Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Richtig verhalten bei einer Vorladung durch die Polizei, Steuerfahndung oder Zollfahndung


Immer wieder erstaunt es, wie wenig der „mündige Bürger“ über seine elementaren Rechte im Bereich der Strafverfolgung Bescheid wissen. Dieses Unwissen führt dazu, dass manch unbedachte Person sich bei den auf Vernehmungspsychologie spezialisierten Vernehmungsbeamten um Kopf und Kragen reden, wo es einfach besser gewesen wäre, einfach die Aussage zu verweigern. Das hat nichts mit schwachen Nerven zu tun. Selbst „Routiniers“ im Bereich des Strafrechts, brechen in Vernehmungssituationen oft ein bzw. gehen dem Verhalten auf den Leim, welches beschönigend als noch erlaubte Trickserei, weniger fein als Lüge bezeichnet werden kann (Bsp. „Wenn Sie jetzt auspacken, verhindern wir, dass Sie ins Gefängnis kommen“).


Deshalb merken Sie sich bitte folgendes:


Schweigen ist im Strafverfahren zunächst oberstes Gebot. Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie auf Vorladungen der Polizei bzw. der Steuer- oder Zollfahndung gar nicht reagieren müssen. Sie müssen solchen Vorladungen weder folgen und erst Recht keine Aussage machen.


Anders ist es bei Ladungen des Ermittlungsrichters, der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde.


Eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger ist in jedem Falle erforderlich, nicht bloß zu empfehlen.


Dieser setzt sich mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung, auf Wunsch des Mandanten mit dem Hinweis, dass sämtliche Korrespondenz nur über seinen Schreibtisch zu laufen hat und direkte Kontaktversuche gegenüber dem Mandanten fortan zu unterbleiben haben.


Und er erklärt den Ermittlungsbehörden, dass der Mandant vorerst nichts zu sagen habe.


Es verbietet sich, vor Akteneinsicht irgendetwas zur Sache zu erzählen, das ist ein kapitaler Kunstfehler und führt nicht selten zu nicht revidierbaren Nachteilen für den Mandanten.


Ist ja auch klar: Wer in der Vernehmung einräumt, er habe die 300 Kilo Kokain in den Aldi-Bananenkartons in Südamerika im Bananenfrachter "Good Hope" verstaut, um Sie über Mittelsmänner in Bremen, Hamburg oder sonstwo an Land zu bringen, der wird dumm aus der Wäsche schauen, wenn die Aktenlage dies eben gerade nicht hergegeben hätte und die der einzig belastende Zeuge irgendwo mit einer Kugel im Kopf gefunden wurde. Dann sitzt man wegen ein paar unbedachten Worten schnell jahrelang im Gefängnis. Das kann man vermeiden.


Nochmals mit Nachdruck:


Mit Ausnahme der persönlichen Daten nach § 111 Abs. 1 OWiG dürfen ohne Absprache mit dem Verteidiger keinerlei Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden vorgenommen werden. Bei jedem Schreiben der Behörden kontaktieren Sie Ihren Verteidiger!


Die Entscheidung, sich nicht zur Sache zu äußern, ist eine wesentliche Entscheidung für das spätere Verfahren. Vorschnell getätigte Aussage stehen selbst bei einem späteren Widerruf weiter im Raum. Selbst beiläufige Bemerkungen, scheinbar nichtssagende Unterhaltungen oder sonstige rein informelle Gesprächsinhalte finden sich schneller als erwartet als Aktenvermerke wieder, die Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und ziemlicher belastender Natur sein können.


Wer z.B. nichtsahnend sagt, dass er regelmäßig größere Menge Cannabis mit mehreren Freunden angebaut hat, der findet sich schneller im Bereich der Bandenkriminalität wieder als im lieb ist und kriegt 5 Jahre Gefängnis als Strafe aufwärts (ohne Bewährung, denn diese gibt es nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren!), wo er nur zwischen 1 und 2 Jahren gelandet wäre, hätte er bloß nicht „nebenbei“ zu viel erzählt.


Man kann nicht deutlich genug darauf hinweisen, wie schädlich unbedachtes Gerede sein kann.


Aus der Entscheidung für das Schweigen darf das Gericht nichts negatives ableiten, das sollte jedermann wissen.


Trotzdem gibt es leider erstaunlich oft das Phänomen zu beobachten, dass Beschuldigte sich größte Schwierigkeiten einhandeln, weil Sie sich auf Gespräche oder gar Vernehmungen einlassen, obwohl sie darüber Bescheid wissen, dass Schweigen die stets bessere Variante ist.


Die Gründe für diese Redseeligkeit sind unterschiedlicher Natur:


Obrigkeitshörigkeit,


die fehlerhafte (von Selbstüberschätzung gestützte) Annahme, man könne selber leicht die Verdachtsgründe aus der Welt schaffen,


man könne doch reden, wenn man nichts zu verbergen habe oder


der nicht auszurottende Klassiker, dass gedacht wird, das Schweigen werde als Schuldeingeständnis gewertet


All das ist falsch und gefährlich. Wer auf den Ratschlag seines Rechtsanwalts nicht hören will und gegen dessen Ratschlag Aussagen macht, der kann dessen Seriösität daran ablesen, ob er danach das Mandat beendet oder nicht. Ansonsten gilt: Wer nicht hören will muss fühlen. Um es vorwegzunehmen: Ein Gefängnisaufenthalt fühlt sich nicht gut an. Weder im Kurzzeit- noch im Langzeitmodus.


Häufig versucht die Polizei sich durch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments einen Vorteil zu verschaffen. Gerne genommen: Besuch zuhause, am Arbeitsplatz, in der Zelle oder schlichtweg eine Kontaktaufnahme per Telefon. Das wird dann häufig garniert mit angeblich neuen und überaus belastenden Ermittlungsergebnissen. Verquickt mit eher dunklen (und unwahren!) Andeutungen über die möglichen Folgen des Schweigens („Ihr Kollege hat schon gesungen, wenn Sie jetzt nicht aussagen, ist das Gefängnis nicht mehr zu vermeiden – denken Sie an Ihre Kinder, wollen Sie diese alleine lassen?“) bringt das selbst oft eher hartgesottene Gemüter dazu, Fehler zu begehen.


Betrachten Sie das als Spiel. Wie beim Poker blufft die Polizei und hat oft ein schlechteres Blatt als angenommen. Das ist der Bereich, wo sich die Juristen streiten, was noch erlaubte List und was verbotene Lüge ist. Die Übergänge sind fliessend und von derlei Abwägungsspielchen in der Richterstube sollten Sie Ihre Freiheit nicht abhängig machen.


Lassen Sie nicht zu schnell die Hosen runter. Die Polizei steht vor der Tür und sagt, Sie habe Erkenntnisse, dass in dem Haus Drogen angebaut werden und sie würde einen Durchsuchungsbefehl besorgen, wenn man sie nicht freiwillig rein ließe? Prima. Dann sagen Sie: „Dann besorgen Sie sich den und melden sich dann wieder, aber für´s erste gehen Sie jetzt aus meiner Aura, ok?


Ein Mandant hat diesen simplen wie uralten Taschenspielertrick nicht gekannt und die Polizei „freiwillig“ hineingelassen. Es wurden über 3 KG Cannabis gefunden. Aus der Akte ergab sich, dass das Gericht vorher den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses wegen nicht hinreichender Verdachtsmomente abgelehnt hatte. Dumm gelaufen. Wenn Sie die Wahl hätten zwischen a) nicht und b) 1,5 Jahre Freiheitsstrafe auf 3 Jahre Bewährung...wären Sie bereit, sich hierfür mal etwas schlau zu lesen über Ihre Rechte? Klasse, Sie haben es offenbar verstanden! Ist das List, ist das Lüge? Interessiert das Gericht, dass in einem solchen Fall qualifiziert darüber belehrt werden muss, dass bei der Verneinung der Freiwilligkeit der Hausdurchsuchung ein Durchsuchungsbeschluss eben nicht erwirkt werden kann? Sie sehen: Mit der einfachen Technik des Mundhaltens unter Drucksituationen vermeiden Sie einen Ausflug mit ungewissen Ende auf juristischen Glatteis.


Niemals werden Sie irgendeine Polizeimaßnahme dadurch legitimieren, dass Sie sie zu einer freiwilligen Maßnahme machen. Niemals werden Sie auf Kontaktversuche der Polizei reagieren, auch nicht auf vermeintlich mit Druck und polizeilichen Taschenspielertricks versehene Versuche mit Inhalten aus dem Hause der Gebrüder Grimm.


Wenn ein Sachverständiger sich in der Sache meldet: Sie schweigen und benachrichtigen Ihren Anwalt hierüber. Hintergrund ist, dass der Sachverständige nach Auffassung des BGH nicht verpflichtet ist, den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinzuweisen. Auch dieses Einfallstor für ungewollten Informationsfluss halten Sie bitte geschlossen. Schotten dicht!


Selbiges gilt auch dann, wenn sich Einrichtungen bei Ihnen melden, die von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des immer populärer werdenden Täter-Opfer-Ausgleichs beauftragt wurden. Die Anschreiben dieser Institutionen enthalten manchmal den Hinweis, sie unterlägen gemäß § 203 StGB einer Schweigepflicht. Dies gilt bezüglich bei Einwilligung des Beschuldigten bezüglich personenbezogener Daten aber -und das ist mal eine recht krasse Einschränkung- nicht für Vernehmungen der Mitarbeiter der Täter-Opfer-Ausgleichsstellen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte. Sie sehen: Am alten Satz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ ist durchaus was dran. Die fünf Euro für´s Phrasenschwein sind in diesem Fall gut investiert.


Wenn es Ärger gibt, freue ich ich, von Ihnen zu hören. Bis dahin schweigen Sie eisern.

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Kommentare: 19
  • #1

    Jenny (Mittwoch, 19 August 2015 05:05)

    Hallo Herr Schüller

    habe eine Frage zum Thema HD. Die Polizei wird bei einer HD mein Computer mitnehmen. Wenn auf dem Computer Filme und Musik mit angeblicher Urheberrechtsverletzung gefunden werden, müssen die mir erstmal nachweisen das ich mir die dinge illegal besorgt habe? Oder muss ich nachweisen das ich sie mir legal besorgt habe?
    Sie machen eine wirklich gute Arbeit und danke im voraus für die Antwort.

    LG

  • #2

    RA Schüller (Mittwoch, 19 August 2015 10:13)

    Moin Jenny,

    wenn die Sachen gefunden werden, spricht natürlich erst einmal eine Vermutung dafür, dass die illegal gesaugt wurden. Dann wird mal schnell die Frage aufkommen, wo Du das alles her hast. Ist dann aber eher kein strafrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Problem. Und das ist nicht so meine Baustelle. Klar ist aber, dass sowas extrem teuer werden kann. Wenn man auf seiner Festplatte Dinge hat, die einem im Fall einer Beschlagnahme als "Zufallsfund" um die Ohren fliegen kann, dann empfiehlt es sich, die Festplatte einigermaßen sicher zu verschlüsseln. Truecrypt hilft. Dass die Downloadaktivitäten meist über IP Nachweis ans Licht kommen, ist natürlich die andere Seite der Medaille. Dann hilft Truecrypt auch nicht mehr weiter. Einfach weniger illegale Downloads...klar fühlt sich das irgendwie als Kavaliersdelikt an. Aber wenn man sieht was ein paar Abmahnanwälte da so einfordern für ein paar schlechte amerikanische Serien...da kann einem schon schwindelig werden...

  • #3

    Jenny (Mittwoch, 19 August 2015 18:29)

    Danke für die schnelle Antwort.

  • #4

    Peter (Montag, 08 August 2016 15:49)

    Hallo Herr Schüller, ich wurde neulich am Bahnsteig Berlin vom Zoll kontrolliert. Es wurden 18gr Pilze und 2,5gr Gras sichergestellt. Ich musste ein paar Formulare unterschreiben, jedoch habe ich keine Aussage gemacht. Erfolgt jetzt eine Vorladung zur Aussage oder erhalte ich direkt einen Brief mit der Strafhöhe?

  • #5

    Bukem (Montag, 08 August 2016 16:31)

    @Peter: Das ist ja eigentlich egal, in einfach gelagerten Fällen kann ein Strafbefehl ohne weitere mündliche Anhörung usw ergehen..Manchmal erhoffen sich die Behörden einfach, an etwaige "Hintermänner" heranzukommen. Allerdings in Deinem Fall riecht es sehr nach Bagatelle, die sie schnell vom Tisch haben wollen. Versprechen kann ich Dir das aber nicht. Viel wichtiger ist aber: hast Du Angaben zu Deinem Konsumverhalten gemacht? Sehr wahrscheinlich wirst Du in absehbarer Zeit zu einem ärztlichen Gutachten geladen werden, also stell jeden Konsum vorsichtshalber lieber für die nächsten drei Monate ein.

  • #6

    Dieter (Sonntag, 28 Januar 2018 09:16)

    Kann ich eine gemachte und unterschriebene Aussage bei der Steuerfahndung widerrufen.

  • #7

    Bukem: (Sonntag, 18 Februar 2018 13:39)

    @Dieter: Ja, schon, aber die Frage wird sein, wer Ihnen das dann glaubt.
    Möchten Sie weiter ausholen?

  • #8

    Daniela (Sonntag, 15 April 2018 13:12)

    Hallo Hr Schüller.
    Muss ich wenn ich als Zeuge bei einem
    Ermittlungsverfahren vom zollamt geladen
    Werde als Zeuge Aussagen gegen meinen
    Arbeitgeber wenn ich bereits vor Monaten Eine
    Aussage gemacht habe
    MfG Daniela

  • #9

    Bukem: (Donnerstag, 14 Juni 2018 09:10)

    @Daniela: Leider eben erst gesehen. Erklär mal bitte genauer, was Du meinst.
    Gibt es eine gerichtliche Verhandlung, wo Du aussagen sollst? Dann wäre das so, ja

  • #10

    Dan (Freitag, 20 Juli 2018 18:41)

    Guten Tag Herr Schüller.
    Zunächst einmal dickes Kompliment für Ihre Seite, finde es super, dass Sie so viele Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen! Auch Ihre Aktivität in den Kommentaren finde ich bewundernswert.
    Leider geht aus diesem Artikel nicht 100%ig hervor, wie ich mich in meinem Fall verhalten sollte:
    Ich habe vom Hauptzollamt Aachen einen Brief erhalten. Die haben einen an mich adressierten Brief mit einem Inhalt, der gegen das BtmG und das NpSG verstößt, gefunden.
    Nun besteht der Verdacht, ich hätte die Btm bestellt und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen eben jene Gesetze wurde eingeleitet. Ich werde *gebeten* beigefügten Personalbogen (§111(1) OWiG) ausgefüllt an den Zoll zu senden. Und kann mich zusätzlich zum Tatvorwurf schriftlich äußern (was ich nicht tun soll, wenn ich Sie richtig verstehe). Meine Frage ist nun, ob ich den Bogen senden soll/muss? Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme beim Zoll eingegangen ist, wird der Vorgang nach Sachstand abgeschlossen und der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt.

  • #11

    Dan (Freitag, 20 Juli 2018 18:49)

    In 111(1) OwiG steht, dass das Verweigern der Angabe eine Ordnungswidrigkeit ist, aber die Tatsache, dass ich nur gebeten werde, verwirrt mich.

  • #12

    Dan (Freitag, 20 Juli 2018 20:41)

    Alles klar. Habe auf der Seite eines anderen Rechtsanwalts gelesen, dass ich den Personalbogen ausfüllen muss (falls hier jemand mit ähnlichem Problem darüber stolpert).
    Melde mich ggf. nochmal, sobald ich eine Vorladung habe.

  • #13

    Bukem: (Mittwoch, 15 August 2018)

    @Dan: Sorry, jetzt erst gesehen.
    Ja, so ist es: Angaben zur Person muss man machen.
    Angaben zur Sache sind freiwillig und sollte man nie machen. Bei den Angaben zur Person sollte man auch nicht sein Einkommen angeben

  • #14

    Rk (Freitag, 17 August 2018 22:30)

    Ich möchte Sie fragen, habe selbigen Brief vom Hauptzollamt Aachen mit gleichem Inhalt/Anschuldigung vor kurzem erhalten. Leider war ich für mehrere Wochen garnicht zu Hause, nun ist etwa 1 Monat vergangen.
    Was ist allein durch diese unterlassene Meldung zu befürchten?
    Mir ist klar, dass der Gang zum Anwalt nun Pflicht ist, gibt es Erfahrungen wie lange es dauert bis ein eventuelles Verfahren bzw. Post von Staatsanwaltschaft eintrifft?
    Für einige Infos wäre ich sehr dankbar.

  • #15

    Bukem: (Sonntag, 19 August 2018 14:16)

    @Rk. Zugestelt gelten Schreiben, wenn Sie in den sog Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, zb Briefkasten. Deshalb müssen Sie bei längerer Abwesenheit sich um jemanden kümmern, der nach der Post guckt.
    Ich empfehle wirklich den beschleunigten Gang zum Anwalt, genaueres erfährt man dann. Herr Schüller steht Ihnen gerne zur Verfügung, Daten stehen oben

  • #16

    Herr Frosch (Samstag, 20 Juni 2020 14:25)

    Guten Tag HerrSchüller und Bukem,

    Ich habe im Internet auf einer ausländischen öffentlichen Webseite (also kein Darktnet oder so) Kleinst-mengen (1g + 1g) Research Chemicals (RC) bestellt. Ich dachte sie seien in Deutschland legal. Erst jetzt wurde mir klar, dass beide Stoffe zwar nicht dem BtmG angehören aber wohl durch NpSG erfasst werden. Ich mache mir sorgen, da die Sendung noch nicht gekommen ist... Was kann mir passieren wenn das vom Zoll "entdeckt" wird? Wie soll ich mich dabei verhalten?

    Ich habe noch keinen FS aber plane ihn irgendwann doch zu machen. Könnte es deswegen Probleme geben?

    ZusatzInfo:
    Ich bin 30 und Ich wohne in Bayern.

    Vielen Liebe Danke für die Antwort!

  • #17

    Bukem (Dienstag, 08 September 2020 14:52)

    @herr Frosch: Verzeihung, dass ist hier liegen geblieben.
    Meinen eher laienhaften Kenntnissen nach hat sich im letzten Sommer 2019 vieles im NpSG geändert. Viele Stoffe, die bis dahin legal waren, sind es jetzt nicht mehr.
    Ob und inwieweit ihr Kauf geahndet wird, wird dich zeigen. Hab es mittlerweile Post von den Ermittlungsbehörden?
    Unwissenheit schützt auch hier im Zweifel nicht vor Strafe. Herr Schüller hilft Ihnen da klar weiter. Bitte keine Angaben zu Ihrem etwaigen Konsumverhalten machen.
    Die haben da übrigens Recht. Nach dem Ermittlungsverfahren wird sich die Führerscheinstelle ziemlich für ihre Fahreignung interessieren. Deshalb auch der Hinweis auf keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten. Da wird mindestens ein ärztliches Gutachten auf Sie zukommen
    Die beiden Verfahren hängen deshalb miteinander zusammen.
    Herr Schüller hilft in beiden. Kontakt Mail steht oben

  • #18

    Herr Frosch (Samstag, 27 Februar 2021 19:15)

    Danke für ihre Antwort!
    Post von den Behörden gab es seit dem nicht, aber auch keine Sendung. Ich hoffe, dass sie einfach verloren gegangen ist. Der Shop hat dicht gemacht...
    Wie wahrscheinlich wäre bei solch kleinen Mengen eine HD?
    Ich habe nichts illegales auf meinen Computern, aber diese würden dann im Fall einer HD beschlagnahmt, sehe ich das richtig? Oder muss das nicht sein?

    Danke nochmals für ihre Hilfe und für all die nützliche Infos auf der Webseite!

  • #19

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 01 März 2021 22:41)

    Eine Hausdurchsuchung ist eher unwahrscheinlich. Wenn der Zoll das abgefischt hat, kann noch ein Schreiben kommen. Nach dieser Zeit jetzt aber auch eher unwahrscheinlich. Aus dem Bauchgefühl heraus: Große Probleme drohen hier nicht. Wenn der Zoll sich meldet, schreiben Sie mir, ich regele das dann.