Eigentlich ist das Thema längst höchstgerichtlich abgefrühstückt, aber Bayern scheint mal wieder Sonderwege zu gehen und verhängt bei einem Mandanten 1 Monat Fahrverbot wegen 0,9 ng/ml THC im Blut.
Bleibt abzuwarten, ob das Bestand hat...der Versuch der Rechtsfortbildung einiger Behörden treibt wie bekannt recht häufig kuriose Blüten. Und eine der schönsten Spielwiesen für diese Egospielereien ist die, wo "Führerschein und Fahrerlaubnis" auf der Beschilderung steht.Schlaumeier aller Professionen und Möchtegernprofessionen werden von diesem Ort scheinbar magisch angezogen wie Politiker mit gefälschten Lebensläufen vom Bundestagsmandat. Oder vom Crystal Meth...
Da darf jeder seine Meinung vertreten, und sei sie sogar noch tollkühner, als bei solchen Werten ernsthaft noch von einer Wirkung zu sprechen. Da kann man auch gleich sagen, eine homöopathische D 24er Potenz würde einen noch zu breit machen für das Autofahren (wäre dann ungefähr ein 0,1 Gramm Gras im 100.000 fachen Volumen des Atlantiks). Das würde dann auch auch ausreichen für eine fiktionale Wirkung, das Problem ist: So dünne Konzentrationen kann man nicht messen - aber ich bin sicher: In Bayern forschen sie sicher daran...sicher ist die schon eine wissenschaftliche Abhandlung in Arbeit: "Die Gefahren des homöopathischen Vollrausches für den Straßenverkehr." Oder so ähnlich. Wenn´s mal nicht so traurig wäre könnte man fast drüber lachen über diesen Mist...
Update
Dieser Bescheid wurde vom Amtsgericht einkassiert und hatte somit keinen Bestand. Probieren kann man es ja mal :-) Also: Wer sowas erhält, sollte auf jeden Fall dagegen angehen.
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Ingo (Montag, 24 Oktober 2016 09:09)
Ich denke, dass das nicht Bestand haben wird, aber wenn man es liest, ist die Polizei doch eigentlich noch inkonsequent gewesen. Da steht "mehrere drogenbedingte Auffälligkeiten". Das richt doch schon fast nach einem § 316 StGB. Hätte auch noch anders ausgehen können.
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 24 Oktober 2016 11:39)
Diese drogenbedingten Auffälligkeiten erschöpften sich im konkreten Fall auf angebliche Nervosität und Lidflattern. Keine weiteren Auffälligkeiten das Fahrverhalten betreffend...insofern ist selbst § 24 a StVG überzogen. Allerdings gibt es einige namhafte Vertreter, die meinen, dass selbst diese homöopathischen THC Konzentrationen noch "wirken" sollen und auffälliges Fahrverhalten nach sich ziehen kann. Das ist Spekulatius, sonst nichts. Aber in diesem scheinwissenschaftlichen Kristalkugelmetier tummeln sich namhafte Vertreter, die diesem Quatsch auch nur einen Anstrich verleihen, der es für Behörden und Gerichte leicht macht, sich auf eben diesen Quatsch zu berufen. Homöopathische Mittel wirken ja auch, so behaupten manche. Ist eine Frage des Glaubens, wie so oft. Professor Daldrup etwa, dem wir u.a. die "Segnung" der 1,0 ng/ml Grenze zu verdanken haben, schreibt etwa:
"Wird nun THC im Blutserum in einer Konzentration von unter 1,0 ng/ml aufgefunden, so bedeutet dies, dass immer noch Wirkstoffe im Körper u.a. im zentralen Nervensystem vorhanden ist. Es bedarf daher einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung u.a. des Zeitintervalls zwischen Tat und Blutentnahme, des Cannabis Influence Factors (CIF) sowie der Konsumgewohnheiten, um zu der Entscheidung zu kommen, ob ein auffälliges Fahr- und sonstiges Verhalten auf die Cannabiswirkung zurückzuführen ist oder nicht. Richtig ist aber auch, dass es bei THC Konzentrationen im Serum bzw. Blut deutlich unter 1,0 ng/ml immer weniger wahrscheinlich wird, dass Ursache für von Zeugen beobachtete Auffälligkeiten die Cannabiswirkung war." (in Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, S. 138, 139).
Das hört sich für die Behörden sicherlich toll an, für mich bleibt es aber ein Witz, das Gutachter tatsächlich sowas von sich geben. Wie soll denn diese Einzelfallbetrachtung von statten gehen? In der Praxis entspringen diese Auffälligkeiten nämlich nicht selten der Phantasie der Polizeibeamten, bei denen man mitunter glaubt, dass sie auch bei Schaufensterpuppen mit Bob Marley Shirt Verhaltensauffälligkeiten feststellen würden. Die Kraft der Autosuggestion lässt so manche Lieder flattern. Das ist alles nicht sauber in meinen Augen, v.a. weil diese Werte sich sehr stark der Grenze von 025 ng/ml THC nähern, unter der selbst gaschromatographische Untersuchungen als kein sicherer Nachweis mehr gelten. Und das heißt schon was, denn dieser Bereich der Analytik ist zweifelsohne der Hochtechnologie zuzuordnen.
Max (Mittwoch, 21 Juni 2017 18:37)
Ich habe einen ganz ähnlichen Brief bekommen. Allerdings wurden bei mir lediglich 0,4ng/ml THC gemessen. War der Widerspruch bei dem oben genannten Fall erfolgreich?
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 26 Juni 2017 14:02)
@Max: Der Widerspruch hatte Erfolg, das zuständige Amtsgericht hat das für rechtswidrig erklärt. Wenn ich mich um Ihre Sache kümmern soll, schreiben Sie mir bitte eine Mail, denken Sie an die 2 Wochen Widerspruchsfrist...nicht dass der Bescheid noch rechtskräftig wird...