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Handeltreiben mit nicht geringer Menge bei Aufzucht im Stecklingsstadium

Wieder einmal gibt es ein interessantes Cannabis-Urteil zu bestaunen, welches relativ typisch ist für die Vorgehensweise im Betäubungsmittelrecht. Personen, die mit nicht geringen Mengen BtM umgehen oder nur umgehen wollen, sollen auf die Finger kriegen, möge die Begründung hierfür auch mitunter kurios anmuten.

In seinem Urteil vom 06.11.2013 (5 StR 302/13 LG Frankfurt/Oder) führt der BGH sinngemäß aus, dass es bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen hinsichtlich der Abgrenzung von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 I 1 Nr.1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a I Nr.2 BtMG) die Menge maßgeblich ist, die mit der bereits begonnenen Zucht letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Entscheidend ist also nicht die Menge, die zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung festgestellt wurde, sondern die, die bei normalen Verlauf erzielt worden wäre.

Grundsätzlich gilt: Wer anbaut,  um später Cannabis mit Gewinn zu verkaufen, macht sich gleichzeitig des unerlaubten Handeltreibens schuldig, dem Oberbegriff des Betäubungsmittelrechts.

Angenommen, man betreibt seit mehreren Monaten eine schöne, mit allen technischen Raffinessen ausgestatte hydroponische Aufzuchtanlage und hat bereits eine Ernte mit 2 KG erfolgreich eingefahren und die Polizei weiß davon, etwa, weil ein Beteiligter dies ausgesagt hat oder eben dieses Cannabis an einen Lockvogel der Polizei verkauft wurde. Hat man dann direkt nach der Ernte neue Stecklinge (etwa solche der in letzter Zeit offenbar recht beliebten Sorte "Super Lemon Haze" von Greenhouse Seeds) eingesetzt, die sich noch in der vegetativen Phase befinden und genau in dieser Phase klingelt die Polizei an der Tür, so bedeutet dies, dass diese bei im Vergleich zum ersten Grow unveränderten Equipment auf weitere 2 KG hochrechnen darf, also: 2 + 2 = 4 KG.

Mit der Aussage: "Moment mal, das waren doch bloß 100 Steckis, gerade mal eine Woche alt, man darf mir da doch nicht weitere 2 KG vorhalten, das ist doch nicht rechtens!"  wird man vor Gericht nicht gehört werden, denn genau das ist nach Auffassung des BGH eben möglich.

Natürlich wirkt sich das schnell sehr unangenehm auf das Strafmaß aus. Richtig brisant wird es aber dann, wenn an der Aufzucht mindestens 3 Personen beteiligt sind. Dann handelt es sich nämlich um eine Bande und Banden mag die Justiz generell nicht und im Betäubungsmittelrecht erst recht nicht.

Wird den drei beteiligten Personen der einmalige Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis (Merke: diese Menge beginnt bei 7,5 g THC) und gleichzeitig der Versuch, diese nochmals zu erzielen (=Einsetzen der Stecklinge im o.g. Fall), nachgewiesen, dann haben es die Strafverfolgungsbehörden leicht, den Blick auf den § 30 a BtMG zu lenken. Und dieser zählt von den Strafandrohungen zur Schwerkriminalität, ohne wenn und aber.

Im Ergebnis kann für die drei Bandenmitglieder sehr schnell bedeuten, dass sie zwischen 5 und 15 Jahren ins Gefängnis müssen, ohne eine Chance auf Bewährung - und genau darin liegt die Gefährlichkeit des Urteils des BGH.

Sofern überhaupt noch der Wunsch verspürt wird, angesichts der überharten Strafen des BtMG größere Mengen Cannabis anzubauen, so ist jeder gut beraten, dies außerhalb von Bandenstrukturen zu tun. Bande klingt nach Schwerkriminellen und von der Rechtsfolgenseite ist es auch genau das, 5 Jahre Minimalstrafe kriegt auch ein bewaffneter Bankräuber, nur zum Vergleich. Ob man sich als Bande fühlt oder nicht, ist nicht relevant. Wenn etwa drei Studenten in einer WG den Plan fassen, wiederholt nicht geringe Mengen Gras anzubauen und sich die Aufzucht und den Verkauf arbeitsteilig gestalten, dann ist man voll im Bereich des § 30 a BtMG - und um diesen sollte man einen großen Bogen machen.





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