Das Zusammenwirken von Fahrerlaubnisbehörden und den Begutachtungsstellen wie (hier der Dekra) kann man sich am folgenden Beispiel exemplarisch zu Gemüte führen. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall. Das ist eher als üblich zu bezeichnen.
Es handelt sich um eines von zahlreichen Beispielen, bei dem ich immer an das Wort "Begutachtungskarussel" denken muss. Behörden und Begutachtungsstellen halten den Laden am laufen, indem sie -selbstredend nicht vorsätzlich- sich Aufträge zuspielen.
Häufig kommt es vor, dass die Fahrerlaubnisbehörden gleich Flyer der Begutachtungsstellen mitschicken an die Betroffen. Damit die gleich wissen, wo sie sich am besten vorbereiten können. Die Behörde bewirbt die Gutachterstellen. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Sehr fadenscheinig die ganze Sache.
Der vorliegende Fall ist allerdings schon sehr fehlerträchtig und hinterlässt trotz des am Ende eingestellten Fahrerlaubnisverahrens einen herben Beigeschmack.
Fehler reiht sich zufällig an Fehler und alle diese Fehler sollten und haben den Mandanten Geld gekostet.
Das lasse ich mal besser unkommentiert, bevor hier wieder Unterlassungsklagen der Anwälte der Gutachterstellen reinfliegen. Die Gutachterstellen reagieren ziemlich nervös auf solche Berichte und schicken dann gleich die Kavallerie los.
Aber mal zurück zum Fall:
Der Mandant wurde zu Fuß mit 1,40 Gramm Cannabis erwischt.
Die Führerscheinstelle ordnete ärztliches Gutachten an. Erster Fehler, da ein Gutachten oder Screening bei Funden ausserhalb des Straßenverkehrs nur dann angeordnet werden darf, wenn die aufgefundene Menge einen hinreichend konkreten Rückschluss auf den regelmäßigen Konsum von Cannabis zulässt. Das trifft bei solch geringen Mengen nicht der zu.
Dann ordnet die Behörde ein Gutachten mit der Frage an, ob der Mandant BtM oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe nimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Richtig wäre hier gewesen (unterstellt, die Anordnung wäre rechtmäßig), nach dem Konsummuster von Cannabis zu fragen (=zweiter Fehler).
Die Erweiterung auf andere Substanzen ist prinzipiell schon unverhältnismäßig, aber üblich.
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde aber dann wie hier schon im Vorfeld Kontaktdaten der Gutachterstellen nennt und empfiehlt, sich auf die Konsummusteranalyse auch noch vorzubereiten, dann wird es schon etwas zu kurios für meinen Geschmack.
Für eine Konsummusteranalyse im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens braucht man nämlich gerade keine Vorbereitung im Sinne einer Verkehrstherapie oder ähnliches (=dritter Fehler)
Dabei geht es rein um die Frage, was in welcher Frequenz konsumiert wird und nicht um psychologische Fragestellungen. Natürlich springt dann die Gutachterstelle (die es besser weiß aber natürlich auch auf das Anschlussgutachten, ergo die MPU, schielt) auf den Zug auf und schreibt dann als letzten Satz hübsch markant für den Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Betroffene es wohl nicht für notwendig hielt dem (rechtlich nicht erforderlichen!) Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde zu folgen, vor der ärztlichen Begutachtung eine Beratung bei den durch diese Behörde empfohlenen Begutachtungstellen in Anspruch zu nehmen. (=vierter Fehler und meines Erachtens rechtfertigt allein dies, vor der Dekra zu warnen, wenn man sich begutachten lassen muss und aus der Region Sächsische Schweiz / Osterzgebirge kommt).
Schön verpackt der Hinweis "Der Mann nimmt Euch nicht ernst". Linke Nummer gegenüber dem eigenen Klienten? Ja, ziemlich linke Nummer sogar.
Merke:
Die Dekra weiß, dass man für ärztliche Gutachten keine Vorbereitungskurse braucht. Sie überdehnt die angeblichen Voraussetzungen für eine positive Begutachtung, indem Sie sich konkludent der falschen Empfehlung der Führerscheinstelle anschließt. Natürlich alles ohne Hintergedanken. Und natürlich nicht, um sich die Anschlussbegutachtung (=MPU) dreist zu erschleichen auf Kosten des eigenen Klienten.
Und siehe da: Die Führerscheinstelle reagierte natürlich prompt im beiderseitigen Einvernehmen und ordnete eine MPU an. Und zack rollt wieder der Rubel. Denn für die bestandene MPU braucht man dann Vorbereitungskurse, Abstinenznachweise und so weiter. Und logo: Die Behörde kassiert allein für die Anordnung der MPU auch Geld. Merken Sie was? Richtig. So denke ich auch.
Die rechtswidrige Anordnung eines Gutachtens führt zum ärztlichen Gutachten. Muss der Betroffene machen. Wenn nicht, ist der Führerschein in der Regel weg.Klar kann man dann vor dem Gericht sagen, dass die Anordnung des Gutachtens und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war. Mit guten Chancen klappt das auch. Aber nach MONATEN. Und wer kann sich das schon leisten. Die Behörde und die Gutachterstellen wissen, dass sie am längeren Hebel sitzen.
Dieses Gutachten hier ist so falsch, dass man sich nur schwer vorstellen kann, dass das zufällig so ist. Und dann wird noch fett geschachert und nicht gerade dezent und subtil versteckt nach der Anordnung der MPU gebettelt. Subtext: Der Betroffene nimmt Euch nicht ernst, das könnt Ihr Euch doch nicht bieten lassen. Logo: Wer kann es sich schon bieten lassen, wenn jemand die eigenen Ratschläge (seien diese auch noch so falsch) einfach ignoriert?
Irgendwann muss man dann den Kontakt der Fahrerlaubnisbehörden und der Gutachterstelle mit dem Planet Erde wiederherstellen. Freundlich, dass die am Ende ein Einsehen gehabt haben. Dennoch: Über die Dekra kann sich jeder selber einen Reim machen....
Dazu mein Statement:
"Hier liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung oder eines Screenings nicht vor. Für die Anordnung einer MPU gilt das aus dem Verhältniskeitsgrundsatz erst Recht.
Selbst ein nachgewiesener gelegentlicher Konsum von Cannabis ohne Zusammenhang und Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr und ohne das Hinzutreten „weiterer Umstände“ rechtfertigt keine Aufforderung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen oder sich fachärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG, DAR 2001, 522 f.; NJW 2002, 78 ff.).
Die Anordnung einer Behörde, ein Screening oder ein ärztliches Gutachten beizubringen, verstößt bei fehlenden „weiteren Umständen“ (wie z.B. fehlenden Trennungsvermögen) nur dann nicht gegen das Übermaßverbot und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, dass ein Betroffener regelmäßig (also nicht nur gelegentlich oder einmalig) Cannabis konsumiert hat (BVerfG v. 20.06.2002, NJW 2002, 2378 ff., BVerwG). Und für einen regelmäßigen Konsum gibt es keine Anhaltspunkte.
Auf das fehlende Trennungsvermögen kann 2012 nicht abgestellt werden, da dieser Vorgang mit der damaligen Begutachtung rechtlich abgeschlossen ist und nicht wieder aufgegriffen werden darf als Anknüpfungspunkt für eine neue Begutachtung.
Ein solcher hinreichend konkretisierter Verdacht auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis ist aus dem Fund einer geringen Menge Cannabis nicht darstellbar. Übrigens auch nicht aus dem Gutachten.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht legen wir dennoch das geforderte Gutachten vor, damit das Thema hier sein Ende findet.
Mehr als ein gelegentlicher Konsum von Cannabis ist meinem Mandanten nicht nachzuweisen. Der gemessene THC COOH Wert von 8,4 ng/ml indiziert keinen Konsum nach Zugang der Aufforderdung zur Begutachtung. Und allein darauf kommt es rechtlich an.
Zudem kann der Satz (Bl. 9 des Gutachtens): „Die Empfehlung der Fahrerlaubnisbehörde, eine Beratung in Vorbereitung der Untersuchung in Anspruch zu nehmen, wurde von Herrn Rafelt offensichtlich nicht für erforderlich gehalten.“
rechtlich nicht klar eingeordnet werden. Die Empfehlung, Beratung (Verkehrspsychologe o.ä.) in Anspruch zu nehmen, ist für eine Konsummusteranalyse nicht erforderlich, da es ja gerade nicht um Fragen geht, die im Rahmen einer MPU zu klären wären. Das sollte den beteiligten Parteien bekannt sein. Umso mehr wundert es, dass dies der Schlußsatz der Begutachtung war – es kommt darauf gerade nicht an.
Die Begutachtungsstelle nimmt mit diesem Satz zusätzlich konkludent eine rechtliche Wertung vor und überschreitet damit ihre Kompetenzen.
Es war hier nach dem Konsumverhalten gefragt. Dazu zählt bei der ärztlichen Begutachtung vor allem die Beantwortung der Frage nach dem Konsummuster (gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis). Dazu schweigt sich das bereits aus diesem Grund falsche Gutachten aus.
Die Conclusio „Herr X nimmt bzw. nahm bis ins Vorfeld der Untersuchung Betäubungsmittel des BtMG ein, die die Fahrsicherheit in Frage stellen“ beantwortet die Fragestellung nach dem Konsummuster leider nicht. Und darauf kommt es bei Cannabis gerade an, vgl. Anlage 4 Ziff. 9.2. bis 9.2.2. der FeV.
Es ist mit Verlaub ein ziemlicher Dilletantismus, wenn die Begutachtunsstelle hierzu keine Stellung nimmt und sich dann noch in Verkennung der eigenen Kompetenzweite zu der Aussage hinreißen lässt, der Klient nehme BtM, die die Fahrsicherheit in Frage stellen. Ohne Rückgriff auf das Konsummuster ist diese Aussage unrichtig. Denn der gelegentliche Konsum von Cannabis ist unbedenklich, solange Trennungsvermögen vorliegt.
Etwas simpel der Versuch, durch den terminologischen Taschenspielertrick der Verantwortung zu entziehen, dass man statt „Eignung“ von „Sicherheit“ spricht.
Der o.g. Satz stellt meinen Mandanten so dar, als sei er nicht willens, sich an behördliche Vorgaben zu halten. Die Vorgabe entbehrt insdes jeglicher rechtlichen Grundlage. Mein Mandant hat sich nichts vorzuwerfen.
Ich darf dazu klarstellen, dass er nicht verpflichtet war, eine wie auch immer geartete Beratung in Anspruch zu nehmen. Sollte ich hier einer Fehlannahme unterliegen, bitte ich um Mitteilung der Rechtsgrundlage hierfür.
Die Begutachtungsstelle sollte das bei genauerer Kenntnis der Begutachtungskriterien für Kraftfahreignung eigentlich wissen, die eine solche Voraussetzung nicht einmal im Fall fehlenden Trennungsvermögens besteht. Wieso soll das dann bitte in einem Fall so sein, in dem dies nicht mal zur Debatte steht? Hier scheinen die Regelung teilweise oder zur Gänze nicht bekannt oder fehlgedeutet worden zu sein. Und ich bleibe gerne bei der Auffassung, dass das eine bewusste Fehldeutung ist, die zur Folge haben soll, dass mein Mandant weiter begutachtet wird. Denn so kompliziert ist die Anlage 4 der FeV nun auch wieder nicht.
Mir ist bekannt, dass die Begutachtungsstellen solche Sätze immer wieder einbauen, um die Fahrerlaubnisbehörden dazu zu bewegen, weitere Begutachtungen anzuordnen. Es geht hier aber um saubere rechtliche Einordnungen und nicht darum, dem Aquiseverhalten der Begutachtungsstellen durch kritiklose Übernahme des dort fabrizierten Unfugs Vorschub zu leisten.
Mein Mandant zeigt hier Entgegenkommen. Er hat das Gutachten durchgeführt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Gutachten ist grob fehlerhaft. Ihre Anordnung auch. Ich denke, meinem Mandanten ist genug finanzieller Schaden hierdurch entstanden und es ist an der Zeit, das Eignungsverfahren zu beenden.
Da vorliegend nur der gelegentliche Kosum von Cannabis bewiesen scheint, liegen die Voraussetzungen für weitere Begutachtungen nicht vor, vgl. oben.
Mir sind solche „zufälligen“ Hinweise der Begutachtungsstellen schon lange ein Dorn im Auge. Sie haben meines Erachtens strafrechtliche Relevanz hinsichtlich § 263 StGB. Ich werde meinem Mandanten raten, die zuständige StA mit der Prüfung auf rechtlichen Gehalt zu beauftragen. Auch und gerade hinsichtlich etwaiger Regressansprüche aus § 823 Abs. II BGB.
Ich bitte höflich um Mitteilung, wie in der Sache weiter verfahren werden soll."
Darauf erhielt ich dann heute ein Mail folgendes Inhalts - die Fahrerlaubnisbehörde hat noch mal ganz tief geprüft:
Wir machen alle unseren Job. Fehler passieren jedem. Ist kein Drama. Ist auch gut, dass das -wenn auch auf Druck- eingesehen wurde.
Aber unter dem Strich glaube ich nicht, dass die Aneinanderreihung von Merkwürdigkeiten zufälliger Natur ist. Aber ich bin aus Erfahrung aus ziemlich mißtrauisch gegenüber den "Fähigkeiten" von Begutachtungsstellen und stehe auch den Rechtsauffassungen der Fahrerlaubnisbehörden manchmal sprachlos gegenüber. Ist wohl so eine Art Berufskrankheit.
Es lohnt sich in vielen Fällen, die Anordnungen von Behörden auf ihren rechtlichen Gehalt prüfen zu lassen. Dass das natürlich auch für die Machwerke der Gutachterstellen gilt, bedarf keiner gesonderten Erwähnung.
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Super (Samstag, 09 Juni 2018 04:31)
Sehr gut.
Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 09 Juni 2018 12:36)
Danke für den erfrischend knappen Kommentar. In der Kürze liegt die Würze, so heißt es. Da hat die Dekra einen rausgehauen. Manche Gutachterstellen sind echt mit Vorsicht zu genießen. Da kann man sich wirklich nicht des Eindrucks erwehren, dass die komplett voreingenommen sind gegen Konsumenten von Cannabis.
M.R. (Sonntag, 10 Juni 2018 08:02)
Uuups....und ich wollte demnächst zur Dekra Hamburg ....Herr Schüller ...welche Mpu Stelle empfehlen Sie mit welcher haben Sie am wenigsten zu tun ;-)
Mit der Pima Hbg. hatten Sie ja schon mal ...
Schüller for President
pHqghUme (Sonntag, 30 Juni 2024 09:39)
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10"XOR(1*if(now()=sysdate(),sleep(15),0))XOR"Z
pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 16:04)
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pHqghUme (Mittwoch, 17 Juli 2024 16:04)
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pHqghUme'||DBMS_PIPE.RECEIVE_MESSAGE(CHR(98)||CHR(98)||CHR(98),15)||' (Mittwoch, 17 Juli 2024 16:05)
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