Eignungsbewertung in Sachen Fahrerlaubnis durch den Strafrichter nach § 69 StGB
Nach § 69 StGB kann ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entziehen, hierbei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, vgl. § 69 a Abs.5 StGB.
Dies hat den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen Täters zu schützen. Zudem ist auch eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit im Zeitpunkt der
Verurteilung vorzunehmen. Das bedeutet, dass das Gericht eine eigene Eignungsprüfung vornimmt. Dies ist also nicht allein den Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Die Prüfung, ob ein Fahrzeugführer uneeignet ist, weiterhin im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, wird dem Gericht recht einfach gemacht. In § 69 Abs. 2 StGB sind bestimmte Tatbestände
aufgeführt, bei deren Vorliegen der Inhaber der Fahrerlaubnis regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und sich dann von seinen Führerschein verabschieden
kann.
Wer folgenden Straftaten begangen hat, wird vom Gericht als ungeeignet angesehen werden:
Bei der sog. "relativen Fahruntüchtigkeit" (also bei einem BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille) gibt es eine Besonderheit: Diese gilt als Indizienbeweis für die mangelnde Eignung.
Klar ist: Das Gericht muss in diesem Fall Feststellungen zu den alkoholbedingten Ausfallerscheinungen treffen.
Delikte aus der allgemeinen Kriminalität können den Strafrichter auch veranlassen, die Ungeeignetheit anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die zur Rede stehende Tat die
Annahme zulässt, dass der Täter seine eigenen kriminellen Interessen höher bewerten wird als die des Straßenverkehrs. Einem skrupellosen unempathischen Gewaltverbrecher traut man im Wege
juristischer Erfahrungswerte dann auch schon mal zu, dass er sich im Verkehr womöglich auch nicht so astrein verhalten wird. "Vorverurteilung, wo steht das?" werden die Betroffenen intonieren.
Aber: Der gesunde Menschenverstand (über den wir oder zumindest einige von uns noch verfügen) sagt uns: Ganz von der Hand zu weisen ist das nicht.
Aus der Anlasstat müssen sich tragfähige Rückschlüsse ergeben, dass der Täter die Verkehrssicherheit den eigenen Interessen unterordnet.
In der Vergangenheit waren die Anforderungen an den Nachweis des verkehrsspezifischen Zusammenhangs zwischen Charaktermangel und der Ungeeignetheitsfeststellung ziemlich "low level" wie es neudeutsch so schön heißt. Teilweise nahm selbst der BGH an, dass es ausreicht, dass das KFZ zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt wurde.
Beispiele:
Obwohl dieser extensiven Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen am BGH (Beschluss v. 27.04.2005) etwas die Flügel gestutzt wurden (die Indizwirkung der Straftaten
soll nur noch dann zu bejahen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen verkehrsgefährenden Plan des Einsatzes des PKW- vorhanden waren oder sich bereits realisiert haben), ist insbesondere bei
den Konstellationen, bei denen mit dem KFZ eine Flucht vorgenommen werden soll, immer noch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Inwieweit sich die Instanzgerichte an die Rechtsprechung
des BGH halten ist halt immer eine besondere Frage.
Der BGH sagt: Der bloße Mißbrauch eines KFZ zur Begehung von allgemeinen Straftaten ohne die oben genannten konreten Anhaltspunkte reichen nicht aus für die Bejahung des § 69 StGB. Aber: Was der
Amtsrichter am AG Pusemuckel darüber denkt, kann schon ziemlich davon abweichen.