Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Plötzlicher Poppers Tod in der Sauna...ist der Verkäufer für den Tod des Konsumenten strafrechtlich verantwortlich?

Anfragen aus dem Kreis der Besucher meiner Webseite mit der Bitte um kostenlose Rechtsberatung gibt es immer wieder. Dem Grunde nach finde ich es etwas blöd, wenn täglich Mails reinflattern, wo nur mal eben so um eine Auskunft gebeten wird. Mir wäre das weitgehend egal, aber meine drei Kinder entwickeln mit fortschreitenden Alter wirklich einen erstaunlich Hunger und diverse Wachstumsschübe erfordern tatsächlich den Einsatz von Geld. Wegen Kleidung zum Beispiel. Groschen gefallen?


Gerade wenn es um ziemlich dramatische Dinge wie den Tod eines Freundes in der Sauna nach Konsum von Poppers geht, sollte man sich viellecht mal überlegen, tatsächlich ein Mandat zu erteilen. Würde ich jedenfalls machen.


Folgende Mail fand ich heute morgen im Postfach:


"Sehr geehrter Herr Schüller,

 

ich habe eine Frage die mich quält. Ich möchte keine Rechtsberatung von Ihnen, sondern einfach nur eine kurze kostenlose Einschätzung. Sollte dieses nicht möglich sein, bedanke ich mich trotzdem für Ihre Zeit des Lesens.

 

Ein Freund von mir hat über einen seiner Bekannten eine poppersähnliche Substanz gekauft, diese eingenommen (gerochen) und ist daran in einer Sauna offensichtlich verstorben. Die Kripo sagt, er ist vergiftet worden. Laut Obduktion war er kerngesund, aber man hat Hinweise auf eine Vergiftung gefunden. Nun wird die poppersähnliche Substanz untersucht, ob es die Gleiche ist, die die Vergiftung ausgelöst hat, dieses Fläschchen hatte er mit in der Sauna und wurde sichergestellt. Sollte die toxikologische Untersuchung bestätigen, dass die Vergiftung und die Substanz aus dem Fläschchen identisch sind, sagt die Kripo, dann würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Er hätte es ja freiwillig und ohne Zwang genommen. Wir haben der Polizei mitgeteilt, woher er dieses Fläschchen gekauft hat. Aber der Kripo ist dieses wirklich egal. Sie interessiert sich weder für die Personen, die die letzten Stunden seines Lebens mit ihm verbracht haben (könnten ihm ja auch eine Substanz gegeben haben), noch für denjenigen, der ihm das Fläschchen verkauft hat. Sie verweist immer darauf, dass er die Substanz selber und freiwillig genommen hat.

 


Ich bin völlig geschockt, das jemand etwas verkauf, was den Tod herbeiführt und die Kripo sagt einfach er hätte es freiwillig genommen und damit wäre der Fall für sie erledigt, obwohl wir der Kripogesagt haben, woher er diese Substanz hat. Die Kripo hat es noch nicht einmal für nötig gehalten, sein Handy in Augenschein zu nehmen, obwohl wir ihnen gesagt haben, dass dort die Telefonnummer und auch der Whatsappchat vorhanden ist, woraus das Treffen, der Kaufpreis und der Verkaufer hervorgeht. Das Handy wurde uns ohne Beweissicherung wider ausgehändigt.

 

Gibt es diese Regelung im Strafrecht, das wenn jemand der etwas freiwillig und ohne Zwang nimmt, dann verstirbt, aber der, der es ihm verkauft hat straffrei bleibt und nicht einmal ermittelt wird?

 

Würde mich wirklich über eine kurze Einschätzung sehr freuen. Es klingt unglaublich, aber ich war selber dabei, wo die Kripo es so gesagt hat.

 

Mit freundlichen Grüßen


K."




Das ist ziemlich dramatisch. Die Aussagen der Polizei sind strafrechtlich wie folgt zu bewerten:


Hat ein Drogen Konsument die Tatherrschaft über die Verletzungshandlung, spricht man von eigenverantwortlicher Selbstschädigung, denn er hat die Tatherrschaft („Tatherrschaft beim Selbstschädiger) inne.


Wenn Ihr Freund wirklich ohne Zwang und freiwillig das Poppers konsumiert hat, führt das sogenannte „Autonomieprinzip“ dazu, dass der Todeseintritt nicht (mehr) als das Werk des Poppers-Verkäufers (also letztlich des Gefahrinitiators) gesehen werden kann, weil sich das Opfer frei- und eigenverantwortlich selbst geschädigt hat. Das Strafrecht soll vor Eingriffen Dritter schützen, nicht aber ist bezweckt, das Opfer vor sich selber zu schützen.


Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das spätere Opfer die Rechtsgutsverletzung als solche wollte oder nur die Gefahr einer Verletzung in Kauf nahm. Die täterschaftliche Begehung des Poppers-Verkäufers scheitert daran, dass er keine Tatherrschaft hatte. Und die bloße Teilnahme an einer Selbstschädigung oder gar Selbsttötung ist mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat (=und eine solche stellt die Selbsttötung eben nicht dar) straflos (strafrechtlich spricht man von der sog. „limitierten Teilnahmeakzessorietät“...und weil wir uns im Studium und Referendariat viel mit solch sperrigen Begriffen ärgern mussten, wollen wir halt irgendwann auch mal Kohle dafür sehen, aber ich schweife ab...).


Denkbar wäre ein Tötungsdelikt aber, wenn der Verkäufer des Poppers wusste, dass der Inhalt der Flasche tödlich wirken kann oder noch schlimmer mit hoher Wahrscheinlichkeit wirkt und dieses Wissen Ihrem Freund deshalb nicht vermittelt hat, damit er sich tötet.


Aber das müssen Sie auch nachweisen. Keine Ahnung, was genau passiert ist...vielleicht hat er auch einfach Poppers mit Viagra (oder Cialis oder Levitra) kombiniert und hat eine in solchen Situationen nicht untypische plötzliche lebensgefährliche Senkung des Blutdrucks gehabt, die sich letztlich im Tod realisierte. Aber das ist alles nur Gestocher im Nebel.


Das mögliche Gesprächsverläufe bei einem (jedenfalls theoretisch denkbaren Tötungsdelikt) nicht mal ausgewertet werden, macht keinen allzu professionellen Eindruck, aber warten Sie doch mal die Untersuchung der Substanz ab. Und eine Sache vergessen Sie bitte auch nicht:


Das Verfahren wird nicht durch die Kripo, sondern durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.


Für eine Strafbarkeit des Verkäufers des Poppers spricht auf der Basis Ihrer Schilderungen erstmal wenig. Jedenfalls was die Tötungsdelikte der §§ 212 f. StGB angeht. Ob er sich nach den Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) strafbar gemacht haben könnte, ist unklar, da man nicht weiß, um was für eine Substanz es sich letztlich gehandelt hat.


Handelt es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel, könnte unter Umständen § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht sein, durch Abgabe eines BtM und den dadurch leichtfertig verursachten Tod.



§ 30 BtMG:


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.



Anders als oben gilt hier, dass die Strafbarkeit des Verkäufers nicht ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene das BtM aus eigenen Entschluss konsumiert und dadurch selbst die unmittelbare Ursache für seinen Tod setzt (BGHSt. 46, 279; 52, 271 = NStZ 2008, 574). Für den Bereich der Vorschriften des BtMG kommt den oben genannten Regeln über die eigenverantwortliche Selbstgefährdung keine die Verantwortung des Täters (=Verkäufer des Poppers) eingrenzende Bedeutung zu. Das liegt an dem Schutzgut des BtMG: Der Volksgesundheit. Dies steht dem einzelnen nicht zur Disposition zu.


Leichtfertig bedeutet einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens aus besonderen Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGHSt 32, 262).


Auch im Arzneimittelgesetz gibt es die eine oder andere Strafvorschrift. Dass die Polizei Ihren Hinweisen auf mögliche Personen, die sich strafbar gemacht haben könnten, nicht nachgeht, ist ziemlich lax, das erwähnte ich ja bereits. Sie können sich aber auch direkt an die StA wenden und dort um Aufklärung des Sachverhalts bitten.


Soviel jetzt erstmal zum Thema Poppers und Sauna.


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