Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 30.04.2013 (3 StR 85/13) mit den Voraussetzungen einer Beihilfe des Wohnungsinhabers zum unerlaubten Drogenhandel in dessen Wohnung geäußert.
Demnach setzt eine Bestrafung des Wohnungsinhabers zum unerlaubten Drogenhandel in seiner Wohnung durch aktives Tun regelmäßig vorraus, dass dieser bereits bei der Überlassung der Wohnung von der geplanten Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste.
Den Inhaber der Wohung trifft auch keine gesetzliche Verpflichtung, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von BTM-Delikten einzuschreiten.
Eine psychische Beihilfe kann jedoch dann vorliegen, wenn der Wohnungsinhaber dem Haupttäter sagt, dass er den Rauschgifthandel hinnehmen werde. Allerdings muss bei der Beihilfe durch psychischen Unterstützung eine objektive Förderung oder Erleichterung der Haupttat vorliegen - dies muss dem Gehilfen zudem bewusst gewesen sein.
Kommentar schreiben