Norm |
Tatbestand bzw. Handlung | Strafrahmen |
§ 29 Abs. I BtMG |
sämtliche Grundtatbestände | Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
§ 29 a Abs. I BtMG | Handel, Herstellung, Abgabe, Besitz in nicht geringer Menge oder jegliche Abgabe an Minderjährige | Freiheitsstrafe von 1 - 15 Jahren |
§ 30 Abs. I BtMG | bandenmäßige(r) Handel, Anbau, Herstellung, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, leichtfertige Todesverursachung, Einfuhr in nicht geringer Menge. | Freiheitsstrafe von 2 - 15 Jahren |
§ 30 a Abs. I BtMG | bandenmäßige(r) Handel, Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr in nicht geringer Menge; Bestimmung Minderjähriger zum Handeltreiben, Abgabe, Veräußerung, Einfuhr, Ausfuhr; bewaffnetes Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, sich Beschaffen. | Freiheitsstrafe von 5 - 15 Jahren |
Wer sich mal 15 Minuten Zeit nehmen will, kann hier auch mal etwas genauer nachlesen, was z.B. Handeltreiben bedeutet, warum etwa auch 3 zusammen anbauende Studenten eine Bande sein können usw.
Darüber hinaus ist es gerade auch bei Verkehrskontrollen überaus wichtig, den Mund zu halten. Kein Geschwafel mit der Polizei! "Ich verweigere die Aussage!" und damit Ende der Durchsage.
Ein falsches Wort kann den Lappen kosten - es kommt immer wieder vor, dass die Betroffenen durch Angaben zu ihrem Konsumverhalten ("rauche nicht oft, ein paar mal im Monat") der Fahrerlaubnisbehörde die erforderlichen Voraussetzungen für den Fahrerlaubnisentzug und die Anordnung der MPU feinsäuberlich auf dem Siblertablett servieren. Es ist ziemlich ärgerlich, wenn man dann im Nachinein erfährt, dass die Fahrerlaubnis hätte gerettet werden können, wenn man nur nichts gesagt hätte.
Welche Umstände wirken überhaupt strafschärfend oder strafmildernd?
Strafzumessungstatsache | strafmildernd | strafschärfend |
Intensität der Rechtsgutver-
letzung |
Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum ist gegenüber den Tatbeständen, welche die Weitergabe voraussetzen, erheblich milder zu beurteieln. | Handeltreiben bildet innerhalb des BtMG regelmäßig die schwerere Deliktsvariante. |
Haschisch bzw. Cannabis als "weiche" Droge. | Handel mit als besonders gefährlich eingestuften BTM wie Heroin. | |
Relativ kurzer Zeitraum des Handeltreibens | langer Zeitraum des Handeltreibens | |
Rein verbales Handeltreiben, d.h. dem Täter stand das Betäubungsmittel gar nicht zur Verfügung | Handeltreiben mit einer sehr großen Menge, die weit über die sog. "nicht geringe Menge" hinausgeht. | |
Das Betäubungsmittel wurde sichergestellt. | ||
Besondere Tatumstände | Der Täter konsumiert selber BTM und ist von diesen abhängig. | Profitgier: Diese liegt vor, wenn der Täter sehr stark aus Gewinnstreben handelte. Eine Profitgier kann aber nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Täter nicht selbst drogenabhängig ist, da allein das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend gewertet werden kann. |
Der Täter ist durch einen Lockspitzel der Polizei oder des Zolls zu der Tat motiviert worden. | ||
Verkaufsmethoden, die als besonders verwerflich gelten. | ||
Verhalten nach der Tat, Umstände nach der Tat | Geständnis des Täters | |
Aufklärungshilfe des Täters, insbesondere über die sog. "Kronzeugenregelung" im BtMG nach § 31 BtMG. | ||
Überlange Verfahrensdauer | ||
Täter ist besonders haftempfindlich, etwa aufgrund fortgeschrittener HIV- oder Krebserkrankung |
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Rechtsanwalt
Björn Schüller
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28205 Bremen
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Bei Problemen (Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Vorladung etc.) mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde (MPU).
Ihr Anwalt und Strafverteidiger aus Bremen - ich übernehme Mandante aus dem ganzen Bundesgebiet, den Schwerpunkt bildet aber Norddeutschland (u.a. Aurich, Bremerhaven, Flensburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Hildesheim, Kiel, Leer, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Meppen, Nordhorn, Oldenburg, Rostock, Rotenburg, Schwerin, Stade, Verden, Wilhelmshaven Wolfsburg)