Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Straftaten nach dem Gefahrstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

 

Der Umgang mit verschiedenen Grundstoffen zur Drogenherstellung ist verboten.

 

Die zentrale Strafvorschrift ist § 19 GÜG, sie lautet:

 

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich."
 
 
Folgende Stoffe unterliegen dieser Strafvorschrift:
 
Stoffe nach Anhang I der EG-Verordnung Nr. 273/2004
 
Kategorie 1
 
 

Stoff 

KN-Bezeichnung

KN-Code

CAS-Nummer

1-Phenyl-2-Propanon 

Phenylaceton

29143100 

103-79-7
N-Acetylanthranilsäure 2-Acetamidobenzosäure  29242300 89-52-1

Isosafrol (cis und trans) - Grundstoff für MDMA-Synthese

  29329100 120-558-1

3,4 Methylendioxyphenyl-Propan-2-on

1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on 29329200 4676-39-5

Piperonal (Grundstoff für die Synthese von MDA und MDMA)

  29329300 120-57-0

Safrol (Grundstoff für die Synthese von MDA und MDMA)

  29329400 94-59-7
Ephedrin   29394100 299-42-3
Pseudoephedrin
  29394200 90-82-4
Norephedrin
  29294900 14838-15-4
Ergometrin (Grundstoff für die LSD Synthese)
  29396100 60-79-7
Ergotamin (LSD Synthese)
  29396200 113-15-5
Lysergsäure (LSD Synthese)
  29396300 82-58-6

Zusätzlich die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin3, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.

 

Zudem die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.

 

 

Kategorie 2

 

Stoff 

KN-Bezeichnung

KN-Code

CAS-Nummer