Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Folter, Drohung, Lügendetektor, falsche Versprechungen und Co.: Unzulässige Verhörmethoden der Polizei und der Staatsanwaltschaft

 

Unzulässige Beweismethoden führen zu einem Beweisverwertungs verbot bzgl. der auf diesem Wege erlangten Informationen. Folgende Methoden sind nach § 136 a StPO verboten:

 

Misshandlung (= die auch nur kurzzeitige, üble und unangemessene Behandlung der aussagenden Person, durch die deren körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird). Hierzu zählen Schläge und körperliche Gewalt jeglicher Art, auch die Wasserfolter und das Hooding („Bananensitzen“).

 

Ob die sensorische Deprivation (also das Vorenthalten sinnlicher Reize wie bei der Isolationshaft) hierzu zählt, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Die Gabe von Brechmitteln an Drogendealer soll nach der h.M. im Fall einer nicht gesundheits-gefährdenden Verabreichung keinen Menschenwürdeverstoß darstellen und damit erlaubt sein. Diese Auffassung ist strikt abzulehnen.

 

Die EGMR hat in dem berühmten Fall Jalloh gegen Deutschland mit Recht einen Verstoß gegen das Folterverbot angenommen. Wenn man sich vor Augen führt, dass es in Bremen bereits zu einem Todesfall nach einer Brechmittelgabe kam (mit einer unsäglichen Pseudo-Aufarbeitung durch die Bremer Justiz, die vom BGH mit schallender Ohrfeige für das Landgericht kassiert wurde), wird klar, warum man ein solches Verfahren nicht als rechtsstaatlich hinnehmbar einordnen darf.

 

Ermüdung (= jede Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhebedürfnis so stark wird, dass alle anderen Gesichtspunkte bei der Willensentscheidung zurücktreten. Solange sich die zu vernehmende Person in einem Zustand befindet, der eine Vernehmung ohne größere erschöpfungsbedingte Ausfallerscheinungen zulässt, liegt keine Ermüdung in diesem Sinne vor.

Nach z.B. 30 Stunden ohne Schlafgelegenheit wird man eine solche Ermüdung jedoch annehmen können. Wenn man vor lauter Aufregung trotz Schlafgelegenheit nicht schlafen konnte, ist die Ermüdung jedoch nicht ohne weiteres zu bejahen, auch hier ist alles eine Frage des Einzelfalls.

 

Quälerei (=diese ist zu bejahen, wenn einer Person länger andauernde bzw. wiederholte körperliche und/oder seelische Schmerzen zugefügt werden, vor allem ist hiermit die Erzeugung von Angst und schwerem seelischen Druck gemeint). Die Aufklärung über die möglichen rechtlichen Konsequenzen wie etwa eine lebenslange Freiheitsstrafe zählt natürlich nicht zu den verbotenen Methoden, auch wenn sie natürlich Angst erzeugen und Druck aufbauen.

 

Täuschung: Im Bereich der Täuschung ist vieles unklar, zumal es Täuschungen gibt, die die Grundrechte verletzen und solche, die diese Grenze nicht überschreiten. Häufig wird die unscharfe Formel verwendet: „Kriminalistische List ist erlaubt, die Lüge zu Lasten des Beschuldigten nicht“.

Eine unzulässige Lüge in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn man dem Beschuldigten wahrheitswidrig vorgaukelt, ein Mitbeschuldigter habe den bandenmäßigen Anbau von Cannabis oder die wiederholte Einfuhr nicht geringer Mengen Kokain, Heroin oder Ex schon zugegeben, um den Beschuldigten zu einer vermeintlich strafmildernden Aussage zu bewegen.

 

Täuscht der Vernehmungsbeamte Sympathie für das Opfer vor (hier sei nachhaltig an das beliebte Spiel „Guter Wachtmeister, böser Wachtmeister erinnert, dass sich immer noch großer Beliebtheit erfreut!) oder handelt schlichtweg schlau in Sachen Vernehmungstaktik, liegt keine Täuschung im o.g. Sinne vor.

 

Fangfragen sind erlaubt, bei Suggestivfragen muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden.

 

Hypnose (=Einwirkung auf einen anderen, durch welche über bestimmte psychische Prozesse eine Einengung des Bewusstseins auf die von dem Hypnotisierenden gewünschte Vorstellungsrichtung herbeigeführt wird) ist unzulässig.

 

Lügendetektor: Die Verwendung von Lügendetektoren ist unzulässig. Dies wird nicht nur aus grundrechtlichen Erörterungen so gesehen, sondern auch und gerade deshalb, weil es möglich ist, die Ergebnisse dieser Tests durch geistige Entspannungstechniken zu verfälschen. Mit anderen Worten: Der Lügendetektor liefert keine wissenschaftlich ausreichenden Ergebnisse, die einem Angriff eines guten Strafverteidigers im Prozess standhalten würden. Trotzdem ist es nach wie vor strittig, ob man die Verwendung eines Polygraphen auch einem Beschuldigten, der sich damit entlasten möchte, vorenthalten darf, so wie es bis dato der Fall ist.

 

Androhung von Folter: Ist natürlich verboten. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sofern wie im Fall Jakob von Metzler Stimmen aufkommen, die eine Art übergesetzliche „Rettungsfolter“ befürworten, so kann man dies nur mit aller Entschiedenheit ablehnen.

 

Versprechen unzulässiger Vorteile: Bieten z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft eine sofortige Freilassung aus der Haft an, sofern der Beschuldigte ein Geständnis ablegt und am besten noch seinen halben Cannabis konsumierenden und anbauenden Bekanntenkreis verpfeift, so ist eine hierdurch erlangte Aussage wertlos, denn über die Frage nach der Haftentlassung hat allein der Richter zu entscheiden.

 

Achtung: Die Fernwirkung solcher Aussagen ist umstritten. Werden etwa aufgrund der unrechtmäßig erlangten Informationen weitere Ermittlungen eingeleitet, so soll dies nach Auffassung des BGHSt zulässig sein. Diese Auffassung wurde und wird in seltener Eintracht unter den Juristen scharf kritisiert. Aber es ist leider die Auffassung des BGH und nicht die irgendeines Amtsrichters in Pusemuckel. Im Zweifel hilft auch hier nur: Mund halten!

 

Für den Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger besteht darüber hinaus die große Schwierigkeit, das Zustandekommen der strittigen Aussage im Prozess beweisen zu können, da hier die Regel „in dubio pro reo“ nach herrschender Meinung nicht gelten soll.

 

Das bedeutet, dass die Beweislast für das Vorliegen einer verbotenen Beweismethode beim Beschuldigten und dessen Rechtsbeistand liegt. Wenn der betreffende Vernehmungsbeamte sich dann „plötzlich“ nicht mehr daran erinnern kann, dass er falsche Versprechungen gemacht oder mit Prügel gedroht hat, dann wird das Gericht ihm dieses im Zweifel eher glauben als dem Beschuldigten.

Und dann kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht mehr in Betracht, Pech gehabt! Solche Dinge können darüber entscheiden, ob man die nächsten Jahre in Freiheit oder im Knast verbringt.

 

 

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