Generelles
Heroin ist die gefährlichste und wohl berüchtigtste Sorte unter den Betäubungsmitteln. Der als Diacetylmorphin oder Diamorphin(DAM) bezeichnete chemische Stoff ist ein halbsynthetisches, stark analgetisches Opioid und führt sehr schnell zur Abhängigkeit des Konsumenten. Heroin ist meist braun bis weiß, bröcklig bis pulverförmig. Im Vergleich zur Stammsubstanz Morphin ist die schmerzstillende Wirksamkeit von „H“ sechs mal so hoch.
Die Qualität von Heroin unterliegt jedoch großen Schwankungen, da es auf dem Drogenmarkt meistens gestreckt wird. Der Einsatz von Streckmitteln und der unsachgemäße Gebrauch der Droge führen daher zu schädlichen Folgen.
Diese könnten bei einem medizinischen Gebrauch des Reinstoffes vermieden werden. Dennoch ist der therapeutische Einsatz der Droge in den meisten Ländern der Erde verboten.
Typische Szenenamen der Straßendroge sind: Braunes, Brown Sugar, Dope, Gift, H, Mat, Material, Matti, Schnee, Schore, Shore, Speedball, Stoff.
Wer sich für einen authentischen Einblick in die Szene und die Folgen des Heroin-Konsums interessiert, dem wird der kurzweilige Youtube-Vlog „Shore, Stein, Papier“ empfohlen. Hier berichtet ein Heroin- und Kokainabhängiger regelmäßig von seinen tiefgehenden Erfahrungen in der Drogenwelt.
Historie
Das erste Mal – bevor die Droge in Massenproduktion ging und im weiteren Verlauf der Jahrzehnte kriminalisiert wurde – konsumierten Menschen das neuartige Heroin in der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert.
Der Engländer Charles Romley Alder Wright hatte im Jahre 1873 Alkaloide wie Morphin mit Essigsäureanhydrid chemisch reagieren lassen.
Dieses Experiment machte sich rund 20 Jahre später der Bayer-Konzern zu nutze. Der dort beschäftigte Chemiker und Pharmazeut Felix Hoffmann entwickelte das Endprodukt Diacetylmorphin und setzte den Grundstein für dessen synthetische Herstellung. Der Pharmawirkstoff bekam den Markennamen "Heroin".
Bald darauf begann die Vermarktung, um die Droge unter die Massen zu mischen:
Werbekampagnen in zwölf Sprachen priesen Heroin als oral einzunehmendes Schmerz- und Hustenmittel an. Anwendung fand Heroin auch bei etwa 40 weiteren Indikationen, wie Lungenerkrankungen, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, zur Geburts- und Narkoseeinleitung und erstaunlicherweise auch als „nicht süchtig machendes Medikament“ gegen die Entzugssymptome des Morphins und Opiums.
Man versprach sich und dem Volk also die Vorteile von Morphin – nur ohne dessen Nachteile. Lediglich Verstopfungen und leichte sexuelle Unlust standen auf dem Beipackzettel.
Deshalb nahmen Ärzte und Patienten das neue Medikament erst einmal sehr positiv auf, bis man 1904 so langsam realisierte, dass Heroin, genau wie Morphin und sogar noch stärker als dieses, zur schnellen Gewöhnung und Abhängigkeit führt. Nichtsdestotrotz blieben die Mahner aus der Ärzteschaft vorerst in der Minderheit.
Die aggressive Werbemaschinerie positionierte das Produkt weiterhin auf dem Markt. Eine mit der heutigen Zeit vergleichbare Stigmatisierung Opioidabhängiger gab es damals noch nicht. Zudem blieben starke Rauschzustände und Abhängigkeit in der Regel aus, da die orale Einnahme die Wirkung des Stoffs erheblich senkte. Wozu also vorschnellen Bedenken folgen?
Geraucht, geschnupft und intravenös gespritzt entfaltet Heroin jedoch eine fatale Wirkung. Dies wurde insbesondere auf dem US-amerikanischen Markt ab etwa 1910 erkannt. Die Morphin- und
Opiumsucht im Volk stieg ohnehin rasch an und breitete sich in dessen Schichten rapide aus. Viele Opioidabhängige stiegen damals auf Heroin um, da die leicht erhältliche Substanz
nebenwirkungsärmer als Morphin war. Doch nicht die steigende Anzahl der Abhängigen an sich führte zum Heroin-Verbot. Da chinesische Einwanderer Opium und später auch Heroin konsumierten, wurden
die Substanzen vermutlich mit den unliebsamen Chinesen assoziiert. Schließlich reicht die Geschichte des Konsums von betäubenden oder euphorisierenden, natürlichen Opiaten bis ungefähr 2000 bis
3000 v. Chr. in das alte Ägypten zurück und führt bis in die Neuzeit zu den berüchtigten Opiumhöhlen von China.
Aufgrund dessen führten zunächst einzelne Bundesstaaten der USA verschiedene Verbotsgesetze ein. Auf der Opiumkonferenz im Jahr 1912 wurde dann zum ersten Mal ein staatenübergreifendes Verbot diskutiert, welches ausschließlich politisch und nicht medizinisch motiviert war.
Später gab auch Bayer dem politischen Druck nach und nahm Heroin im Jahr 1931 aus der Produktion. Fortan konzentrierte sich der Konzern auf ein anderes Produkt: Aspirin. Trotzdem wurden Restbestände Heroin noch bis ins Jahr 1958 verkauft.
Nach dem 2. Weltkrieg organisierte hauptsächlich die Pizza Connection, die italo-amerikanische Mafia in Zusammenarbeit mit der italienischen Mafia, den Schmuggel großer Mengen Heroins in die Vereinigten Staaten. Trotz der Verbote stieg auch nach dem Vietnamkrieg die Zahl der Heroinsüchtigen weltweit stark an, nicht zuletzt, weil viele Soldaten mit Morphin und Heroin in Kontakt kamen.
In der Bundesrepublik erging das Heroin-Verbot am 6. April 1971. Da der medizinische Einsatz von Heroin heute allerdings in mehreren Staaten – darunter seit 2009 auch wieder Deutschland – unter strengen Auflagen erlaubt ist, gibt es nach wie vor eine legale Heroinproduktion.
Konsumform
Durch Film und TV ist vor allem der intravenöse Konsum durch Spritzen bekannt. Heroinabhängige schätzen daran den schnellen Eintritt der Wirkung, da die Substanz sofort ins Blut geht. Am weitesten verbreitete Konsumform ist jedoch das Rauchen des Heroins. Seltener wird auch das Folierauchen("Blowen") praktiziert, bei dem das Heroin auf einer Alufolie erhitzt und die Dämpfe sodann inhaliert werden. Auch kann das Heroin, nachdem die braunen Brocken bzw. das Pulver in Wasser aufgelöst wurde, geschnupft werden.
Oft sehen sich physisch und psychisch Abhängige aber gezwungen zum Spritzen des Heroins überzugehen. Denn bei den nicht-intravenösen Konsumformen gehen 2/3 des Wirkstoffs verloren. Dies können sich Konsumenten bei den steigenden Schwarzmarktpreisen nicht lange leisten. Der Körper schreit schließlich nach mehr. Und dieses Verlangen wird nicht enden. Im Gegenteil. Durch den intravenösen Konsum kommt es zu einer vertieften Gewöhnung an den Stoff. Der Konsument findet sich in einem nie enden wollenden Kreislauf wieder, aus dem es scheinbar kaum einen Ausweg gibt.
Beim intravenösen Spritzen des Heroins werden die Bröckchen typischerweise mit einem Löffel über einem Feuerzeug erhitzt und mit Vitamin C oder Zitronensaft angesäuert. Danach wird die Lösung über einen Zigarettenfilter in die Spritze aufgezogen. Der Arm wird abgebunden, um die Venen sichtbar zu machen. Es kommen aber auch weitere körperliche Stellen in Betracht (Hände, Leisten, Beine, Füße, Hals oder aber exotische Varianten wie Zungengrund und Penis), um den Schuss zu setzen. Nach dem Setzen des Schusses wird die Spritze abschließend weiter aufgezogen, bis das Blut sich im Spritzenkolben sammelt. Dadurch wird überprüft, ob die Vene auch getroffen wurde. Sollte die Vene verfehlt werden, nennt man den Heroin-Konsum subkutan und intramuskulär. Dieser ist allerdings oft mit Schmerzen und Abszessen verbunden.
Spritzen sollten keinesfalls geteilt oder wiederverwendet werden. Hierdurch lassen sich zumindest Infektionen vermeiden, die zu schweren Krankheiten führen können. Das Teilen von Spritzen birgt insbesondere das Risiko, HIV und Hepatitis zu übertragen.
Aufgrund der einschläfernden Wirkung wird Heroin bevorzugt als „Downer“, d.h. zum Abschalten, eingenommen. Häufig kommt es auch zum Mischkonsum. Dann wird Heroin als Downer benutzt, um den negativen Wirkungen von Uppern entgegenzusteuern. Die Bezeichnung für eine Mischung aus Heroin oder anderen Morphinen plus Kokain nennt man Speedball. Heroin wird auch konsumiert, um einen Horrortrip von LSD oder psilocybinhaltigen Pilzen abzubrechen.
Wirkung
Niedrig dosiert wirkt Heroin Hunger, Müdigkeit und Unlust entgegen, wohingegen höhere Dosierungen eine den Schlaf fördernde Wirkung zeigen. Die Hauptwirkung liegt allerdings in einer starken Euphorie, verbunden mit einem Wärmegefühl und der Reduzierung von Außenreizen.
Heroinkonsumenten beschreiben den Moment, in dem die Wirkung eintritt, etwa als ein überwältigendes Gefühl, als würde jemand einen warmen Mantel um den ganzen Körper legen, der alle Probleme des Alltags vergessen macht. Herz- und Atem-Frequenz werden reduziert. Die Pupillen verkleinern sich.
Nicht jeder mit Heroin experimentierende (psychisch stabile und sozial abgesicherte) Konsument wird zwangsläufig abhängig. Aufgrund der für einen hohen Anteil der Konsumenten überwältigenden psychischen Wirkung gehört Heroin allerdings zu den Substanzen mit dem höchsten Abhängigkeitspotential überhaupt – und das unabhängig von der Konsumform.
Die Wirkzeit hängt stark von der Art des Konsums ab. Ein schneller Eintritt der Wirkung ist durch intravenösen Konsum zu erreichen („Flash“). Der Stoff hält sich dann etwa 1-2 Stunden im Blut; die berauschende Wirkung selbst etwa 3-5 Stunden, wobei sich die Zeitspannen beim nicht-intravenösem Konsum verlängern dürften.
Heroin wird in der Leber abgebaut und innerhalb von 24 Stunden vom menschlichen Körper ausgeschieden. Bereits nach zwei Wochen täglichen Konsums können körperliche Entzugserscheinungen auftreten. Bei kontinuierlichem Konsum entwickelt sich eine körperliche Abhängigkeit nach ca. drei Monaten.
Einmal in die psychische und körperliche Abhängigkeit von Heroin geraten führt der Teufelskreislauf regelmäßig auch zu sozialen Problemen: Aufgabe des eigenen „normalen“ Lebens, Vernachlässigung von Familie und Freunden, Geldnot, Krankheiten, Obdachlosigkeit. Außerdem kommt es bei Heroinabhängigen häufig zu Depressionen bis hin zum dadurch bedingten Suizid. Zynischerweise wird hier oft vom „Goldenen Schuss“ gesprochen.
Eine körperliche Wirkung ist die Schwächung des Immunsystems, sodass Krankheiten weiter begünstigt werden. Einige der negativen Wirkungen von Heroin werden aber vor allem auf die Streckmittel zurückgeführt, z.B. etwa Hirn- und Nervenschäden. Bei Frauen kann es auch zum Aussetzen der Menstruation kommen.
Körperliche Effekte
a) positiv beschriebene Effekte
Wohliges Körperempfinden („warmer Mantel“)
Stillt Müdigkeit und Hunger bei niedriger Dosierung
b) negativ beschriebene Effekte
Körperliche Entzugserscheinungen („Cold Turkey“/ „Affe“), z.B. Blutdruckabfall, verlangsamter Herzschlag, Schlafstörungen, ständige Müdigkeit, Appetitlosigkeit mit daraus resultierendem Gewichtsverlust, Verstopfung, Impotenz, Frösteln, Zittern, Haarausfall, unsicherer Gang, Muskel- und Gelenkschmerzen und vermehrte Schleimbildung in der Nase
Abszesse
Rückgang der Libido
Hirn- und Nervenschäden durch Streckmittel
Schwächung des Immunsystems
Aussetzen der Menstruation
Psychische Effekte
a) positiv beschriebene Effekte
Wirkt stark euphorisierend
b) negativ beschriebene Effekte
Psychische Entzugserscheinungen
Depressionen
Abstumpfung
Risiken
Durch die häufige Benutzung der Spritzen beim intravenösen Konsum sowie durch Fremdsubstanzen im Heroin kann es zum Veröden der betroffenen Venen kommen. Risiken der Straßendroge ergeben sich vor allem aus dem Strecken, da die verwendeten Streckmittel die Droge oft verunreinen. Heroin führt außerdem zu einer Belastung des Atemzentrums und kann bei Überdosierung zum Atemstillstand führen. Durch die Verminderung der Atmung kann es ebenfalls zu einer CO2 – Zunahme im Blut kommen mit der weiteren Folge Muskelschwund und Niereninsuffizienz. Auch ein Herzstillstand ist nicht auszuschließen.
Rechtslage
Heroin ist ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel und in der Anlage I des BtMG gelistet. Damit kann der Umgang mit Heroin zu empfindlichen Strafen führen. Lediglich zum Zweck der Substitution sind gewisse Zubereitungen mit Diamorphin für Schwerstabhängige ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen verschreibungsfähig.
Die Strafbarkeit durch den Umgang mit der Droge ergibt sich aus den §§29 ff. des BtMG. Demnach sind insbesondere §29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG und die §§29a, 30 und 30a BtMG von Bedeutung.
Das Strafmaß ist dabei hoch angesetzt, sodass die Hinzuziehung eines rechtlichen Beistands dringend zu empfehlen ist. Auf Erwerb, unerlaubten Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe oder sonstiges in den Verkehr bringen bzw. Sich-Verschaffen stehen gemäß §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§29a stellt erschwerend ein Verbrechen dar (Mindestandrohung: 1 Jahr Freiheitsstrafe). Dies hat zur Folge, dass eine Geldstrafe in der Regel nicht mehr möglich ist und im schlimmsten Falle eine bis zu 15 Jahre lange Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird demnach bestraft, wer selbst über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Des Weiteren ist das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen einer „nicht geringen Menge“ des Betäubungsmittels mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. In minder schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Begriff der „nicht geringen Menge“ wird hier oftmals von zentraler Bedeutung für die Strafbarkeit sein. Was genau darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Jedenfalls dürfte die nicht geringe Menge deutlich über der geringen Menge liegen, die etwa durch das Bayrische Oberste Landesgericht für Heroingemische bis zu einer Wirkstoffmenge von 0,03 g Heroinhydrochlorid (wasserlösliches Heroin ohne streckende Zusätze) festgestellt wurde. Laut Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist eine geringe Menge auch noch in einem Wert von 0,15 g Wirkstoffmenge zu sehen.
Der BGH nennt auf der anderen Seite als Grenzwert für das Vorliegen einer nicht geringen Menge den Wert 1,5 g Heroinhydrochlorid. Entscheidend für das Vorliegen einer nicht geringen Menge ist jedenfalls der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Es kommt mithin nicht auf den jeweiligen kg- oder g-Wert an sich an.
Ferner hat mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren derjenige zu rechnen, der gemäß §30 BtMG die bandenmäßige Begehungsweise des Grundtatbestands (§29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG) wählt, als über 21-jährige Person gewerbsmäßig Betäubungsmittel unter 18-Jährigen im Sinne des im vorigen Absatz genannten §29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG zur Verfügung stellt, durch die Abgabe leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht oder nicht geringe Mengen unerlaubt einführt. Auch hier sind minder schwere Fälle – ebenfalls mit dem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – denkbar.
§30a BtMG droht sogar bei Kombinationen der vorherigen Tatbestände eine Freiheitsstrafe mit einer Dauer von über 5 Jahren an. Dies betrifft unter anderem bandenmäßig handelnde Personen, die z.B. mit nicht geringen Mengen Heroin Handel treiben, unter 18-jährige Personen dazu bestimmen oder dabei etwa Schusswaffen mit sich führen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Übrigens: Für den Fall, dass Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (z.B. §§ 29a, 30, 30a BtMG) muss Ihnen nach der Strafprozessordnung ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wobei Sie auch das Recht haben, diesen selbst zu wählen. Die Kosten trägt dann zunächst der Staat. Es empfiehlt sich jedoch gerade in der Drogenkriminalität, auf keinen Fall auf rechtlichen Beistand zu verzichten. Denn nur durch den Strafverteidiger ist es möglich, Akteneinsicht zu nehmen. Außerdem kann Ihr Strafverteidiger auf die Einstellung des Verfahrens oder eine Zurückstellung der Strafvollstreckung hinwirken.
So kann unter den Voraussetzungen des §35 BtMG die Vollstreckung der Strafe oder Maßregel zurückgestellt werden, sofern eine Therapie zugelassen wird. Dies ist allerdings nur möglich, wenn eine Verurteilung von nicht mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe im Raume steht, die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und sich dies aus den Urteilsgründen ergibt. Weiter besteht die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, gemäß §37 BtMG von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn sich der Beschuldigte einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG unterzieht.
§31a BtMG eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft unter den dort gegebenen Voraussetzungen darauf hinzuwirken, von der Strafverfolgung abzusehen. Dazu muss ein Vergehen gemäß §29 Absatz 1, 2 oder 4 BtMG Gegenstand des Verfahrens und die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Es darf weiter kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen und die jeweilige Tathandlung bezüglich einer geringen Menge des Betäubungsmittels darf nur aus Zwecken des Eigenverbrauchs vorgenommen worden sein.
Außerdem droht beim Umgang mit Betäubungsmitteln die Entziehung der Fahrerlaubnis. Und dies nicht nur, wenn Sie am Steuer unter Drogeneinfluss erwischt werden. Gemäß §25 Absatz 1 StVG ist demjenigen, der gegen §24a StVG verstoßen hat, der Führerschein für einen bis drei Monate zu entziehen. Dazu gibt es eine Aufladung des Punktekontos in Flensburg und eine Geldbuße zwischen 500 und 1500 Euro.
Allein der unerlaubte Besitz von Heroin an sich kann aber schon ausreichend sein, um aus dem Verkehr gezogen zu werden. Der Besitz indiziert nämlich den Eigenverbrauch und damit die Untauglichkeit zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. In diesen Fällen müssen Sie mit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechnen. Dies gilt ohnehin bei einem regelmäßigen Konsum und bringt Sie in die Verlegenheit, eine MPU und einen Abstinenznachweis bewältigen zu müssen. Im Falle der Anordnung einer MPU wird die Fahrerlaubnis daher in der Regel für mindestens ein Jahr vorenthalten, wobei zum Nachweis der Drogenabstinenz unangemeldete Drogenscreenings von Fachärzten durchzuführen sind.
Im Unterschied zur Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG kann auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren etwa wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegen Sie eingeleitet werden, wenn bei Ihrer Rauschfahrt Fahrfehler oder drogentypische Auffälligkeiten hinzukommen. Sowohl bei der Ordnungswidrigkeit als auch bei den Verkehrsdelikten nach dem StGB gibt es hierzu keinen festgeschriebenen Mindestgrenzwert, der den aktiven Wirkstoff des Betäubungsmittels im Blut festlegt. Einen Anhaltspunkt kann hier die Empfehlung der sogenannten Grenzwertkommision bieten, welche für Morphin/ Heroin einen Wert von 10 ng/ ml bestimmt.
Da zudem vom Ermittlungsrichter in BtM-Sachen aufgrund der hohen Straferwartung regelmäßig Fluchtgefahr angenommen wird, sehen sich Beschuldigte auch häufig der Untersuchungshaft ausgesetzt. Zögern Sie daher nicht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren, um Ihre Rechte möglichst effektiv zu wahren, wenn Sie betroffen sind.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.
Kommentar schreiben
violetta schubert (Mittwoch, 13 März 2019)
zu viel text
Rechtsanwalt Schüller (Freitag, 15 März 2019 19:45)
Ich möchte widersprechen:
Im Vergleich zum Buch "Das Labyrinth der träumenden Bücher" ist das wirklich schnell zu lesen.
Wenn das zuviel Text ist, müssen Sie dringend an Ihrer Konzentration arbeiten.
Bukem: (Mittwoch, 03 April 2019 14:43)
Walter Moers ist der Beste.
Ich (Donnerstag, 04 April 2019 10:39)
Ich finde die Erklärung am Anfang gerade interessant, da es vielen Leuten zeigt, wie es lles überhaupt entstanden ist!
Sehr informativ, danke!
Honey Bee (Sonntag, 22 August 2021 22:35)
Super Seite! Sie scheinen mir echt kompetent zu sein. Wenn ich rechtlichen Beistand auf diesem Gebiet bräuchte wären Sie meine erste Wahl! Bremen ist mir allerdings zu weit weg - können Sie einen fähigen Kollegen im Raum Freiburg empfehlen?
Rechtsanwalt Schüller (Sonntag, 22 August 2021 23:00)
Ich übernehme bundesweit Mandate. Da die meisten Verfahren schriftlich geführt werden, ist das auch kein Problem.