Grüßen Anna Louise
Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 05 November 2019 11:51)
Wenn das Gutachten fertig ist, muss es an den Klienten ausgehändigt werden, natürlich.
Wenn das Gutachten schon beim Landkreis ist, ist es in der Akte. Und selbige muss ich für eine vernünftige Bearbeitung des Falles ohnehin sehen.
chris b. (Dienstag, 17 Dezember 2019 18:18)
Wenn ich lese, dass Leute mit Werten von 15 / 20 ng THCCOOH die Pappe verlieren stelle ich mir ein paar Fragen. Sind die cut-off Werte der Rennleitung in letzter Zeit schärfer geworden? Es kursieren im Netz Angaben von 20 bis 50 ng. Dann kann man sich kaum etwas Sicherheit verschaffen, um mit eigenen Teststreifen in etwa abzuklären, wann Fahren wieder möglich ist.
Oder ist das die Konsequenz daraus, den Urintest zu verweigern und direkt zur Blutprobe gebeten zu werden?
Paul der Staatsfeind Nr 1 (Samstag, 04 Januar 2020 16:31)
Sehr geehrter Herr Schüller,
ich wurde im Winter 2015/2016 im Straßenverkehr mit 1,2ng/ml erwischt. Ich kann hier nur nochmal betonen das ich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand während ich gefahren bin. Die FSST sah das jedoch anders und ein ein Fachärtliches Gutachten angefordert. Ich bin aus der Nummer nicht rausgekommen und musste da durch, inklusive aller demütigungen die damit einher gingen. Nach ca. 18 Monaten und ca 2500€ hatte ich alles hinter mir.
Nun wurden in meiner Jacke am 25.12.2019 mit ca 2-3g Marihunana gefunden, vllt war es auch weniger. Ich war zu dem Zeitpunkt in einer Bar in der ich auch Alkohol konsumiert habe. Ich war an dem Tag zu Fuß unterwegs. Ich habe keine Angaben gemacht und nichts gesagt, außer den Beamten frohe Weihnachten gewünscht. Der Besitz ist mir nicht nachgewiesen. Es wurde auch keine Blutprobe abgenommen. Das ganze ist im Bundesland Brandenburg passiert.
Bis jetzt kam noch keine Schreiben und Ich weis nun nicht was auf mich zu kommt. Können Sie aus Ihrer Erfahrung sagen was auf mich zukommen wird und wie ich jetzt am besten Reagieren sollte? Ich benötige meinen Führerschein und möchte auch keinen Eintrag in meinen Strafregister.
Mit freundlichen Grüßen
Paul
Biene (Sonntag, 05 Januar 2020 18:59)
Sehr geehrter Her Schüller,
ich wurde Ende April in Hessen angehalten, zuständige Verkehrsbehörde ist aber Chemnitz, Sachsen. Es wurden damals keine Aussagen zum Konsum gemacht. Es sind keine Vorstrafen vorhanden.
Der Konsum wurde seit dem Vorfall komplett eingestellt. Bußgeldbescheid wurde bezahlt. Die Werte aus dem Bluttest sind 3,4 ng THC und 38 ng THC-COOH. Wurde gestern aufgefordert innerhalb von 3 Werktagen ein Drogenscreening (Urin) mit äG zu machen.
Nach den Erklärungen über Abbauzeiten scheint mir der Zeitraum eines vorangegangenen einmaligen Konsums von 2 Stunden für plausibel.
Wie stehen meine Chancen und gibt es doch Lücken in der Argumentation?
Freundliche Grüße
Paddy (Freitag, 07 Februar 2020 16:32)
Hallo Herr Schüller,
zunächst auch von mir vielen Dank für Ihre äußerst aufschlussreiche Seite!
Nun zu meinem Sachverhalt -
Ich wurde am 02.12.2018 bei einer allg. Personenkontrolle (nicht im Straßenverkehr!) mit einer halben Extasy Tablette erwischt. Hatte damals keine Aussage gemacht. Das Verfahren wurde auch rasch wegen Geringfügigkeit eingestellt und ich habe eigentlich keine weiteren Folgen erwartet..
Nach weit über einem Jahr erreicht mich nun allerdings ein Brief der FSST (BaWü) in dem ich mein Konsumverhalten darlegen soll. Ich konsumiere überhaupt keine harten Drogen, habe jedoch bis zum 31.12.2019 regelmäßig Cannabis konsumiert, jeglichen Konsum danach aber eingestellt. Habe bereits einen Anwalt kontaktiert und am Montag einen Termin. Dennoch herrscht bei mir nun die blanke Panik, zu einem Drogenscreening geladen zu werden, in dem ggf. noch ein (sehr kleiner) THC COOH Wert festgestellt werden könnte. Hätte ich in diesem Fall mit Konsequenzen zu rechnen??
In meiner Historie gab es sonst keinerlei Vorfälle. Ein Drogentest wurde nie gemacht und auch eine Drogenfahrt wurde mir niemals nachgewiesen!
Vielen herzlichen Dank.
Tom F. (Dienstag, 11 Februar 2020)
Hallo HErr Schüller,
wie verhält es sich denn bei Alkohol in Kombination mit THC? Hintergrund: Ich wurde angehalten und hatte vom Vorabend noch Restalk und THC im Blut. Beides geringfügige Mengen 0,42 Promille und 1,9 ng THC. Über meinen C.-Konsum weiss weder die Polizei noch die FSSt etwas.
Glauben Sie ich habe die Chance auf eine mpu oder droht gleich der Entzug?
Vielen Dank
Wohnmobilfahrer (Montag, 24 Februar 2020 17:42)
Hallo, mir wurde am 22.02 um 16.00 nach einer Verkehrskontrolle Blut abgenommen, den Urintest habe ich verweigert. Ich habe am 20.02 um ca. 23.00 eine Haschzigarette “leichter” dosierung zusammen mit einem Freund geraucht. Eine Woche davor ebenfalls eine Haschzigarette “leicht” mit 2 Freunden. Davor sehr lange keine Konsumation. Zu mir: 183cm, schlank, Körperfettanteil ca 18-20%, sehr gute Verstoffwechslung, mittlere bis gesunde Ernährung. Zwischen Konsumation und Blutentnahme sind demnach 42 Std vergangen. Kann man sagen ob 1) THC noch über 1ng und 2) THC-CooH welcher Wert?. Vielen dank für eine Antwort Ihrerseits. MFG
Vwpolly (Samstag, 23 Mai 2020 13:25)
Hallo, meine FSST möchte innerhalb der nächsten 3 Monate ein positives MPU Gutachten von mir haben. Ich lese überall, dass bei Drogen am Steuer minimum 6 Monate Abstinenz nachgewiesen werden müssen. Meine Werte lagen bei 1,88ng thc und 7,5ng thc-CooH. Ich bin seit Ende April im Screening Programm. Kann man denn eine Fristverlängerung beantragen? Ich kann das in dem Zeitraum ja schlecht umsetzen.. Liebe Grüße
clarissa (Samstag, 29 August 2020 10:47)
Gelegentlicher kifferThc wert 0.64
Erstmaig auffällig. Welche konsequebzen drohen? Wohnort münchen
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 02 September 2020 19:38)
@Clarissa:
Der THC COOH Wert war wie hoch? Alkohol im Spiel gewesen?
Erhardt (Montag, 11 Januar 2021 02:20)
Guten Abend Herr Schüller und guten Abend an die Gemeinde hier.
Ich wurde am 21.11.20 in einer allgemeinen Verkehrskontrolle abgehalten. War fast fertig, aber dann wollte der Polizeibeamte in meinen Rucksack gucken. Da waren dummerweise ca 0,5 gr cannabis. Wusste davon nichts.
Naja dann zur Polizeiwache Urin test gemacht . Positives Ergebnis. Dann Blutentnahme. Alle Tests vom Arzt bestanden. Pupillen Reaktion, bis 30 zählen usw. Also keine Auffälligkeiten.
Hatte letztens am 18.10.20[ca Monat davor] sehr exzessiv konsumiert, dann erst ca 3 Tage vor der Kontrolle. Bis jetzt keine Antwort in briefform erhalten. Bei der Wache war ich vorgestern, und der Beamte hatte noch keine blutwerte vorliegen. Was kommt auf mich denn zu Herr Schüller?
Ärztliches Gutachten vorlegen?
Bleibt mir die MPU erspart?
Seit dem 18.11.20 bis heute noch nicht mal an cannabis gedacht.
Danke im voraus auf ihre Antwort.
Lg aus Hannover
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 11 Januar 2021 21:49)
@Erhardt:
Wenn der THC Wert mindestens 1,0 ng/ml beträgt, ist eine MPU wahrscheinlicher als ein ärztliches Gutachten, da Sie halt noch Cannabis dabei hatten.
Ich würde an Ihrer Stelle zur Sicherheit und 6 monatiges Urinscreening Programm bei AVUS/Dekra/TüV oder PIMA (streichen Sie doch besser den TüV) beginnen. Besorgen Sie sich Schnelltests aus der Apotheke. Wenn die sauber sind, kann es losgehen. Wenn die Stress machen wegen Corona, dann lassen Sie eben Ihre Haare wachsen. Beachten Sie aber das Risiko von Fremdkontaminationen. Wenn irgendwie möglich bitte mit Urin Abstinenznachweise führen, danke.
Ist schwer zu prognostizieren, ob der THC Wert 1,0 erreicht. Kann aber gut sein, wenn Sie ordentlich was weggelötet haben. Nach Möglichkeit KEINE Gespräche mit der Polizei über die Sache. Ein falsches Wort kann da vor allem fahrerlaubnisrechtlich ziemlich uncoole Folgen haben. Und das wollen wir nicht. Korrekt?
Wenn sich jemand um die Sache kümmern soll: Es gibt angeblich Anwälte, die so Drogensachen öfter machen...
Erhardt (Dienstag, 12 Januar 2021 12:14)
Guten Tag Herr Schüller. Danke für ihre Rückmeldung.
Des heißt, wenn ich mit dem Screening Abstinenz nachweisen kann, umgehe ich die MPU?!?
Schnelltest hatte ich danach gemacht ab der 3. Woche war er schon negativ.
Ich konsumiere eigentlich nicht so oft cannabis. Des 1. Mal habe ich 2018 wegen eines Bandscheibenvorfall ne Woche durchgeraucht, weil andere Medikamente ned geholfen haben. Und am 18.10 wegen eines arbeitsunfalls.
So ein Schlamassel ey.
Anwälte die sich mit Drogen Delikten befassen hier in Hannover zu finden wird gewiss schwer...
Schöne Woche Herr Schüller und an die Gemeinde hier
Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 12 Januar 2021 20:40)
Die Screenings machen Sie zur Absicherung. Um die MPU zu bestehen, falls sie angeordnet wird - und nicht um diese zu vermeiden.
Ich übernehme bundesweit Mandate die weitaus meisten meiner Mandanten wohnen irgendwo zwischen Flensburg und Bodensee, Köln und Frankfurt / Oder.
Da die ganzen Verfahren idR schriftlich geführt werden, ist auch keine Reisetätigkeiten erforderlich.
Schreiben Sie mir bei Bedarf eine Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de - danke.
Erhardt (Mittwoch, 13 Januar 2021 00:12)
Dann weiß ich soweit bescheid.
Ich werde darauf zurückkommen Herr Schüller.
Verfüge über eine Rechtschutzversicherung vom ADAC
Erhardt (Mittwoch, 20 Januar 2021 02:01)
Guten Abend an die Gemeinde hier.
Kein Fahrverbot, aber dafür 1200 Euro inkl. Arzt kosten erbettelt . 2 Punkte in Flensburg gab es gratis dazu.
Lg
Erhardt (Mittwoch, 20 Januar 2021 02:08)
Achso. MPU bleibt mir erspart. Wenn ich nochmal auffällig werde, dann zu 1000%
Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 21 Januar 2021 22:22)
@Erhardt:
Ich habe Ihnen schon versucht zu erklären, dass die Erhöhung der Geldstrafe im Bußgeldverfahren und der Umstand, dass der Richter dafür auf das Fahrverbot verzichtete, NICHT bedeutet, dass das in solchen Fällen IMMER laufende verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren obsolet ist. Es wird ein ärztliches Gutachten kommen oder bei Ihnen vermutlich eine MPU.
Sie verwechseln da was. Es laufen immer:
1) Bußgeldverfahren (da wo Sie jetzt mehr Geld zahlen, weswegen auf den Monat Fahrverbot verzichtet wurde).
Und dazu (IMMER, IMMER, IMMER):
2) Ein Fahrerlaubnisverfahren (ärztliches Gutachten oder MPU). Da Sie Cannabis dabei hatten, wird man Ihnen vermutlich den gelegentlichen Konsum unterstellen und dann wird eine MPU angeordnet. Darauf würde ich locker wetten. Hoch wetten.
Wenn Ihnen die MPU erspart bleibt, dann kommt auf jeden Fall das ärztliche Gutachten. Und bei Ihrer Beratungsresistenz wird das ärztliche Gutachten dann nicht Ende der Fahnenstange sein. Außerdem gehört es zu den Running Gags, dass man den Betroffenen von Seiten der Strafverfolgungsbehörden erzählt, dass verwaltungsrechtlich nichts mehr passiert. Das ist ein alter und kein besonders guter Witz. Und Sie fallen auch noch darauf rein.
Duderstadt (Sonntag, 24 Januar 2021 13:14)
mensch leutz macht es euch nicht so schwer.
nach der positiven drogen kontrolle meldet ihr euch einfach am nächsten Tag beim bürgeramt und sagt ihr habt führerschein verloren und möchtet einen neuen beantragen. Den angeblich verlorenen könnt ihr dann weiterhin nutzen. Und gibt halt den neuen ab.
@erhardt. komm von deinem kifferwahn mal runter. mpu wird 300% kommen. deine reglung kommt mir ziemlich suspekt. auch wenn du ä.G vorlegen musst werden die dich mit deinem psychischen gemütszustand direkt zur mpu schicken.
Bürgermeister von Schilda (Sonntag, 24 Januar 2021 17:40)
@Duderstadt:
Erhardt sieht die Sache entspannter, als man denkt. Der Führerschein ist ihm nicht so wichtig und es ist in Ordnung für ihn, darauf zu verzichten und mit Rad zu fahren. Von der Haltung her sehr löblich.
Ihr erster Vorschlag mit dem Führerschein lässt auf Humor schließen. Allerdings könnte es sein, dass das Leute ernst nehmen. Also: Entzogen wird die Fahrerlaubnis, also die behördliche Erlaubnis, ein KFZ führen zu dürften. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf man nicht mehr fahren, sonst macht man sich strafbar nach § 21 StVG. Und zwar unabhängig von der Plastikkarte namens "Führerschein". Dass man einen Führerschein hat, bedeutet nicht, dass man die Fahrerlaubnis hat. Wird erstaunlich oft verwechselt.
Und wenn die Behörde dahinter kommt, dass man die (nicht auf Bäumen schlafenden) Mitarbeiter veräppelt hat, dann kann man auf jeden Fall damit rechnen, dass die MPU danach ziemlich schwer wird, weil der Gutachter Ihnen voreingenommen gegenüber sein wird. Und ja: Noch mehr als sonst. Das wäre die gute Variante.
Die nicht so gute Variante wäre: Man fährt mit seinen nach Ihrer formidablen Anleitung geretteten Führerschein weiter rum. Logisch: Kontrolle lässt nicht lange auf sich warten. Dann Strafverfahren nach § 21 StGB. Nebenfolge Entziehung der Fahrerlaubnis geht ja nicht ohne weiteres, die ist ja schon weg.
Aber eine Sperrfrist für die Neuerteilung kann erteilt werden. Zwischen 6 Monaten und 5 Jahren ist die übliche Frist. Bei hartnäckig im Verkehr oder durch Tricksereien auffälligen Personen heißt es dann gerne mal "lebenslange Sperre". Die Ende der Durchsage ist dann erreicht. Niemand lässt sich gerne veräppeln. Oft gibt es dann Echo. Starkes Echo. Und in diesem Fall mit dem "Führerscheintrick" dürfte allein die ziemlich offen zur Schau getragene Dumm- und Dreistigkeit den Finger am Abzug beim Richter deutlich zucken lassen. Ich würde es nicht auf einen Schwanzvergleich ankommen lassen. Ist aber natürlich jedem selber überlassen, wie weit er sich in die verbotene Zone reintrauen und die Warnschüsse außer Acht lassen möchte. Wer auf einer hohen Welle reitet, fällt schnell und tief...
Duderstadt (Montag, 25 Januar 2021 11:41)
gut muss zugeben das ich da etwas unwissend und naiv war mit dem post. wenn dem so ist dann belassen wir das als ungültigen ratschlag.
@ zu erhardt
wenn sein ng wert unter 1 pro 100ml liegt kann das möglich sein aber das liegt im ermessen des sachbearbeiters. beim kollegen war des ähnlich. es wurde ihm zugesagt das er keine mpu zu befürchten hätte. aber dann kam doch ein brief mit komplettpaket. mpu abtinenz nachweis usw und sofort. und er hat natürlich ordentlich weiter gedübelt. das kam raus. soweit ich weis ist er schon paar mal durchgefallen.
also erhardt. nicht das du auf die gedenken kommst wieder voll einzusteigen. die können die letzten 6 monate sehen was du gemacht hast im blut
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 25 Januar 2021 12:00)
Die Grenze zur OWI nach § 24 a StVG und zu den verwaltungsrechtlichen Folgemaßnahmen liegt bei 1 ng THC/ml Serum. Nicht bei 1 ng /100 ml Serum...