Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

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Generelles

Gestrinon stellt ein Steroidhormon dar, welches in Deutschland nicht im Handel erhältlich ist. In der Schweiz war es bis zum Jahr 2010 unter der Bezeichnung Nemestran® (Firma Aventis Pharma) auf dem Markt.


Medizinisch findet Gestrinon Anwendung bei der Behandlung von Endometriose, einer häufig vorkommenden Gebärmuttererkrankung bei Frauen.



Historie

Gestrinon ist in der Verbotsliste des IOC (Internationales Olympisches Komitee) und der WADA (World Anti-Doping Agency) unter der Gruppe der anabol androgenen Stoffe verzeichnet.


Durch eine geschickte Kombination mit dem artverwandten Trenbolon und in der Absicht, das Dopingverbot zu umgehen, gelang es, das illegale Designersteroid Tetra-Hydro-Gestrinon (THG) herzustellen. Mit THG wurden zahlreiche Leistungssportler versorgt.


Wegen Dopings mit THG wurden u.a. Sprinter Dwain Chambers (100-m-Europameister), Marion Jones (2000 mehrfache Sprint-Olympiasiegerin) und Kelli White (2003 Weltmeisterin über 100 und 200 m), die Mittelstreckenläuferin Regina Jacobs, der Kugelstoßer Kevin Toth und der Hammerwerfer John McEwen gesperrt.




Konsumform

Der Konsum von Gestrinon ist auf verschiedene Weise möglich (Kapseln, Tabletten, Pulver, Pflaster).




Wirkung

Gestrinon hat eine anabole Wirkung. Es fördert somit den Aufbau von Proteinen in der Muskulatur. Sichtbare Effekte treten nur auf, wenn zugleich intensives Muskeltraining betrieben wird. Zudem können anabole Steroide die Regenerationsfähigkeit erhöhen. Der Konsument kann mithin häufiger und mit geringeren Pausen trainieren.


Es treten jedoch auch eine ganze Reihe unerwünschter Wirkungen auf, wie z.B. Hitzewallungen, Akne, die Veränderung der Libido, Gewichtszunahme durch Natrium-/ Wasserretention, Haarausfall sowie Überproduktion von Hautfetten durch die Talgdrüsen.




Körperliche Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


anabole Wirkung

erhöhte Regenerationsfähigkeit


b) negativ beschriebene Effekte


Hitzewallungen

Akne

Veränderung der Libido

Gewichtszunahme

Haarausfall

Überproduktion von Hautfetten



Psychische Effekte


a) positiv beschriebene Effekte


- - -



b) negativ beschriebene Effekte


- - -




Risiken

In seltenen Fällen kann die Einnahme von Gestrinon zu Veränderungen der Stimme führen. Zudem kann es zu Verdauungsstörungen, Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Krämpfen kommen.



Rechtslage

Gestrinon untersteht der geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334).


Es werden alle Arzneimittel, die auf der „dynamischen“ WADA-Verbotsliste (World Anti-Doping Agency) stehen, auch von §6a Absatz 2 AMG erfasst.


Hiernach ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. Für den Fall eines Verstoßes droht §95 Absatz 1 Nummer 2 a AMG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.


Eine Übersetzung der aktuellen WADA-Verbotsliste findet sich hier:


http://www.nada.de/fileadmin/user_upload/nada/Downloads/Listen/Verbotsliste_2015.pdf


Interessanterweise überträgt der deutsche Gesetzgeber hier sein Gewaltmonopol auf die World Anti-Doping Agency, wohlgemerkt eine nichtstaatliche Stelle. Dies ist natürlich gerade im Bereich Drogenkriminalisierung pikant, da nun stetig neue Substanzen von „dritter Stelle“ auf die Verbotsliste gesetzt werden können. Zwar muss die Aufnahme von Substanzen in die Liste von einer „Beobachtenden Begleitgruppe des Europarats“ bestätigt werden. Jedem Vertragsstaat kommt dort aber nur eine Stimme zu, sodass die Einflussmöglichkeiten recht gering sind. Angesichts der doch hohen Strafandrohung durch das Arzneimittelgesetz kann man sich hier durchaus die Frage stellen, ob der deutsche Gesetzgeber den Regelungsbereich dessen, welche Substanz genau er erfasst haben möchte, nicht lieber selbst bestimmen sollte.


Gestrinon ist zudem im Anhang des Arzneimittelgesetzes zu §6a Absatz 2a AMG aufgelistet. Damit unterfällt Gestrinon auch der Strafnorm des §95 Absatz 1 Nummer 2 b AMG.


Danach macht sich strafbar, wer ein im Anhang aufgelistetes Arzneimittel oder einen Wirkstoff in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport erwirbt oder besitzt, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Dies gilt nicht nur für Leistungssport und Wettkämpfe, sondern auch für Freizeitsport und Training.


Die nicht geringe Menge liegt laut Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) bei 45 mg.


Wird hiergegen verstoßen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.


Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.

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