Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

Konsul Smidt Straße 8 R

28217 Bremen

 

Telefon: 0421 - 40 898 364

 

Mobil: 0157 - 82 77 39 34

 

Fax: 0421 - 16 767 5269

 

Mail: kontakt@strafverteidiger-schueller.de

 

Termine nur nach Vereinbarung!

Eignung - bedingte Eignung - Ungeeignetheit und Befähigung: Zentrale Begriffe des Fahrerlaubnisrechts

 

An dieser Stelle werde ich Ihnen ein paar wichtige Begriffe aus den Tiefen des Verkehrsverwaltungsrechts näher bringen.

 

Eignung

Wer eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen möchten, bei dem müssen sowohl die "Eignung" und die "Befähigung" für das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr dauerhaft zu bejahen sein.

 

Die Befähigung meint die Kenntnis der Verkehrsregeln und der ausreichend sichere Umgang mit dem Kraftfahrzeug. Dafür gibt es die theoretische und praktische Prüfung.

 

Demgegenüber wird die Eignung meistens angenommen, nur wenn ernstliche Zweifel bestehen, wird man sie genauer unter die Lupe nehmen (=MPU).

 

Hierzu erklärt Koehl (Fehlende Fahreignung, SVR 2012, 6 ff.):

 

"Die deutsche Rechtsordnung nimmt grundsätzlich das Risiko in Kauf, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber nicht fahrgeeignet ist und vertraut in diesem Fall darauf, dass sich die fehlende Fahreignung alsbald manifestiert und ihr dann mit fahrerlaubnisrechtlichen Mitteln effektiv begegnet werden kann."

 

Das Vorliegen von "Eignung" bzw anders herum eine zu verneinende "Ungeeignetheit" ist immer dann von Relevanz, wenn es um folgende Fälle geht:

 

  • Erteilung - Wiedererteilung - Bestand der Fahrerlaubnis
  • Maßnahmen zur Einschränkung der Fahrerlaubnis
  • Erteilung von Auflagen

Die einigermaßen pfiffigen Vertreter unter der Leserschaft werden also gemerkt haben, dass dieser Begriff also nicht ganz unwichtig sein kann. Glückwunsch: Sie haben richtig gedacht.

 

Ein Blick in § 2 StVG hilft uns, um zu verstehen, was unter "Eignung" denn überhaupt zu verstehen ist:

 

"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat."

 

Das bedeutet, dass man charakterlich, psychisch und auch  physisch geeignet sein muss. Da hat die Fahrerlaubnisbehörde dann auch drei Wünsche auf einmal.

 

Die Eignung ist Voraussetzung zur Erteilung der Fahrerlaubnis, § 2 Abs.2 Nr. 3 StVG.

 

Dazu zählt wie gesagt auch die charakterliche Eignung. Voraussetzungen:

 

  • Sie haben nicht erheblich oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften (dazu zählt auch das Tempolimit, falls Sie es noch nicht wussten) verstoßen oder Verkehrsstraftaten begangen.
  • Sie sind persönlich zuverlässig.
  • Sie haben eine ausreichende sittliche Reife.
  • Sie nehmen keine Drogen bzw. trennen sauber zwischen Teilnahme am Verkehr und dem Konsum (bei gelegentlichen Cannabis-Konsum).

Wie so häufig im Verwaltungsrecht wird man hier mit einem Haufen unbestimmter Rechtsbegriffe bombardiert. Was bedeutet "Zuverlässigkeit" und was ist bitte "sittliche Reife"? Tja. Hier finden sich in der FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung einige Erklärungen, der erste Teil der genannten Leitlinien gibt Hinweise an die Anforderungen hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit und auch darauf, wie diese Mängel kompensiert werden können.

 

Im speziellen Teil werden dann körperliche und geistige Krankheiten und Mängel aufgeführt.

 

Wenn die Mängel durchgreifender Natur sind (also eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr zu erwarten ist), dann gibt es keine Fahrerlaubnis. Wenn die Mängel nicht so gravierend sind (also wenn Sie z.B. nicht an einer schweren Schizophrenie mit ausgeprägten suizidalen Tendenzen leiden sondern nur anderweitig einen an der Waffel haben oder unter körperlichen Einschränkungen leiden), dann kann die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt werden. Das nennt sich dann "bedingte Eingnung".

 

Etwaige Eignungsmängel müssen der Behörde (etwa wegen bekannt gewordener Sachverhalte aus einem Strafverfahren) als naheliegend erscheinen. Sie darf nicht, auch nicht allein aufgrund anonymer Hinweise einfach gegen Sie losermitteln, also praktisch eine sog. "Ausforschungsbeweiserhebung" durchführen. 

 

Die Behörde darf bei Verdacht auf Eignungsmängel das Verkehrszentralregister und andere Datenbanken durchforsten. Auch darf sie sich Urteile bei Strafgerichten besorgen, die gegen Sie ergangen sind - ebenso darf sie auch Erkenntnisse der Polizei zurückgreifen. SIe hat also einige Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und macht hiervon auch rege Gebrauch.

 

Gerade bei Erkenntnissen aus Strafakten (etwa bei Anbau, Erwerb, Konsum von Cannabis, Speed, MDMA, Kokain oder Heroin) erhält die Fahrerlaubnisbehörde sowieso schon automatisch von der Polizei Bescheid. Als Rechtsanwalt muss man dann oft dummerweise im Auge behalten, dass das Verwaltungsverfahren und das Strafverfahren zwei verschiedene Schutzrichtungen haben und deshalb etwaige im Strafverfahren durchgreifende Beweisverwertungsverbote im Fahrerlaubnisverfahren kein geeignetes Verteidigungsmittel darstellen. Der Grund dafür ist ganz einfach das überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs.

 

Selbst ein Verstoß gegen den § 81 a StPO (Richtervorbehalt bei einer Blutprobe und anderen körperlichen Eingriffen) zieht aus demselben Grund kein automatisches Beweisverwertungsverbot nach sich. Das Interesse des Einzelnen steht hinter dem der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurück. Nach dieser Maßgabe handeln auf jeden Fall üblicherweise die Behörden und Verwaltungsgerichte.

 

Das BVerfG (auch wenn es manchmal vergessen wird: Wir haben eine Verfassung, da stehen Grundrechte drin. Die sind nicht blose leere Worthülsen, auch wenn der eine oder andere Richter das häufig übersieht) sieht das ganze etwas differenzierter. Von Verfassungs wegen müssten die Fachgerichte jeden Einzelfall genau prüfen und dürfen den Richtervorbehalt nicht aus den oben genannten Abwägungskriterien ins Leere laufen lassen. D.h. es sollte die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung zu prüfen und festzustellen um den Untersuchungserfolg nicht zu gefährden. Das bedeutet, dass wenn die die Blutprobe anordnende Behörde (=Polizei) den Richtervorbehalt ignoriert oder nicht richtig vorgeht und das Gericht die Sachprüfung dieser Frage unterlässt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durchaus begründen.

 

Aber: Karlsruhe ist im Instanzenzug weit weg. Zwischen Theorie und Praxis können da schon mal Lichtjahre liegen.


Wenn ein Bewerber wegen körperlicher oder geistiger Defizite nur bedingt geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die

Fahrerlaubnis mit Auflagen erteilen.


Wenn das sichere Führen eines KFZ durch Auflagen (z.B. das Tragen einer Brille) erreicht werden kann, hat der Bewerber auf die Fahrerlaubnis auch einen Anspruch auf Erteilung derselben (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen).


Auch charakterlichen Mängeln wie etwa bei alkoholauffälligen Fahrern kann mit Auflagen begegnet werden. Hat ein ehemaliger mit Alkohol auffälliger Fahrer seine Sucht überwunden, (und dies per MPU nachgewiesen), so kann die Fahrerlaubnis bedingt mit der Auflage erteilt werden, dass regelmäßig die Leberwerte eingereicht werden müssen.



Die Begriffe "Eignung" und "Ungeeignetheit" aus strafrechtlicher Sicht:


Man muss sicher immer wieder bewusst machen, dass bei Fahrerlaubnisfragen oft zwei Ebenen betroffen sind: Strafrecht und Verwaltungsrecht.


Im Strafrecht ergibt sich aus § 69 StGB,  dass demjenigen, der wegen einer rechtswidrigen Tag, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, "...wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist."


Das bedeutet: Anders als im Verwaltungsrecht liegt Ungeeignetheit dann vor, wenn eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines KFZ obliegenden Pflichten. Aber auch  hier werden ergänzend körperliche, geistigen oder charakterlichen Mängel gefordert, die aber -und hier sind die Juristen mal wieder pfiffig- leicht aus der begangenen Tat abgeleitet werden können.