Codein
Codein ist ein Opium-Alkaloid und gehört zur Gruppe der Opiate und wurde 1833 von Robiquet entdeckt. Es wird aus dem getrockneten Saft unreifer Schlafmohn-Kapseln gewonnen, in welchem es zu 0,3 – 3 % enthalten ist. Im Körper wird es unter anderem in Morphin umgewandelt.
Anwendung
In der Medizin wird Codein in erster Linie als hustenstillendes Mittel, selten auch gegen Schmerzen in Kombinationspräparaten verwendet.
Es kann in Form von Tabletten, Tabletten oder als Saft konsumiert werden. Nasaler oder intravenöser Konsum sind nicht sinnvoll, da die Wirkung erst in der Leber aktiviert wird, außerdem können starke Nebenwirkungen auftreten.
Wirkung
Codein wird im Körper zu Morphin umgewandelt und hat daher auch dessen Wirkung, nur langsamer und weniger intensiv.
-Gefühl der Gelassenheit, Unbeschwertheit und Euphorie
-evtl. Steigerung des Selbstbewusstseins
-20 – 50 mg: geistige Aufregung, Hitze im Kopf, erhöhter Puls
-100 – 200 mg: Schlaf und Betäubung
Nebenwirkungen
Kurzzeitig können Benommenheit, Kopfschmerzen, Verstopfung und Schwierigkeit beim Urinieren, Appetitlosigkeit, Juckreiz, Senkung der Atemfrequenz und Pupillenverengung auftreten.
Bei dauerhaften Konsum wird die Endorphinproduktion nachhaltig gestört, beim Absetzen zeigen sich dann Symptome wie
-Ruhelosigkeit
-Magen-Beinkrämpfe
-Erbrechen, Durchfall
-Kälteschauer, heftiges Schwitzen
-Zittern, Muskelspasmen
Außerdem kann es bei längerem Konsum zu einer Toleranzentwicklung kommen.
Bei Männern kann es außerdem zu einer verringerten Libido oder zu Unfruchtbarkeit, bei Frauen zu unregelmäßiger oder ausbleibender Menstruation und Unfruchtbarkeit kommen.
Wechselwirkungen
Codein und Alkohol: herabgesetzte Leistungsfähigkeit der Psychomotorik, also des Ausdrucksverhaltens, das durch psychische Vorgänge beeinflusst wird
Codein und leichte Schmerzmittel: gelegentlich Wirkungsverstärkung
Codein und Antihistaminika: entgegenwirken von Juckreiz, die sedierende Wirkung der Antihistaminika wird durch Codein allerdings verstärkt
Rechtslage
Codein wurde in Anlage III als verkehrs- und verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel übernommen. Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG sind von den betäubungsmittelrechtlichen Regelungen ausgenommen. Diese Ausnahmen dürfen bis zu 2,5 % bzw. 100 mg je abgeteilter Form Codein oder Dihydrocodein enthalten.
Wird ein Codeinpräparat innerhalb dieser Dosis an nicht Drogenkranke verschrieben, so kann sich der Arzt nur nach § 223 ff. StGB strafbar machen, wenn er dem Patienten eine Gesundheitsschädigung zufügt. Verschreibt er es als Substitutionsmittel an Drogen- oder alkoholabhängige gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV, so gelten sie als Betäubungsmittel.
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