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Björn Schüller

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Willkür oder Methodik? Haaranalyse bei schwachen THC Wert ohne Aussagekraft: Landratsamt Rottal-Inn in der Methodenklemme

Haaranalyse bei schwach positiven THC oder THC COOH Werten: Keine Aussage möglich, wo die Stoffe herkommen

 

Das Fahrerlaubnisrecht ist durchzogen von fehlender Methodik. Es gibt diverse Meinungen, welcher THC COOH Wert nun noch mit einem Einmalkonsum erklärbar ist.

 

Auch gibt es paar Meinungen zu der Frage, ab welchen THC Wert denn nun eine "Wirkung" vorliegt. "Wirken" soll eine Substanz, wenn sie mit superempfindlichen Gaschromatographen in homöopathischer Verdünnung nachgewiesen wird. Kaum wird da noch ein einsames THC Molekül gefunden unter der Superlupe, dann "wirkt" das halt, obwohl es nicht wirkt, sondern nur nachweisbar ist. Ich lass heute einen fahren und drei Wochen später meldet dann der Superdetektor: "Stinkt noch - es wurde Methan nachgewiesen in der Umgebungsluft" obwohl es (hoffentlich) nicht mehr stinkt. "Überspitzt dargestellt" mögen jetzt einige kritische Stimmen einwenden, aber im Kern ist das schon vergleichbar.

 

Jeder denkt, dass er das entscheiden kann. Man glaubt es zu wissen. Und man glaubt, dass man dabei vollkommen unwissenschaftlich handeln kann. 

 

Die juristische Methode mit ihren Auslegungstechniken und den Mischtechniken für sich sich widersprechende Theorien (wir basteln uns eine Mittelmeinung, wow: Wir sind aber sowas von methodisch, wahrlich nicht auf den Kopf gefallen!) taugt exakt null für die saubere methodologisch richtige Herangehensweise.

 

Es ist eine Kompetenzillusion (ein Virus, der sich bei dem einen oder anderen Juristen teils unbemerkt tief verwurzelt hat) anzunehmen, dass man auf die wissenschaftlich-korrekte Herangehensweise verzichten kann, nur weil man Jurist oder Gutachter beim TüV oder ähnlichen Instituten ist. 

 

Das ist falscher Stolz und der macht leider etwas betriebsblind - aber eben auch angreifbar und das ist gut für die Rechtsanwälte. 

 

Es handelt sich letztlich um ein Problem der juristischen Ausbildung, in der eben nicht gelehrt wird, wie andere wissenschaftliche Bereich methodisch sauber arbeiten. Warum soll man auch von der hohen Warte in die Niederungen anderer Wissenschaftszweige herabsteigen, wenn man doch selber die Königsdisziplin studiert hat und das edle Haupt vielleicht noch von der leuchtenden Krone eines Prädikatsexamens geziert wird? 

 

Muss doch nicht sein, der Quatsch. Oder vielleicht doch?

 

Exemplarisch findet sich das methodenbefreite Handeln im Bereich des Fahrerlaubnisrechts etwa bei der Haaranalyse. Wird dort ein schwacher THC oder THC COOH Wert gemessen, dann gibt es hierfür eben nicht nur eine Erklärung, wenn der Mandant behauptet, er sei abstinent gewesen. Wundersam ist das manchmal. Aber nicht immer ist der Betroffene schuld. 

 

Einem Mandanten von mir ist das passiert. Vom Ergebnis der Haaranalyse hing die Fahrerlaubnis ab. Es fanden sich sehr schwache THC Werte von 0,02 ng/ml. Konsumiert hat er nicht, darauf schwört er jeden Schwur ("ich schwören!").

 

Die Behörde wollte deshalb entziehen, denn eine Abstinenz sei ja nicht nachgewiesen. So einfach ist das aber nicht. 

 

 

Ich erwiderte auf das Ansinnen der Behörde mit einer leichten Methodenkritik:

 

"Es ist ohne genauere statistische Erkenntnisse ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich, dass die in der Haarprobe gemessenen Cannabinoide auf eine externe Kontamination zurückzuführen sind.

 

Das kann ohne weiteres unwissentlich durch Übertragung von THC durch fremden Schweiß in die Haare geschehen sein.

 

Sie stützen sich auf das Ergebnis einer Haaranalyse, als sei Ihnen nicht bekannt, dass THC und THC COOH auch durch externe Kontamination ohne Körperpassage in die Haare kommen kann. Hierzu gibt es entsprechende Forschungsergebnisse, die die Validität dieser Methodik in Frage stellen, da man bei einem positiven Ergebnis nicht mehr sagen kann, ob dieses Ergebnis positiv oder falsch positiv ist. Jedenfalls gibt es keine Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass das eine oder das andere Ergebnis richtig ist. Oder haben Sie diesbezüglich auch Berechnungen angestellt? Zur Gefahr der Fremdkontamination auch mit THC Carbonsäure vgl. https://www.uniklinik-freiburg.de/nc/presse/pressemitteilungen/detailansicht/presse/558/ (Titel der Originalarbeit: Finding cannabinoids in hair does not prove cannabis consumption).

 

Sie finden die aussagekräftige Zusammenfassung der Arbeit von Prof. Auwärter in der Anlage, samt Kontaktdaten.

 

Wenn ich diese Arbeit von Prof. Auwärter richtig verstanden habe, dann kann man das Ergebnis einer Haaranalyse oft nicht richtig deuten hinsichtlich der Frage, wie sich ein THC-COOH oder ein THC Wert in der Haaren erklären lässt, wenn der Betroffene Abstinenz behauptet.

 

Zudem kann eine Übertragung des THC und THC COOH auch über den Schweiß an den Händen geschehen, es braucht keinen Aufenthalt im Räumlichkeiten, in denen Cannabis konsumiert wird.

 

Also:

 

Sie haben einen nicht klar interpretierbaren Befund in den Haaren. Sie können -jedenfalls wenn man einen wissenschafltichen Maßstab anlegt- keine weitere Interpretation der Befunde treffen als: „Es finden sich BtM in den Haaren, wie diese in die Haare gekommen sind, ist nicht bekannt.“

 

Das sehen Sie nicht und ersetzen diese logische Schlussfolgerung durch eine meinen Mandanten in seinen Rechten verletzende Unterstellung.

 

Statt einer solchen klaren Methodik folgen Sie hier dem fahrerlaubisrechtliche Klassiker: „Die Haaranalysen waren nicht geeignet, die angegebene Drogenabstinenz zu belegen.“

 

Das ist mit Verlaub gesagt eine triviale Milchmädchenrechnung. Unmethodisch bis zum Anschlag.

 

Es gibt verschiedene mögliche Erklärungsansätze für die Werte in der Haarprobe. Aus diesen suchen Sie sich willkürlich eine Erklärung aus, ohne einen sachlichen Grund für diese Annahme zu liefern. Können Sie mir hierfür eine Erklärung liefern?

 

Wenn die Gefahr falsch-positiver Ergebnisse bekannt ist, warum halten Sie dann frei von jeglichen Methodenbewusstsein an dieser Methodik fest?

 

Es steht nicht in Ihrem Belieben, sich willkürlich für die Sachverhaltsauslegung zu entscheiden, die meinen Mandanten in seinen Rechten verletzt.

 

Wenn Sie sich für die Variante Fremdkontamination entschieden hätten, lägen dem Grunde nach über 6 Monate Abstinenz vor und dies würde ausreichen, damit Sie nicht ohne weitere Begutachtung die Fahrerlaubnis entziehen dürfen, denn die Eignung hätte in dieser Zeit theoretisch wiedererlangt werden können. Zumindest die Ungeeignetheit stünde dann nicht mehr fest. Folge wäre dann eine MPU und nicht die Entziehung der FE.

 

Es handelt sich schlichtweg um einen Fall der Kompetenzillusion, wenn Beteiligte der Auffassung sind, sie könnten sich den unbequemen Fesseln der Methodik schlichtweg entziehen (vgl. „Schnelles und langsames Denken“ des Nobelpreisträgers Daniel Kahnemann, der sich recht anschaulich mit dem Problem der Kompetenzillusion beschäftigt).

 

Hier geht es um Kern die Frage: Muß die Behörde wissenechaftlich handeln oder ist es vertretbar, dass Sie Fälle so entscheidet, wie sie es für richtig hält. Genau genommen ist es die Frage nach dem Wesen des Rechts, die da aufgeworfen wird.

 

Der Präsident des BVerfG, Andreas Voßkuhle („Methode und Pragmatik im öffentlichen Recht“, vgl. Anhang , S. 172 f.) weist deutlich auf die Probleme hin, die mit mangelden Methodenbewusstsein verbunden sind. Er stellt nicht nur die Gretchenfrage: „Wie hält es der Wissenschaftler mit der Methodik?“, sondern beschreibt auch die uninformierten Theorie- und Rechtsimporte (a.a.O. S.181 f.). Erstere tauchen im Fahrerlaubnisrecht in verschiedener Gestalt auf, u.a. im Zusammenhang mit Fragen um den Aussagewert von bestimmten gemessenen Werten von Cannabinoiden im Blut eines Betroffenen. Oder wie hier bei der methodologisch unbekümmerten Interpretation eines Cannabinoid Wertes nach dem „Wünsch Dir was“ Prinzip

 

Bei Voßkuhle heißt es zu den uninformierten Theorieimporten:

 

So geht die Bereitschaft unter den Rechtswissenschaftlern, auf die Erkenntnisse anderer Wissenschaften Rückgriff zu nehmen und zumindest multidisziplinär zu arbeiten, nicht immer einher mit genaueren Kenntnissen des in diesen anderen Disziplinen aktuellen Forschungsstands. Ferner fehlt es nicht selten an einer Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Grenzen eines Theorietransfers. Erkenntnisse aus anderen Disziplinen durchlaufen in der Regel den Filter spezifischer Verwendungstauglichkeit und erleben dabei einen Gestaltswandel. Sie büßen auf diese Weise den ihr vom professionellen Stab der jeweiligen Disziplin zugemessenen Erklärungsgehalt ein. Der Tendenz nach führt die Assimilation zur Verwandlung, die häufig in einer Trivialisierung besteht.“

 

Eine ebensolche Trivialisierung liegt hier vor, da Sie sich ohne den methodologisch erforderlichen sachlichen Grund für aus den Erklärungsansätzen:

 

  1. Unwissentliche Fremdkontamination

  2. Bewusster Konsum

 

für die erste Variante entscheiden. Die gemessenen Werte könnten auch durch eine Rückdiffusion von aktiven THC aus dem Körperfettgewebe resultieren. Aber das sei nur am Rande erklärt.

 

Über all diese möglichen Erklärungsansätze für den äußerst geringen THC Wert verlieren Sie kein Wort. Und das lässt darauf schließen, dass ein entsprechendes Problembewusstsein bei Ihnen nicht existiert oder unerwünscht ist.

 

Sie sind offenbar der Meinung, die Sache mehr oder weniger nach Bauchgefühl aufgrund der Kompetenzillusion, dass Sie hierzu befähigt wären, entscheiden können, dürfen und v.a. sollten.

 

Sie betreiben Methodenverdrängung, wo sich das Erfordernis methodologisch korrekter Handlungsweisen sich geradezu aufdrängt, geht es doch auch um Nachvollziehbarkeit und Plausibiliät Ihrer eigenen Argumentation.

 

Wenn Sie an diesem Vorgehen festhalten, müssen Sie sich den Vorwurf der Willkür halt gefallen lassen. Wenn Sie das nicht stehen lassen wollen, handeln Sie in der korrekten wissenschaftlichen Weise.

 

Mir ist kein Rechtssatz bekannt, der besagt, dass man sich bei sich verschiedenen Erklärungsansätzen für einen Abbauwert von Cannabinoiden (noch dazu einen, der sich nahe an der cut off Grenze der ohnehin hochsensiblen Gaschromatographie bewegt) für den Ansatz zu entscheiden hat, der der Verkehrssicherheit gefühlt dient, aber den Betroffenen in Art. 2, 3 und 12 GG verletzt.

 

Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich sollten die Beteiligten über die Fähigkeit einer Fehlerkultur verfügen und Wissensgrenzen (Vermeidung von Kompetenzillusion) offen erkennen und darlegen können. Wenn man etwas nicht beweisen kann, dann kann man etwas nicht beweisen. Das kann man durchaus zugeben. Wo liegt das Problem?

 

Ihre Wissensgrenze verläuft an der Frage, wie sich der THC Wert in den Haaren erklären lässt. Sie können zu der Ursache nichts sagen. Keine Erklärung ist wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher als die andere.

 

Ich behaupte hier, dass es eine Fremdkontamination war, die den Wert hervorgerufen hat. Beweisen kann ich es ebenso wie Sie das Gegenteil. Wie verhält es sich denn mit der Beweislast?

 

Soll der Betroffene etwa einen unmöglichen Nachweis der Fremdkontamination führen, weil Sie nicht methodisch arbeiten?

 

Zur Klärung dieser interdisziplinären Frage muss man sich der entsprechenden wissenschaflicher Erkenntnisse bedienen.

 

Diese stehen jedoch nicht zur freien Disposition:

 

Wenn Sie bestimmte „unpassende“ Erklärungsansätze nicht mit sachlich-methodischen Gründen aussieben können, dann ist der Nachweis eines bewussten Verstoßes gegen den angegebenen Konsum durch den Betroffenen Ihrerseits nicht bewiesen.

 

So funktioniert im Kern wissenschaftliches Arbeiten und die Forschung an sich. Man muss lernen, auch Ergebnisse zu aktzeptieren, die einem möglicherweise nicht gefallen.

 

Es sei denn, man unterliegt der Kompetenzillusion, dass man kraft Amtes auf die richtige Methodologie verzichten kann. Man betreibt dann Methodenverdrängung und sucht sich eine wissenschafliche Erkenntnis unter vielen aus, die zum gewünschten Ergebnis passt.

 

 

Dass hier verkehrspolitische Fragen offenbar Ihre Urteilsfindung dominieren (auch wenn diese von guten Willen und dem Wunsch nach Verkehrssicherheit getragen, dem Wesen nach also begrüßenswert sind), ist nachvollziehbar, aber diese Intention sollte nicht Grund sein, auf die richtige Methodik zu verzichten.

 

Dazu zitiere ich wiederrum Voßkuhle (a.a.O., S.194):

 

Meine fünfte und letzte These lautet daher: Rechtswissenschaft, die in der Form rechtssetzungsorientierter Entscheidungswissenschaft betrieben wird, ist innerhalb der Wissensgemeinschaft in einem sehr viel höheren Maße auf Arbeitsteilung sowie wechselseitige Belehrung, Beobachtung und Kontrolle angewiesen, als es der wissenschaftlich arbeitende öffentlich-rechtliche Jurist von Haus aus gewöhnt ist. Damit dieses Zusammenwirken auf Dauer Früchte trägt, bedarf es der Entwicklung und Pflege eines kommunikativen Forschunsstils, der sich nicht auf die häusliche Lektüre geschätzter Kollegen und Spezialistengespräche auf Fachtagungen beschränkt, sondern geprägt ist von intra- und interdisziplinärer Offenheit, der Bereitschaft zu gegenseitigen Lernen, der Akzeptanz unterschiedlicher Forschungstypen und Forschungsrichtungen innerhalb der eigenen Disziplin und von dem Wissen um die eigenen Grenzen. Auch wird man sich stärker als bisher um gemeinsam methodisch-handwerkliche Qualitätsstandarts bemühen müssen.“ (vgl. dazu: H. Schulze-Fielitz, Was macht die Qualität öffentlich-rechtlicher Forschung aus? JöR n.F. 51 (2002), S.1 ff.).

 

Ein entsprechender methodisch-handwerklicher Qualitätsstandart fehlt hier. Und dies wird auch nicht dadurch geheilt, dass man sich auf andere Urteile beruft, die unter denselben Mängeln leiden.

 

 

Das Gutachten der Haaranalyse sagt nichts aus, ausser:

 

Es wurde geringste Spuren von THC gefunden. Warum, weshalb, woher: Darüber kann keine Aussage getroffen werden, ausser die, dass es verschiedene Erklärungsansätze gibt, von denen man nicht sagen kann, welcher überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Wir sind hier jedoch im Bereich der Grundrechtsrelevanz und nicht bei „Wünsch Dir was“. Insofern erläutern Sie mir bitte, warum meinem Mandanten unterstellen, er würde die Unwahrheit sagen, (vgl. Ihre Aussage „Dieses Ergebnis widerspricht der Haaranalyse widerspricht Ihren eigenen Angaben zu Ihren letzten Konsumgewohnheiten.“). Ich unterstelle Ihnen auch nicht, dass Sie bewusst die Ihnen passenden Erklärungsansätze wählen. Also lassen Sie das auch.

 

Sie unterstellen meinem Mandanten etwas. Für diese Unterstellungen fehlt Ihnen aber leider das sachliche Fundament. Eine unsichere Tatsachengrundlage sollte eher nicht die Grundlage für Unterstellungen sein, das erscheint dann doch etwas zu freischwebend.

 

Ihren methodologisch optimierten Ausführungen sehe ich gerne entgegen. Sie können ja gerne mal bei Prof. Auwärter nachfragen, wie sich das so verhält mit der Möglichkeit der externen Kontamination."

 

 

In solchen Fällen haben die Behörden dann immer bißchen Schwierigkeiten, sich zu erklären, denn die Sache mit der fehlenden Methode lässt sich eben nicht vom Tisch wischen, ohne die eigene Willkür damit auch noch schriftlich zu dokumentieren. 

 

Was bleibt wenn die Wissenschaft so langsam zur Last wird? Na klar, der Vergleich. Die Brücke zwischen den Nebel der Intransparenz und dem heiligen Licht der Erkenntnis. So gelingt der Spagat zwischen den sich etwas unverbrüderlich gegenüberstehenden Extremen und so verliert keiner sein Gesicht.

 

"Hast ja Recht, ich habe aber keine Lust mich mit dem Kram zu beschäftigen - ich schlage Dir folgenden Deal vor: 6 Monate Urinscreenings und der Führerschein darf behalten werden."

 

Logisch springt da das Herz des Betroffenen höher und schnell ist man sich handelseinig. Und der Anwalt nimmt solche Vergleiche gerne an, denn was ist seinem Mandanten damit geholfen, wenn die Behörde auf stur stellt? Nichts, richtig meine Herren. Insofern war das Landratsamt Rottel-Inn hier schon fair, das muss man sagen. 

 

Erkenntnisgewinn ist da dann freilich nicht viel dabei. Und der Wille, die Dinge mal anders zu machen, ist auch nicht so richtig zu erkennen.

 

Das ist etwas schade, denn als neugieriger Mensch lässt man sich doch die Welt doch gerne mal erklären. Man will ja schließlich auch nicht dumm sterben und nur eine weitere Kerbe in den Schreibtisch unter "Vergleich" reinritzen.

 

Die Methodenkritik als Ansatz kann aber ein scharfes Schwert sein, wenn sie richtig angewendet wird. Das gilt auch für ärztliche Gutachten oder MPU Gutachten, weil manch Gutachter mit welcher Ausbildung auch immer bei der Verteilung des "Besserwissens" durch den heiligen Vater ganz laut "hier!" gerufen hat. Manchmal ist es einfach besser, ruhig zu sein. Fehlerquellen gibt es im Fahrerlaubnisrecht jedenfalls lange Meter, da braucht man nicht lange suchen. 

 

Den sehr, sehr lesenswerten Aufsatz von Andreas Voßkuhle habe ich mal als PDF unten angehängt, der ist (man muss es so sagen!) echt der Kracher! LESEN! 

 

 

 

Wer ernsthaftes Interesse an vertiefender Auseinandersetzung mit dem Thema Recht und Methode hat, der kann sich mit mir in Verbindung setzen, ich kann dann gerne weiter Literaturempfehlungen aussprechen.

 

Nur aber hier noch der Aufsatz von Herrn Andreas Voßkuhle, Präsident des BVerfG zur Frage der Methodenlehre in der Rechtswissenschaft. Erwähnte ich bereits, dass es einer der besten Aufsätze ist, die ich seit langer Zeit gelesen habe? Nein? Also gerne: Das ist unbedingt lesenswert!

 

Ab S. 171 gibt es rechts und links welche um die Ohren, dass es nur so scheppert. 

 

 

Voßkuhle Aufsatz.pdf
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Kommentare: 25
  • #1

    Jamaikaner (Mittwoch, 07 Februar 2018 14:07)

    Das ist echt eine ziemlich abgefahrene Materie, mit der Sie sich da beschäftigen. Jedenfalls ich finde die Argumentation ziemlich cool, klingt schlüssig. Was soll die Behörde da noch sagen, ohne sich zum Fallobst zu machen. Als Behördenmitarbeiter würde ich da auch wie beim Schach ein Remis anbieten. Wenn bei mir mal was passiert, sind Sie mein Mann!

  • #2

    Paul (Mittwoch, 07 Februar 2018 16:47)

    Ich hatte ein ähnliches Problem. Eigentlich genau das gleiche. Minimal THC COOH in den Haaren. Grüne Hilfe angerufen und nach Anwalt gefragt (komme aus der Nähe von Hannover). Ihr Name wurde mir da nicht genannt, obwohl ich extra nach guten Leuten aus Norddeutschland gefragt habe. Die haben mir auch nichts erzählt davon, dass man so eine Haaranalyse auf diese Art und Weise anfechten kann. Die haben eher so getan, als wären Anwälte überflüssig in dem Bereich. Hat irgendwas von "Anwaltsvermeidung" gesprochen. Dank dieser Vermeidung bin ich jetzt den Führerschein los.

  • #3

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 07 Februar 2018 17:09)

    Keine schlechte Rede über die Grüne Hilfe bitte. Die Leute arbeiten ehrenamtlich und aus Idealismus. Ist doch klar, dass die nicht die juristischen Bibliotheken nach irgendwelchen methodenkritischen Aufsätzen durchforsten.

    Die meisten Leute dort sind Legalisierungsveteranen und machen das aus Überzeugung. Dass die mit mir nichts zu tun haben wollen, hat mit einem Streit zu tun, als ich noch bei der grünen Hilfe war. Ist wie immer im Leben: Nicht alle Leute können sich auf´s Fell gucken und manchmal knallt es eben. Darüber ist aber schon ein Haufen gutes Gras gewachsen und ich finde es nach wie vor super, dass die sich über Jahrzehnte für Betroffene einsetzen. Also nicht so streng sein...

  • #4

    Rosi (Donnerstag, 21 November 2019 18:21)

    Ich kann jetzt aus eigener Erfahrung allen Menschen von Haaranalysen nur unbedingt abraten.
    Ich wollte es selbst nicht glauben aber allein das Zusammenleben mit Menschen, die gern kiffen, führt zu positiven Ergebnissen im Haar, 0,14ng/ml.
    Ich war sichtlich erschüttert als ich das Ergebnis bekommen habe, ich war mir 100%ig sicher, dass die Probe negativ sein wird. Denn 260€ schüttle ich auch nicht einfach so aus dem Ärmel.
    Mit dem Ergebnis werde ich die MPU nicht bestehen. Die MPU Stellen, sind da sehr klar in ihren Aussagen.

  • #5

    Martin K. (Samstag, 21 Dezember 2019 19:40)

    Sehr geehrter Herr Schüler,

    Ich wollte mich da mal an Sie wenden und um Hilfe zu bitten.
    Ich habe da ein ähnliches Problem und zwar hatte ich am 29.11 meine 2. HAARANALYSE, das Ergebnis kam heute an. Es ist etwas kompliziert da ich meine 2. MPU vor mir habe. Die erste war wegen BTM(Thc)die 2015 positiv gelaufen ist. Nun bin ich vor meiner 2. Mpu jedoch wegen Alkohol. Da mir bei meiner Vorbereitung geraten wurde auf Alkohol und THC testen zu lassen habe ich die erste Analyse auf Alkohol (negativ) und die zweite auf beides testen lassen. Alkohol war negativ jedoch beim THC kam ein Wert von 0,04ng/ml raus obwohl ich schwören kann nicht einmal Konsumiert zu habe. Ich weiß jetzt nicht wie ich weiter vorgehen soll. Bitte um eine kurze Rückmeldung.

    MIT freundlichen Grüßen

    Martin

  • #6

    Oscar Mazur (Dienstag, 07 Juli 2020 17:24)

    Hallo habe die Mpu durchgeführt mit ein 1Jahr Abstinenz und den ersten halben jahr 4 mal urin durchgeführt und nach den weiteren halben jahr haaranalyse gemacht darauf hin wurde gering fügig trotzdem thc aufgefunden und mich es sprachlos gemacht und sauer weil ich wirklich kein kontakt zu cannabis hate sowie auch mich nicht irgendwo aufgehalten habe wo konsumiert wurde daraufhin wo ich den anruf bekomme habe das was bischen thc gefunden wurden ist durfte ich trotzdem zum Psychologischen test eingeladen der test war heute und kaut psycholgen sagt er mir sie haben alles mit brawur bestanden aber schade das ihre Haaranalyse positiv war was heist das jetzt für mich wenn ich inerhalb 2 wochen das Gutachten bekomme was gut verlaufen ist aber wegen der geringe menge des thc ich trotzdem mein Führerschein nicht bekomen kann was kann in dem fall machen jetzt bin sauer einfach um bitte Sie um Ihre Hilfe mfg Oscar Mazur

  • #7

    @Oscar (Dienstag, 07 Juli 2020 21:40)

    Es gibt immer wieder Probleme mit falsch positiven Ergebnissen bei der Haaranalyse. Fakt ist: Wenn in den Haaren Rückstände von Drogen gefunden werden, kann diese Analyse nicht als Abstinenznachweis benutzt werden. Und zwar völlig unabhängig von der Frage, wie das Zeug da rein kam.

    Eine andere Frage ist aber, ob bei Ihnen nicht eventuell 6 Monate Abstinenz ausreichen, was der Fall ist, wenn Sie als "D3" Fall seitens des Gutachters eingestuft werden...

    Wenn das Gutachten negativ ist, muss ich es mir mal ansehen und schauen, ob ich es retten kann. Weswegen wurde die MPU denn angeordnet?

  • #8

    Engin (Donnerstag, 01 Oktober 2020 12:51)

    Hallo,
    es steht bei mir eine MPU an und ich habe bereits 2 Abstinenzbelege, jedoch sind aufgrund Coronavirus mittlerweile 4 zur letzten haaranslyse vergangen. Sodass ich eine erneute Probe die dann positiv auf THC ausfiel.

    Die MPU steht jetzt kommende Woche an und ich weiß nicht weiter.

    Haben Sie bitte einen Rat für mich?

    Freundliche Grüße
    Engin

  • #9

    Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 02 Oktober 2020 14:19)

    @Engin:

    Weshalb wurde die MPU genau angeordnet? Die Verkehrstherapie beim Verkehrspsychologen ist beendet?

  • #10

    Engin (Freitag, 02 Oktober 2020)

    Grüße Sie, danke für Ihre Rückmeldung.

    Ich bin am 15.4.2016 mit einer Fahrt unter THC Einfluss auffällig geworden und man hatte mir eine Blutprobe abgenommen.

    Ich habe nun Anfang des Jahres eine Verkehrspyschologin aufgesucht und wir haben, mich auf eine MPU vorbereitet.

    Der letzte Abstinenzbeleg von zwei bis Haaranslyse, war am 7.5.20 und ich habe am 9.9.20 eine dritte Haaranslyse durchführen in der ein positives Ergebnis mit THC: 0.034 CBN: 0.01 angegeben wurde. Ich hab nicht konsumiert und habe am 7.10 die MPU. Ich bin sind seit Tagen total angespannt und aufgewühlt.
    Meine Therapeutin ratete mir die MPU anzutreten.

    Ich weiß nicht weiter, mein Selbstbewusstsein ist am Boden.

    Entschuldigen Sie bitte meine emotionelle Haltung im Text.

    Grüße
    Engin

  • #11

    Engin (Freitag, 02 Oktober 2020 14:39)

    PS
    Die Therapie ist beendet, ja.

  • #12

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 04 Oktober 2020 20:19)

    Realistisch betrachtet brauchen Sie zum Bestehen der MPU mindestens 6 Monate Abstinenznachweise. Der letzte positive Befund kann auf eine externe Kontamination zurückzuführen sein. Ist aber auch egal, so oder so ist diese Haaranalyse als Abstinenznachweis nicht zu gebrauchen.

    Sie könnten die ersten beiden Analysen vorlegen bei der MPU und bei der MPU dann zB 6 cm Haare abgeben. Wenn diese Probe sauber sein sollte (kommt öfter mal vor in solchen Situationen), dann ist alles in Ordnung. Zweitproben sind in diesen Fällen wie gesagt nicht selten sauber. Ich rate genau aus diesen Gründen allen Mandanten dazu, die Screenings mit Urin zu machen. Darauf hätte Sie die Psychologin hinweisen dürfen.

  • #13

    Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 04 Oktober 2020 20:39)

    Realistisch betrachtet brauchen Sie zum Bestehen der MPU mindestens 6 Monate Abstinenznachweise. Der letzte positive Befund kann auf eine externe Kontamination zurückzuführen sein. Ist aber auch egal, so oder so ist diese Haaranalyse als Abstinenznachweis nicht zu gebrauchen.

    Sie könnten die ersten beiden Analysen vorlegen bei der MPU und bei der MPU dann zB 6 cm Haare abgeben. Wenn diese Probe sauber sein sollte (kommt öfter mal vor in solchen Situationen), dann ist alles in Ordnung. Zweitproben sind in diesen Fällen wie gesagt nicht selten sauber. Ich rate genau aus diesen Gründen allen Mandanten dazu, die Screenings mit Urin zu machen. Darauf hätte Sie die Psychologin hinweisen dürfen.

  • #14

    Tea (Samstag, 14 November 2020 11:17)

    Guten Tag Herr Schüller, sehr geehrte Leser und Leserinnen der Kommentarsektion,
    Mir ist heute Morgen ähnliches passiert.
    1 Jahr Abstinenznachweis wegen THC.
    Erster Nachweis vor einem Jahr ist negativ
    2. Nachweis von vor 3 Wochen, positiv mit 0,026ng/mg bei einem Cut Off wert von 0,02ng/mg. Ich fühle mich ehrlich gesagt schon "verars...". Gleichzeitig bin ich jetzt im Panikmodus da ich vorgestern die MPU bezahlt habe und der Termin für die erste Dezemberwoche steht.
    Konsumiert habe ich natürlich nichts, mir ist es wichtiger den Führerschein zu behalten.
    Also für alle denen es ähnlich geht, ihr seid nicht alleine. Wie es jetzt allerdings weitergeht weiß ich auch nicht. Bin am verzweifeln.

  • #15

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 14 November 2020 16:10)

    @Tea:

    Sie sollten eine Zweitprobe besorgen bei einem anderen Institut. Wenn die Probe dann auch schwach positiv auf THC und / oder THC COOH ist, dann ist die Probe als Abstinenznachweis nicht zu gebrauchen. Aber darf ich erstmal fragen, warum 1 Jahr Abstinenznachweise? Oft reichen doch auch 6 Monate. Wie waren die Werte bei der Fahrzeugkontrolle? War das der erste Vorfall in Sachen Führerschein?

  • #16

    Tea (Donnerstag, 03 Dezember 2020 18:05)

    Verzeihen sie, Herr Schüller. Ich habe nicht mitbekommen dass sie meinen Kommentar beantwortet haben.

    Zweitprobe ist bereits beauftragt, diesmal mit COOH.
    Laut der P(r)ima MPU Stelle in Mainz, wird bei BTM 1 Jahr AN gefordert. Ohne das eine Jahr fällt man zwingend durch.
    Meine Werte, am Abend der Kontrolle, waren: 8,1ng THC und 110ng COOH. Also natürlich schon sehr hoch. Habe keine Angaben oder ähnliches gemacht, FSS hat berechtigten Verdacht auf gelegentlichen Konsum.

    Hatte ironischerweise heute die MPU. Psychologischer Teil lief wohl gut, medizinisch auch, eben bis auf die zweite, positive Haarprobe.
    Der Arzt und der Psychologe meinte abschließend zu mir, dass ich wohl durchfallen werde, falls die zweite Probe ebenfalls positiv sein sollte.
    Das ist sehr frustrierend.

    Grüße an Sie,
    Tea

  • #17

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 03 Dezember 2020 18:31)

    Zu der Frage der erforderlichen Abstinenzzeiträume instruktiv Kalus, Volker:
    https://tinyurl.com/y57qokrb

    Sinnvoll ist es immer, mit Urin zu screenen, ist nicht so fehleranfällig.

  • #18

    Tea (Dienstag, 22 Dezember 2020 13:25)

    Da haben sie Recht, aber dafür ist es inzwischen leider zu spät. Nochmal werfe ich denen nicht so viel Geld in den Rachen.
    Ich werde wohl jetzt Mal versuchen dass ich mit zweiten Haartest (B-Probe) weiterkomme und der negativ ist. Falls das nicht klappt werde ich wohl einen Anwalt nehmen müssen.
    Ich dachte wir leben in einem Rechtsstaat aber diese Geschichte lässt mich wirklich extrem dran zweifeln.

  • #19

    Tea (Dienstag, 22 Dezember 2020 15:13)

    Wenn man vom Teufel spricht. Habe eben meine zweite Haarprobe (Rückstellprobe) erhalten. 0,036ng/ml. Also noch etwas höher. Diesmal mit dem Vermerk vom Institutsleiter:
    "Bei niedrigem Konzentrationen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Untersuchung eine Haarprobe direkt nach Abstinenz nicht zwingend negativ verlaufen muss. Es können auch Spuren zuvor aufgenommener körperfremder Substanzen in später nachgewachsenen Haarsträngen nachgewiesen werden. Eine weitere Beurteilung halten wir uns vor."
    Hab dann auch mit einer Toxikologie im Institut gesprochen, diese hat eine Studie zu Ablagerung von THC in Fettgewebe durchgeführt und hält es in Anbetracht meines Gewichtsverlusts des letzten Jahres (gut 10kg) nicht für ausgeschlossen, dass hier eine Rückgewinnung aus Fettgewebe stattgefunden hat. Allerdings sei dies schwer zu beweisen, man würde aber dahingehend nochmal gucken ob man etwas tun kann.

    Also back to square one.
    Es ist zum Mäuse melken.

  • #20

    Müller, Norbert (Dienstag, 27 April 2021 08:51)

    Hallo Herr Schüller,
    ich habe eine Haaranalyse machen lassen die Besagt das ich 0,02 THC ng/ml habe. Sie haben bei der Analyse ca. 6cm lange Haare genommen, da ich nur einen Nachweis von 6 Monaten brauche.
    Das Ergebnis ist, das ich damit nicht die benötigten 6 Monate nachweisen könnte.
    Allerdings habe ich in diversen Unterlagen (Caritas) gelesen das der Cut off Wert bei 0,02 ng/mg liegt! Was stimmt denn nun?
    Gruß Müller

  • #21

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 27 April 2021)

    In dem Moment, wo sich in den Haaren auch nur der geringste Nachweis findet von Drogenwirkstoffen oder Abbaustoffen, ist die Analyse als Abstinenznachweis nicht mehr zu gebrauchen. Dass hier natürlich Ihr Wert genau mit dem Cut Off Wert übereinstimmt, könnte man thematisieren. Unter dem Strich wird das aber nichts bringen. Ich würde versuchen, bei einem anderen Institut eine Zweitprobe einzuholen. Und ich würde so schnell es geht auf Urin Proben umstellen, bis sich das Verfahren gegen Sie geklärt hat.

  • #22

    Müller Norbert (Samstag, 01 Mai 2021 12:10)

    Danke Herr Schüller für ihre rasche und aufklärende Antwort.
    Ich muss gestehen als ich die Haarprobe gemacht hatte, hatte ich erst 4 Wochen lang den Konsum eingestellt gehabt.
    Jetzt bin ich bei 4 Monaten Abstinenz! Ich würde ungern die Zeit verschwenden jetzt auf Urin umzustellen. Anfang März hatte ich zumindest auch nix mehr im Urin an THC gehabt, Anfang Februar war dies noch der Fall.
    Ich habe keinen Kontakt mehr zu Leuten die konsumieren und halte gerade auch mein Gewicht obwohl ich derzeit übergewichtig bin um nicht unnötig THC aus dem fettgewebe abzubauen.
    Ich werde in 2-3 Monaten eine neue Haaranalyse machen mit der Hoffnung das die dann komplett clean ist, also 0,00 ng/mg.
    Ich verstehe nur nicht den cut off wert von 0,02 ng/mg wenn der Wert 0,00 sein müsste! Aber nun gut
    Gruß Müller

  • #23

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 01 Mai 2021 21:37)

    Wenn der Konsum erst 4 Wochen eingestellt war, ist eine positive Haarprobe wohl kaum überraschen. Es dauert je nach Konsummuster bis zu 3 Monaten, bis das Haar frei von THC COOH nachwächst.

    Ich empfehle immer Urinscreenings, diese sind viel weniger fehleranfällig und zeigen seltener falsch positive Ergebnisse. Ich würde jetzt nicht noch 3 Monate abwarten und darauf hoffen, dass die Probe sauber ist...wenn sie es nicht ist, haben sie dann viel Zeit verloren...

  • #24

    Oscar Mazur (Dienstag, 04 Mai 2021 12:59)

    Habe am 7 juli 2020 ihne geschrieben zu den Kommentaren kann ich Ihnen neim Gutachten schicken? Meine andere Frage war heute beim Straßenverkehrsamt und ich solle zuerst ein Schreiben aufsetzen fürs Bundesamt für Straßenwesen ( BAST) macht es sinn überhaupt oder soll icj es lieber von ihnen ein schreiben aufsetzen für das ( BAST) bitte dringend um hilfe weil mein Gutachten nur noch bis 23 Juli 2021 gültig ist! Bitte um hilfe mfg Oscar Mazur Handy Nr 01776900105

  • #25

    Bukem (Dienstag, 24 Oktober 2023 11:58)

    @Oscar: Sie sind hier durchgerutscht. Das ist hier allerdings auch nur ein kostenloses Beratungsforum ohne jede haftungsrechtliche Verbindlichkeit.
    In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Schüller unter obiger Kontakt Mail oder Telefon Nr.
    Können wir Ihnen noch helfen?