Generelles
GBL (γ-Butyrolacton), eigentlich für die industrielle Herstellung von Lösungsmitteln und Klebstoffen gedacht, wird oft missbraucht, um die Droge GHB (γ-Hydroxybuttersäure) herzustellen oder verdünnt selbst als Droge konsumiert. So wird GBL im Zeitraum von weniger als einer Minute im Körper zu GHB umgewandelt. Es hat dieselbe berauschende Wirkung wie GHB, welches als Party-, Vergewaltigungs- und Dopingdroge gilt. In den vergangenen Jahren kam es durch GHB-Konsum in der Schweiz, in Deutschland und in den Vereinigten Staaten (dort seit 1990 fast 40 Todes- und 3.500 Vergiftungsfälle) zu zahlreichen Vorfällen. Die Discodroge sieht wie Wasser aus und ist geschmacks- und geruchsneutral.
Typische Szenenamen sind: Gamma-BL, BLO, Butyro-Lacton und Blue Nitro (für GBL) bzw. Liquid X, Liquid Ecstasy, Salty Water, Evian, Soap, Home-Boy, G-Juice, Fantasy, Perl (für GHB).
Historie
Aus GBL und Natronlauge wird wasserlösliche Natro-4-Hydroxy-Buttersäure gewonnen. Diese Erkenntnis führte im Jahr 1960 in Paris zur Synthese des GHB durch Henri Laborit. Bald darauf wurde es als intravenöses Basis-Anästhetikum mit der Bezeichnung Somsanit auch auf dem deutschen Markt gehandelt. Es fand breiten Einsatz als Narkosemittel, Hilfsmittel zur Entbindung und zum Alkoholentzug. Seit den 1980ern fand es zudem insbesondere in der Bodybuilderszene Anklang. In den 90ern eroberte GHB die Partyszene der USA, Großbritanniens, Schwedens und Italiens. 2001 wurden in Deutschland über 1.000 Ampullen GHB sichergestellt, ein Jahr später erstmals auch Großmengen. Im Jahr 2002/ 2003 kam es, nachdem die Grundstoffüberwachunsstelle (GÜS) im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle der chemischen Industrie davon Kenntnis erlangte, zur Entdeckung eines hochwertigen GHB-Untergrund-Labors. Seit 2007 mehren sich derartige Laborfünde.
Konsumform
GBL bzw. GHB wird oral eingenommen, wobei die Dosis vom Körpergewicht abhängt. Bei reinem GBL dürfte sich eine einzelne Dosis in der Regel zwischen 0,5 – 2 ml bewegen. Der wasserlösliche Stoff wird oft mit Trinkflaschen getarnt oder aber in kleinen Ampullen verkauft. Die Preise können dabei bis zu 700 € pro Literflasche betragen. Kleinere Ampullen und Phiolen mit 0,5 g haben einen Marktpreis von 5 – 10 €.
Wirkung
GHB gilt als Partydroge, da der Stoff in geringer Dosierung (0,5 – 1,5 g) eine dem Alkoholrausch vergleichbare Wirkung entfaltet. Erhöht man die Wirkung auf 1 – 2,5 g, treten Entspannung und sexuelle Stimulierung hinzu. Die „High-Dosis“ von 2,5 – 5 g GHB führt zu Wahrnehmungsverschiebungen bzw. –störungen und Euphorie. Gleichzeitig können bei Überdosierungen Nebenwirkungen und gesundheitliche Schäden auftreten. Diese können von Krämpfen über Atemlähmung bis hin zum Tod führen.
GHB wird weiter als K.O.-Tropfen missbraucht. Der Konsum führt bei den zumeist weiblichen Opfern zum mehrstündigen Blackout. Bereits nach 5 – 20 Stunden ist das GHB im Körper nicht mehr nachweisbar.
Außerdem wird GHB in der Leistungssportlerszene eingesetzt, um durch Stereoide eintretende Aggressionen abzuschwächen.
Körperliche Effekte
a) positiv beschriebene Effekte
Ähnlich dem Alkoholrausch
Entspannung
Steigerung der Libido
b) negativ beschriebene Effekte
Übelkeit
Erbrechen
Kopfschmerzen
Psychische Effekte
a) positiv beschriebene Effekte
Euphorie
Soziale Öffnung/ Rededrang
Aphrodisiakum
Angstbewältigung
Enthemmung
b) negativ beschriebene Effekte
Gefahr einer psychischen Abhängigkeit bei regelmäßigem Konsum
Risiken
Die Kombination von GBL bzw. GHB mit Alkohol oder Opiaten kann Übelkeit, Benommenheit, Verwirrtheit und Atembeschwerden auslösen. Eine Überdosierung führt zum "GBL-Koma", ein tiefer Schlaf, welcher durch äußere Umstände nicht unterbrochen werden kann, aber nach einigen Stunden endet. Im Schlimmsten Falle durch den Erstickungstod am eigenen Erbrochenen. Ohne Verdünnung des industriellen Lösungsmittels GBL können darüber hinaus Zähne und Gewebe geschädigt werden. Da es sich um ein Industrieprodukt handelt, welches nicht zum Konsum hergestellt ist, können auch andere schädliche Chemikalien enthalten sein.
Rechtslage
Im Gegensatz zu GHB untersteht GBL nicht dem Betäubungsmittelgesetz. So sind etwa „Kits“ mit GBL, Natriumhydroxid und Alkohol oder Methanol im Handel, mit denen GHB hergestellt werden kann. GBL wird aber nach dem Arzneimittelgesetz behandelt.
Gemäß §95 Absatz 1 Nummer 1 AMG kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert werden, wer bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr bringt. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
GHB hingegen ist im BtMG in Anlage III gelistet und stellt somit ein verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel dar, sodass die Herstellung von GHB (aus GBL) nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft wird.
Der Umgang mit GHB kann daher empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Erwerb, unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe oder sonstiges in den Verkehr bringen bzw. Sich-Verschaffen sind gemäß §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.
Des Weiteren ist gemäß §29a BtMG das unerlaubte Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen einer „nicht geringen Menge“ des Betäubungsmittels mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Eine nicht geringe Menge GHB liegt laut Urteil des LG Würzburg aus dem Jahr 2004 jedenfalls bei 200 g Natrio-γ-Hydroxy-Buteratvor (200 Konsumeinheiten).
Weiter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer gemäß §30 BtMG die bandenmäßige Begehungsweise des §29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG wählt, als über 21-jährige Person gewerbsmäßig Betäubungsmittel unter 18-Jährigen im Sinne des im vorigen Absatz genannten §29a BtMG zur Verfügung stellt, durch die Abgabe leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht oder nicht geringe Mengen unerlaubt einführt.
§30a BtMG droht darüber hinaus bei Kombinationen der vorherigen Tatbestände eine Freiheitsstrafe mit einer Dauer von über 5 Jahren an. Dies betrifft unter anderem bandenmäßig handelnde Personen, die z.B. mit nicht geringen Mengen GHB Handel treiben, unter 18-jährige Personen dazu bestimmen oder dabei etwa Schusswaffen mit sich führen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§2, 46 Absatz 1 FeV, §3 StVG). Der Konsum von BtM wie GHB kann daher die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist. Schon der Besitz von GHB kann den Verdacht begründen, dass dieses auch konsumiert wird, wenn z.B. Konsumutensilien sichergestellt werden und so letztlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Denn werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die den Verdacht stützen, dass Sie als Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sind, kann zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Begutachtungsanordnung verfügt werden. Diese muss aber verhältnismäßig sein. Häufig wird vor einer MPU daher zunächst nur die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt sein. Wollen Sie sich nicht untersuchen lassen oder bringen der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten – bestehend aus einer Untersuchung und einem oder mehreren Drogenscreenings – nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf Ihre Nichteignung schließen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass das ärztliche Gutachten positiv zum Ergebnis gelangt, dass Sie regelmäßig konsumieren und abhängig sind.
Bei Zweifeln an der Fahreignung wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet. Die MPU besteht aus insgesamt fünf Teilen (dazu gehören die ärztliche Untersuchung und Drogenscreenings, aber auch Reaktionstests, Fragebögen und ein psychologisches Gespräch). Es ist zu empfehlen sich für die MPU gründlich vorzubereiten. Hierauf bereite ich Sie gerne vor.
Bei Schwierigkeiten mit GBL bzw. GHB sollten Sie sich unbedingt um die Wahrnehmung Ihrer Rechte und eine effektive Verteidigung kümmern. Ein Anwalt kann für Sie umfassend Akteneinsicht nehmen. Außerdem bestehen eventuell weitere Möglichkeiten, wie z.B. eine Verfahrenseinstellung oder die Durchführung einer Therapie und die Zurückstellung der Strafvollstreckung.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter, wenn Sie wegen Drogenkonsums Probleme mit der Staatsmacht bekommen. Sei es mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder, wenn wie so oft der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis in Gefahr ist. Wir versuchen dann, die Strafe bzw. die Rechtsfolgen so niedrig wie möglich zu halten.
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Tina (Sonntag, 11 Februar 2018 15:23)
Echt super, was Sie sich hier mitunter für Mühe gegeben haben und uns mit Infos versorgen. Das ist echt klasse. Vielen Dank!
Joel (Dienstag, 12 Juni 2018 19:44)
Vielen Dank für die vielen Tipps und denn Aufwand!
Viele Sachen sind echt gut zu wissen.
Wenn ich unverhofft mal Probleme bekommen werde, würde ich mich als erstes bei Ihnen melden!
Bukem: (Samstag, 22 September 2018 16:43)
@Das hören wir gern