Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Gleichzeitiger Genuss von Cannabis und Alkohol des Beifahrers: Ergebnis: Führerscheinentzug

Führerschein und kein Ende...der Beifahrer im Bannstrahl der Fahrerlaubnisbehörden: Mischkonsum von Alkohol und Cannabis als fahrerlaubnisrechtliches K.O.-Kriterium - eine weiterer Fall deutscher Verdachtsjusitz


Einer meiner Mandanten hat letztes Jahr den "Fehler" begangen, sich bekifft und alkoholisiert ins Auto eines Freundes zu setzen, um diesen als Beifahrer auf der Fahrt nach Hannover zu begleiten. Es kam zu einer Verkehrskontrolle, der Fahrer war nüchtern, bei meinem Mandanten wurden 1,2 Promille Alkohol und 4,5 ng THC/mL Blut und 50 ng THC-COOH/mL Blut festgestellt. Der Mandant räumte in der polizeilichen Befragung einen gelegentlichen Konsum ein.

 

Eigentlich sollte man denken, dass derjenige, der aufgrund der Wirkung von Alkohol und Cannabis auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichtet, seine Schuldigkeit in Sachen Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer getan hat. Klingt logisch. Aber die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung führen da zu einem anderen

 

Ergebnis: Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Diese Rechtsfolge ist vom Gefühl her nicht in Ordnung - aber darum geht es leider nicht immer.

 

Die Fahrerlaubnisbehörde schließt aus der Kombination von Alkohol und Cannabis, der Betroffene sei generell zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet:

 

Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei die angeblich sichere wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Alkohol und Cannabis zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führe (z.B. zu psychotischen Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs). Deshalb sollen solche Mischkonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen. Dabei muss der Betroffene nicht einmal betrunken sein. Wer einen Joint raucht und zusätzlich zwei Bier getrunken hat, riskiert nicht nur für den Fall einer Verkehrskontrolle als Beifahrer sehr schnell seine eigene Fahrerlaubnis, denn wer derart unverantwortlich  mit seiner eigenen seelischen und körperlichen Gesundheit umgeht, der müsse eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. So jedenfalls ergibt sich das aus der Fahrerlaubnisverordnung und der Sicht des Behörden.

 

Es sei Sache des Betroffenen, vor Gericht zu beweisen, dass dieser Mischkonsum ausnahmsweise nicht so dramatische Wirkungen gehabt hat. Man kann sich vorstellen, dass es praktisch unmöglich ist, diesen Nachweis zu führen, denn die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung unterstellen bei Mischkonsum ja praktisch schwerste psychotische Zustände und/oder Herzkreislaufprobleme als Regelfolge. Das ist derart an der Haaren herbeigezogen, dass man nicht einmal mehr drüber lachen kann.

 

 

Das Argument des Mandanten, er habe seine Fahruntüchtigkeit erkannt und bewusst aufs Autofahren verzichtet, zählte für das zuständige Verwaltungsgericht nicht: Die Fähigkeit, zwischen Rauschmittelkonsum und Autofahren zu unterscheiden, spiele keine Rolle. Hierbei stützt sich das Gericht auf die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist der Fahrer nur geeignet, “wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust”.

 

 

Auch die Frage, ob man nun Fahrer, Beifahrer oder nur angeschwipster Fußgänger war, ist unerheblich. Wenn die Behörde einen derartigen Mischkonsum nachweist, ist die Fahrerlaubnis kaum noch zu retten. Man gilt dann als potentielle Gefahrenquelle und muss aus dem Verkehr gezogen werden. 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0