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Björn Schüller

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Jugendstrafe - über schädliche Neigungen und die Frage, ab wann auch dem "Nachwuchs" Gefängnis droht...


Nach § 17 Abs.2 JGG ist eine Jugendstrafe zu verhängen, wenn wegen der „schädlichen Neigungen“ des Jugendlichen, die durch die Tat deutlich geworden sind, andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht mehr ausreichen. Dafür muss man schon ziemlich was ausgefressen und nachhaltig unter Beweis gestellt haben, dass man jetzt reif für die Freiheitsstrafe ist („ich wäre dann soweit!“). Man muss sich das ziemlich lange erarbeiten und förmlich danach schreien, sonst wird das nichts.


Eine schädliche Neigung liegt vor, wenn bei dem Jugendlichen oder heranwachsenden Täter solche grobe Erziehungs- und auch Anlagemängel vorliegen, dass man mit einer Fortsetzung der kriminellen Karriere rechnen kann wenn nicht so langsam mit Erziehungsmaßnahmen in einer geschlossenen Einrichtung mit Vollverpflegung begonnen wird oder diese zur Bewährung in Aussicht gestellt wird. Eine lange bis sehr lange kriminelle Vorgeschichte lassen die Chancen steigen, tatsächlich „einzufahren“. Stichwort: Jugendlicher Intensivtäter. Irgendwann ist Schluss mit Kuschelkurs, erlebnispädagogischen Maßnahmen in Norwegen mit Kartoffeldruck (nein Justin, Du solltest eine Blume draufmachen, nicht „FCK CPS“...was soll das denn überhaupt heißen? Ist das nicht dasselbe wie diese C.A.B.A.? Ist das nicht verboten sag mal?) und Batik-T-Shirts und was es da noch alles so gibt.


Wenn die schädliche Neigung bejaht wird, muss das Gericht dies genau begründen, wenn es sich nur um Gelegenheitstaten handelte und nicht um die Fortsetzung der kriminellen Karriere, dann wird man um den recht sauren Apfel nochmal zurück kommen. Gerne wird bei den Gerichten auch die Metapher der „goldenen Brücke“ verwendet (auch bei Politikern sehr beliebt, ebenso wie „die Hand reichen“) - diese gibt es dann z.B. in Form eines netten kleinen sozialen Trainings oder auch eines mehrwöchigen Warnschussarrests, wenn der Betroffene die Einschläge noch nicht so richtig wahrnimmt oder wahrnehmen will. Auf jeden Fall gibt es im Bereich des Jugendstrafrechts einen ziemlichen Haufen goldene Brücken. Über sieben Brücken musst Du gehen. Mindestens. Aber dann wartet irgendwann auch mal der schlecht gelaunte Torwärter der JVA und spätestens dann ist klar: Zu hoch gepokert.


In Zusammenhang mit Betäubungsmitteln reicht auch der mehrmalige Verkauf harter Drogen wie Heroin und Kokain für sich allein noch nicht aus, um die schädliche Neigung bejahen zu können.


Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche noch keine weniger putzigen Voreinträge angespart hat, sprich eine mehr oder minder weiße Weste hat. Nichts auf dem Kerbholz - jedenfalls nach offizieller Leseweise.


Wenn man als junger Mensch Kokain verkauft und Bodypacks verwendet (spart die Kosten für zusätzlichen Lagerraum = höhere Gewinnspanne. Risiko: Wenn die Teil im Magen platzen, wird es schnell ungemütlich und der kolumbianische Sensemann macht kurzen Prozess) dann deutet dies nicht auf schädliche Neigungen hin. Machen ja eh die meisten Koka-Dealer auf der Straße so.


Angemerkt sei hier aber, dass in solchen Fällen gerne Brechmittel gegeben wird, die Polizei ist da wenig zimperlich. Wenn hier und da mal einer drauf geht und an seiner eigenen Kotze erstickt, ist dass dann ebenso. Der Fall Laya Condé aus Bremen mit seiner hochpeinlichen juristischen „Aufarbeitung“ lässt grüßen.


Aber zurück zum Thema:


Bei der Einfuhr von 15 KG Kokain wird die Luft jedenfalls ziemlich dünn, das hat der BGH schon mal klargestellt. Bei solchen Mengen wird man auch ohne entsprechende Vorgeschichte (wer´s glaubt...) kaum an einer Jugendstrafe vorbeikommen.


Das Höchstmaß der Jugendstrafe ist 10 Jahre. Und dabei kommt es auf das Alter zum Tatzeitpunkt an. Wer als 15 jähriger jemanden um die Ecke gebracht hat, kann auch als 40 jähriger noch hierfür nach Jugendstrafrecht verurteilt werden - darf die Strafe dann aber im Erwachsenenknast absitzen.


Wenn man die volle Punktzahl hat und zehn Jahre aufgedrückt bekommt, dann ist diese Strafe nicht mehr mit einem Erziehungsgedanken zu legitimieren, wohl aber mit der Sühne und dem für erforderlich gehaltenen Schuldausgleich (wenn dies überhaupt möglich ist).


Das Amtsgericht in Bremen-Blumenthal hatte in den frühen 90er Jahren einen Fall zu entscheiden, bei dem ein kurdischer jugendlicher Angeklagter ständig beim Dealen erwischt wurde. Er hatte als auf sich allein gestellter Asylbewerber Schwierigkeiten, sich aus dem straff organisierten kurdischen Dealermilieu herauszuhalten. Mit einem „habe keine Lust mehr das Zeug zu verchecken“ kommt man da nicht weiter. Der junge Mann hatte schon ordentlich Heroin unters Volk gebracht.


In diesem und vergleichbaren Fällen ist darauf hinzuarbeiten, die Jugendlichen und Heranwachsenden von der Bezugsgruppe zu isolieren und mit intensivpädagogischen Maßnahmen dabei zu helfen, das deutsche Normensystem besser kennenzulernen und v.a. zu akzeptieren. Das gebietet der Erziehungsgedanke. Wenn das nichts mehr hilft, kann die betroffene Person dann immer noch weggesperrt werden - auch mit der Tarnkappe des Erziehungsgedankens, denn im Knast ist jedenfalls der Kontakt zur bisherigen Bezugsgruppe abgeschnitten.


Es dreht sich hier eben alles um die schädlichen Neigungen. Wenn diese noch nicht bejaht werden können, ist oft eben noch Kuschelkurs angesagt.


Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit Vollendung des 21. Lebensjahres das Strafrecht für Erwachsene greift. Und da gibt es dann häufig böse Überraschungen was das Strafmaß angeht. Ab 21 Jahre sollte man sich also besser überlegen, was man so anstellt in seiner (Frei)Zeit.


Unter dem Strich kann man folgendes Festhalten:


Jugendarrest ist beim nicht vorbestraften Ersttäter unwahrscheinlich. Wer etwa als 18 jähriger also mit einer Plantage erwischt wird oder wegen Handeltreiben angeklagt ist, der wird in der Regel mit Sozialstunden, Geldstrafe oder sozialen Trainingsmaßnahmen davon kommen. Bei Heranwachsenden (das sind Personen zwischen 18 und 20 Jahren) muss allerdings die Jugendgerichtshilfe feststellen, dass der Betroffene noch nicht reif genug ist, um nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt zu werden.


Wenn man nun aber schon alleine wohnt, vier Kinder von drei Frauen hat, mehrfach geschieden ist und sein Leben seit jeher selber finanziert und nebenher einen großen Drogen-Online-Handel mit Millionenumsatz und hunderten Kilos verschiedenster Drogen aufzieht und sich damit seine goldene Koksnase verdient (wie der clevere Jungspund von Shiny-Flakes), dann werden wohl Zweifel daran erlaubt sein, ob man nun wirklich noch so unreif ist wie der Verteidiger das marktschreierisch an den Mann zu bringen versucht.


Je professioneller die Nummer ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Und auch hier gilt im übertragenen Sinne: Die Dosis macht das Gift. Kleiner Grower mit 400 Watt = Jugendverfehlung. Großgrower mit 30 x 600 Watt in Opas Scheune und einem Luxusloft = kann Probleme geben.


Also. Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsender sind und ein Problem mit der Justiz wegen Betäubungsmitteln haben, rufen Sie mich an. Wir versuchen dann gemeinsam eine gute Lösung zu finden die nicht auf den Namen „Jugendstrafe“ hört.


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Kommentare: 57
  • #1

    ä (Donnerstag, 02 März 2017 15:49)

    ö

  • #2

    Rechtsanwalt Schüller (Samstag, 04 März 2017 20:51)

    @Ä: Danke für diesen feinen Kommentar. Einer der kürzesten, den ich je zu lesen bekam.

  • #3

    Peter (Sonntag, 18 Februar 2018 21:50)

    Hallo hätte da dringend eine schnelle Frage reicht der alleinige Beweis von Chatverläufen als Beweis des Dealens?

  • #4

    Peter (Sonntag, 18 Februar 2018 21:52)

    Beispielsweise.
    Hans:Hat du vielleicht 30
    Frank:ja
    Hans: ok bis gleich

    Wäre das schon Beweis genug ?ich nehme mal an nicht, da ja nicht zu 100% bestimmt werden kann ob es sich um eine illegale Substanz handel

  • #5

    Bukem: (Sonntag, 18 März 2018 13:02)

    @Peter: Es rechtfertigt aber bestimmt weitere Ermittlungen. Und wenn gg den einen schon ermittelt wird, hängt man mit drin. Schön unbedacht. Hilfe gefällig?

  • #6

    Max (Dienstag, 31 Juli 2018 23:10)

    Es gibt Aufnahmen wo ich darüber rede das ich illegale Substanzen im Auto transportiere jedoch nicht von der Menge. Kann ich durch diese Aufnahmen belangt werden ?

  • #7

    Bukem: (Mittwoch, 15 August 2018 19:32)

    @Max: Theoretisch na klar. Bräuchten mal mehr Details zum tieferen Verständnis und zur Erhöhung der Beantwortungsqualität

  • #8

    Peter (Montag, 24 September 2018 12:10)

    15 Jahre
    Mir wurde bei einer Hausdurchsuchung mein Rechner und Handy mitgenommen, im Zimmer wurden 350 Euro (mein gespartes Geld) und ein Pack Schlaftabletten mitgenommen....

    Es liegt der Verdacht auf Betäubungsmittel Handel.... und Aussage von einem jungen das ich ihm etwas für 10 Euro verkauft habe.

    Bin nicht vorbestraft und habe nie so etwas zu mir genommen, habe deshalb auch eine Urinprobe abgegeben.

    Mit was für einer Strafe muss ich den rechnen?
    Auf dem Handy wurde nichts auffälliges gefunden außer das ein Nachricht daraus besteht ob ich etwas zum Verkauf habe, und ich darauf antworte das ich sowas nicht mehr mache.....

    Und ist es ratsam einen Anwalt in Betracht zu ziehen? Oder einfach abwarten was dabei rauskommt

    Danke Ihnen

  • #9

    Bukem: (Dienstag, 25 September 2018 19:19)

    @Peter: Du bist 15? Du solltest dich ehrlich mit deinen Eltern zusammensetzen. Eine Strafe würde es nur geben, wenn du etwas verbotenes getan hättest. hast du ja anscheinend nicht.
    Wenn Du Rechner, Geld und Handy schnell wieder haben willst, kann ein Anwalt helfen, klar. Ansonsten würde ich abwarten

  • #10

    Sam (Samstag, 24 November 2018 14:47)

    Hey ich hätte eine Frage zu diesem Abschnitt des Textes: "

    " Bei der Einfuhr von 15 KG Kokain wird die Luft jedenfalls ziemlich dünn, das hat der BGH schon mal klargestellt. Bei solchen Mengen wird man auch ohne entsprechende Vorgeschichte (wer´s glaubt...) kaum an einer Jugendstrafe vorbeikommen."


    Heißt das dass man bei so großen Mengen
    nicht mit der Jugendstrafe verurteilt wird oder heißt das dass man (als jugendlicher) trotz der großen Menge nur maximal eine 10 jährige Haftstrafe bekommen kann? Also kurzgefasst, wird einem Jugendlichen wegen der Menge die Jugendstrafe weggenommen und kann er mehr als 10 Jahre sitzen.


  • #11

    Bukem: (Freitag, 08 Februar 2019 11:00)

    @Sam: Tschuldigung, jetzt erst gesehen.
    Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt 10 Jahre. Für sog. Heranwachsende (18-21 Jahre) kann noch das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenstrafrecht Anwendung finden, je nach Einzelfall, wenn und ob der Betroffene eben "erwachsen" genug ist.
    Ein Jugendlicher kann max 10 Jahre bekommen

  • #12

    Haze (Montag, 11 März 2019 00:59)

    Hallo, bei meinem Kollegen wurde sein handy nach einer Hausdurchsuchen, bei der nichts gefunden wurde, beschlagnamt. Jetzt ist es aber so, dass auf Snapchat noch chats sind, indenen ich über einen Zeitraum von 1monat ca 1kg Gras gekauft habe. Jetzt steht im char aber nur das ich ihm geld geben muss etc.
    Ich bräuchte einen Guten Rat um aus dieser Sache mit einem blauen Auge weg zukommen.
    Zudem was für strafen mich erwarten können.
    Ich bin 16jahre alt und habe keine Vorstrafen, ausser einmal mit dem Besitz einer kleinen menge Cannabis.
    Freundliche Grüsse

  • #13

    Bukem: (Montag, 11 März 2019 14:42)

    @Haze: Bei der von dir angegebenen Gewichtseinheit handelt es sich nicht um ein Versehen?
    Das verheißt wenig Gutes. Der Verdacht auf eine gewerbliche Tätigkeit liegt da ziemlich nahe und dann kommen da sehr schnell sehr unangenehm hohe Strafrahmen. Falls du dann zb noch ein Messer zum Schneiden bei dir führen solltest oder das demnächst polizeilich bei dir zuhause gefunden werden sollte, liegt regelmäßig ein Handeltreiben mit Waffen vor.
    Alles äußerst unschön.
    Ernsthaft snapchat? Verstehe sowas nicht. Und ganz nebenbei, du weißt nicht, was Dein Freund aussagt
    Du solltest dich ganz dringend mit deinen Eltern zusammen setzen. Und ganz dringend dich um kompetente anwaltliche Hilfe bemühen. Mit einem reinem rat kommst du leider nicht mehr weit
    Herr Schüller ist bundesweit tätig. Die Daten stehen oben

  • #14

    J. S. (Freitag, 19 April 2019 10:17)

    Hallo. Ein 13 jähriger Mitschüler hat behauptet von mir Marihuana gekauft zu haben auf der schultoilette, bin deshalb schon von der Schule geflogen. Einige chatnachrichten liegen als Indizien vor. Verkauft habe aber nicht ich sondern ein Freund, der es jetzt aber a streitet. Ich selbst bin 15 und da mein Freund es abstreitet habe ich nun auch noch eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung. Jetzt kommt alles zur Staatsanwaltschaft. Mit welcher Strafe muß ich rechnen

  • #15

    Bukem (Donnerstag, 25 April 2019 09:30)

    @JS:im Jugendstrafrecht geht es nicht um Strafe, sondern um die richtigen pädagogischen Maßnahmen, damit du auf dem richtigen Weg bleibst.
    Üblich sind Auflagen und Weisungen, zb in Form von Gesprächstherapien oder Sozialstunden. Rasen mähen im Altersheim.
    Allerdings muss das ganze erst mal aufgeklärt werden. Die Jugendgerichtshilfe wird auf dich zukommen. Die sind cool und wollen nur helfen, lass sie einfach mal machen

  • #16

    Wichtig (Montag, 22 Juli 2019 17:45)

    Folgender Fall Person A 20 m vorbestraft wegen fahren unter btm in 2 Fällen mit Bußgeld und anerkannten Führerschein wurde auf dem weg nach aus von Person B nach dem kaufen von 20 g Cannabis für den monatlich eigen Konsum von der Polizei auf einen e scooter ohne Versicherungs Kennzeichen und ohne Straßen tauglichkeit des gerätes angehalten und mit genommen bei den weiteren maßen nahmen wurden bei Person A ein schlagring während der Kontrolle im Rucksack gefunden. Person A wurde mit aufs Revier genommen der e scooter dokometierkt es wurde eine Blutabnahme gemacht und während dieser ganzen Zeit hatte sie Polizei nur den Ausweis das Gerät und am Ende die Blut Probe. Person A musst nichts unterschreiben und durft mit e scooter und der auf vorderung zu schrieben oder tragen gehen. Beim ein und aus gehen in die Polizei Station hat der beamte der den e scooter im Wert von 365 getragen hat mehr mals an weden Türen und Ecken anstoßen lassen werden dem Gang durchs Revier sprich betreten von Tür an zum eigenang bis zum Büro 5 mal angecket und derart und auf dem Rückweg vermehrt und extrem extra gemacht auch nach der Frage ob Person A das Gerät selbst hinaus tragen dürfen weils es teuer war und bei rein tragen sowieso schon beschädigt wurde sagte der beamte nein Person A bekäme es erst vor der Tür des prisidums offiziell zurück und ausgehändigt. Meine Frage ist nun kann Person A gegen die Beschädigung vorgehen da es ja nicht bei der vollstreckung der Ergreifung beschädigt worden ist sondern beim alleinigen Transport. Im weiteren frage ich mich was mit Person A passiert bezüglich der 20g cannabis zum eigen Konsum und des dabei gefunden Schlag ringen. Was wird in erwarten? Was ich mich speziell fragen und wundert Person A sagte mir das bei den 2 Blut abnahmen bevor der Führerschein weg war ganz viel Papier Kram zu unterzeichnen war und für eine gefunden mege von 0,4 g eine beschlagnahme Unterschrift von dem verdächtigen gefordert wurde aber bei dieser Angelegenheit nichts unterschrieben wurde nur Person einmal einbehalten und Blut abgeben. Ist das so rechtens kann Person A dagegen vor gehen

  • #17

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 23 Juli 2019 22:04)

    Wegen dem Scooter brauchen Sie sich keine Hoffnungen machen, da Sie da Geld kriegen.

    Schlagringe ? Verstoß gegen das Waffengesetz. 20 Gramm Cannabis = Verstoß gegen § 29 a BtMG. Geldstrafe plus paar Sozialstunden. Waffen und Drogen sind IMMER zu trennen, sonst brennt bei Ihnen irgendwann richtig die Hütte.

    Sie werden auch Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen wegen dem Cannabis.

    Bitte schreiben Sie das nächste mal mit Absätzen und in kürzeren Sätzen. Das liest sich grausam.

  • #18

    Was tun (Mittwoch, 14 August 2019 22:48)

    Ein bekannter von mir Person A wurde letzte Woche von der Polizei mit 20g cannabis erwischt im Rucksack sagt aber das er es lediglich transportieren sollte für eine gewisse Person Namentlich genannt Person b . Nun hat Person b einige Tage später eine Vorladung zu Vernehmung bekommen und wird seine Aussage verweigern. Person A hat nicht wirklich nach gedacht was er in der situation mit dem transportieren gesagt hat Und hat wenige Tage später auch eine vorladung kann Person A seine erst Aussage zurück nehmen und einegesteh das es sein eigen bedarf war für den monat zum rauchen wenn er dazu noch sagt das er es nicht bei person b gekauft hat sondern bei einer ungenannten person unabhängig von person b erworben hat oder ist es für person a besser seine Aussage auch zu verweigern oder bei der ersten Aussage???

  • #19

    Bukem (Donnerstag, 15 August 2019 11:41)

    @was tun : welche der Buchstaben sind denn sie?
    Klar kann man eine Aussage zurück nehmen. Da sollte man aber schon ne Erklärung haben, warum man da jmd anders reingezogen hat
    Erzählen Sie doch mal und bitte mit Satzzeichen und Absätzen.

  • #20

    Alex (Donnerstag, 22 August 2019 02:02)

    Wenn man mit 14 beim Canabis dealen mit kleineren Mengen erwischt wird aber noch keine vorstrafe hat. Mir welchen Konsequenzen kann man rechnen wenn man auch schon eine Einladung zur Jugendgerichtshilfe bekommen hat?
    Bitte kann mir jemand helfen, danke im voraus.

  • #21

    Bukem (Montag, 26 August 2019 14:19)

    @Alex : im Jugendstrafrecht geht es immer darum, dem betroffenen Jugendlichen zu helfen, nicht ihn zu bestrafen. Das steht jedenfalls nicht im Vordergrund.
    Die Jugendgerichtshilfe sind quasi deine Freunde. Die sollen sich für das Gericht ein Bild von dir machen, über dich, Schule, Familie, Freunde, Hobbies, Perspektiven usw. Die wollen wirklich nix böses.
    Letztendlich geht es darum, dass in dem Alter jeder mal Sch.. baut, aber hier verhindert werden soll, dass du auf die schiefe Bahn kommst.
    Also sei ehrlich und offen. Und hör mit dem Dealen und kiffen auf. Beides nicht gut für dich

  • #22

    ich (Dienstag, 12 November 2019 05:19)

    Ich bin 14, und bei mir wurde Ecstasy gefunden. War gestern bei der Polizei und die haben mir mein Handy beschlagnahmt. Die schauen sich jetzt mein Handy durch, aber da sind Chatverläufe und Bilder

  • #23

    Bukem (Samstag, 16 November 2019 15:24)

    @Du :was möchtest du denn jetzt genau wissen? Hast du schon mit deinen Eltern gesprochen?

  • #24

    Nano (Sonntag, 12 Januar 2020 20:50)

    Ich bin 19 bei mir 80 gram gras gefunden der polzei und die haben mir mein 2 Handy beschlagnahmt ich bin bestrafen 80 Sozialstunden .ich bin Schüler welche strafe bekommen ich .danke

  • #25

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 14 Januar 2020 16:35)

    Ist es das erste mal, dass sowas passiert ist? Was machen Sie beruflich?

    Und warum fragen Sie nach der Strafe, wenn Sie doch selber schreiben, schon 80 Sozialstunden Strafe gekriegt zu haben?

    Und bitte: Lernen Sie etwas besser deutsch, das ist echt grausam, was Sie da schreiben...

  • #26

    Nano (Mittwoch, 15 Januar 2020 13:27)


    Zuvor war ich zu 80 sozialstunden worden und fand etwa 80 Gramm neuer. Ich bin ein Student welche,Bestrafung, die ich wieder erhalten werde .Vielen Dank für Ihre Antwort

  • #27

    Mister (Freitag, 17 Januar 2020 14:31)

    Hallo,kann mir jemand beantworten mit was für eine straffe Person A rechnen muss

    So Person A wurde mit 25g Grass erwischt und zu dem mit einer Wage und mit Tüten Aber er ist erst 14 und hat davor keine anzeigen nur als er 13 war 2 prüglerein sein Handy wurde auch mit genommen dort sind Chatverlaufe wo jemand z.b schreibt ob Person A was hat das ging so um die 2 Wochen was wird er als straffe bekommen?

  • #28

    Bukem (Montag, 10 Februar 2020 11:12)

    @nano : kommt nicht so gut rüber, wenn man direkt weiter Mist baut. Ohne Kenntnis ihrer Akte ist das schwer zu sagen. Gibt sicher mehr an Strafe, aber weil Sie unter Jugendstrafrecht fallen wohl einfach mehr Stunden und Arbeitsauflagen

    @mister :. Ab 14 ist man strafmündig.
    Im Jugendstrafrecht geht es immer um erzieherische Hilfe, nicht direkt um Strafe.
    Anscheinend hat da jemand gewerblich Handel betrieben. Dürfte einiges an Maßnahmen und Arbeitsauflagen kommen

  • #29

    Reto (Sonntag, 16 Februar 2020 14:35)

    Mein 16-jähriger Sohn dealt mit rezeptpflichtigen Beruhigungsmitteln, er kennt Leute, die Rezepte fälschen.
    Er muss bereits Sozialstunden leisten wg. Wderstands gegen die Staatsgewalt und Ladendiebstahls, und wurde neulich zum zweiten Mal mit 2 g Cannabis von der Polizei erwischt.
    Welche Strafe droht vor diesem Hintergrund, wenn er eine Anzeige für das Dealen mit den Beruhigungsmitteln erhält?
    Würden Sie mir empfehlen, dass ich die Jugendgerichtshilfe einweihe in die Geschichte mit dem Dealen (ich habe größere Mengen Geld bei ihm gefunden ca. 800€, die damit im Zusammenhang stehen dürften)
    Besten Dank für Ihre Antwort

  • #30

    Nadine Pfeffer (Mittwoch, 26 Februar 2020 14:02)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    Mein 17 jähriger Sohn wurde draußen beim Rauchen eines joints mit Bekannten mit 150 g Marihuana im Rucksack erwischt.

    Nach Vernehmung auf dem Polizeirevier wurde ich nachts von mehreren Beamten in meinem Schlafzimmer geweckt. Es wurde das jugendzimmer mit Hilfe eines Hundes durchsucht, wobei weitere 100 g Marihuana gefunden wurden.

    Das Handy meines Sohnes wurde einbehalten und mein Sohn hat mir heute ehrlich gestanden, dass er etwa 2 Monate mit der Substanz gehandelt hat, was teilweise durch Chatverläufe im Handy nachzuvollziehen ist.

    Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Ist eine Haftstrafe, bzw. Arrest auszuschließen? Dass er bestraft werden muss für seine Straftat ist mir bewusst, jedoch möchte ich mein Kind vor einer Haftstrafe bewahren

    Was empfehlen Sie mir, die Beauftragung eines Anwalts stellt für mich als alleinerziehende eine sehr hohe finanzielle Belastung dar und ich müsste das Geld leihen. Können wir den Prozess alleine bestreiten?

  • #31

    Nadine (Mittwoch, 26 Februar 2020 14:22)

    Ich widerrufe meine Anfrage #30 und bitte um Löschung des Eintrags.
    Mit freundlichen Grüßen

  • #32

    Patricia (Montag, 23 März 2020 01:02)

    Ein 18-Jähriger ohne Vorstrafen wurde mit 1 Kilo Ecstasy erwischt. Er sitzt seit drei Monaten in Untersuchungshaft. Was sind die durchschnittlichen Strafen dafür?

  • #33

    Bukem (Mittwoch, 22 April 2020 10:53)

    @Patricia : das wird man so pauschal ohne genaue Fallkenntnis nicht beantworten können. Das hängt im Zweifel konkret davon ab, was genau vorgeworfen und bewiesen werden kann. Hier dürfte wenigstens ein Verdacht wegen Handeltreibens naheliegen.
    Ist man dann zb Mitglied einer Bande oder hat eine Waffe bei sich geführt, ist man sehr schnell bei sehr hohen Strafrahmen.
    Eigentlich sollte da längst ein Pflichtverteidiger gestellt worden sein?
    Bei Interesse an anwaltlicher Hilfe bitte bei Herrn Schüller per obiger Mail melden

  • #34

    76fürimmer (Montag, 01 Juni 2020 21:38)

    Ich wurde mit 5g erwischt und die haben Verdacht auf dealen. In meinen Zimmer haben die sehr viel baggys gefunden und eine leere Dose Kelly weed aus Kanada und Ein Messer .ich hab alle Chats gelöscht. Womit kann ich rechnen?

  • #35

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 02 Juni 2020 18:28)

    Darf ich fragen, wie alt Sie sind? Ist es das erste mal, dass Sie mit Drogen auffällig geworden sind?

  • #36

    76fürimmer (Samstag, 13 Juni 2020 01:57)

    16 und erstes mal auffällig

  • #37

    76fürimmer (Dienstag, 30 Juni 2020 03:12)

    ?

  • #38

    Bukem (Dienstag, 07 Juli 2020 10:43)

    @76fürimmer: im Jugendstrafrecht wird vorrangig nicht bestraft, sondern es geht um pädagogische Hilfe. Je nach Jugendrichter wird vermutlich eine Arbeitsauflage verhängt.
    Aber die kennen dich dann und haben dich im Auge. Deshalb bitte was draus lernen und den hustle scheiß lassen. Hast du mehr von

  • #39

    Louis (Dienstag, 01 Dezember 2020 13:18)

    Hallo
    Bin 18 Jahre und auf Bewährung ohne Jugendstrafe (2Jahre)
    Mir wird vorgeworfen 200 g weed gehandelt zu haben als Beweis ist nur chatverläufe und observations Fotos von mir wie ich am Haus Klingel
    Mit was kann ich rechnen für Strafen

  • #40

    Louis (Dienstag, 01 Dezember 2020 13:19)

    Ich war in der Tat 17 Jahre alt jedoch

  • #41

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 01 Dezember 2020 21:02)

    Sie haben unter laufender Bewährung weiter mit Drogen hantiert? Vielleicht nicht die schlauste Idee. Da sollte man mal versuchen, die Vorwürfe gegen Sie vom Tisch zu kriegen. Sonst riecht das nach Bewährungswiderruf....

  • #42

    Louis (Mittwoch, 02 Dezember 2020 14:44)

    Es war vor der laufenden Bewährung

  • #43

    Bukem (Mittwoch, 02 Dezember 2020 17:50)

    @Louis: Das sollte sich trotzdem zeitnah ein erfahrener Strafverteidiger ansehen, sprich Sie müssen ihm eine Vollmacht erteilen, damit er für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
    Andernfalls fliegt Ihnen das schnell und ungemütlich um die Ohren.
    Herr Schüller ist bundesweit tätig

  • #44

    Lukas Bergner (Sonntag, 20 Dezember 2020 22:07)

    Was passiert person A, die zweimal mit 3g cannabis erwischt wurde, Auflagen zu Sozialstunden schon bekommen hat, aber jetzt mit 5g cannabis und beim dealen erwischt wurde? Person a ist 16 jahre alt

  • #45

    Rechtsanwalt Schüller (Montag, 21 Dezember 2020 08:15)

    Ist das Ihr Realname? Soll der gelöscht werden.

    Diese Person A (nennen wir sie mal Lukas A.) kriegt dann vermutlich mehr Sozialstunden. Gerne wird dann auch mal zusätzlich eine Geldstrafe fällig. Der A scheint die Sache nicht zu ernst zu nehmen. Das ist in Ordnung. Aber irgendwann könnte sich -je nach Bundesland früher oder später- mal ein Richter nicht ernst genommen fühlen und auf so eine Idee wie Warnschussarresst kommen und A für paar Wochen in den Knast schicken, damit A da mal in Ruhe nachdenken kann über das Für und Wider des Drogendealens. Und vielleicht sollte diese Person mal drüber nachdenken, sich weniger dämlich anzustellen und sich nicht x mal erwischen zu lassen.

  • #46

    Lukas Bergner (Montag, 21 Dezember 2020 14:12)

    Nein, keine Angst wegen dem Namen. Danke für die antwort aber was ist z.b. wenn person a verpfiffen wird mit den 5g, aber nicht erwischt wurde beim dealen?
    Was wäre die höchste strafe in dem fall?
    Und wanm würde denn person a wieder ein straffreies register haben, wenn wir sagen würden der fall wäre abgeschlossen und person a hat sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen?
    Kann person a jemals wieder ein straffreies register irgendwann haben?

  • #47

    Bangladesh (Sonntag, 03 Januar 2021 23:28)

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    Was passiert denn nachdem eine Person die eine Jugendstrafe bekommen hat für BTMg Verstoß von Cannabis nach dem Verfahren? Wann ist denn das Register wieder straffrei? Und wird man irgendwann nicht mehr als "Konsument" bei der Polizei vermerkt?
    Und letzte Frage: wie kann man seine Fingerabdrücke wieder löschen lassen?

  • #48

    Norman (Donnerstag, 21 Januar 2021 18:59)

    Letztes Jahr im Mai wurde bei mir aufgrund einer behauptung(räuberische Erpressung mit Tatbestand der schweren Körperverletzung) eine Hausdurchsuchung durchgeführt, es wurde ein schlagring gefunden (war schon bei jugendgerichtshilfe, voraussichtlich Sozialstunden da ich nicht vorbestraft bin) und 2 Handys wurden konfisziert, wegen der räuberischen Erpressung wurde ich vor 3 Tagen als unschuldig erklärt, bzw freigesprochen und die Ermittlungen wurden eingestellt. Gestern kamen 3 Briefe von der Polizei, einer wegen erwerb/besitz/Vertrieb von verschiedenen illegalen Substanzen über einen Zeitraum von 6 Monaten, einer wegen versuchten Erwerb von cannabis im Gegenwert von 600€ und einer wegen "Verstöße gegen BtMG"
    Ich kann es mir nicht anders vorstellen, als dass sie dafür Chats auf meinem Handy gefunden haben.
    Was könnte da auf mich zu kommen? Bin 16 Jahre alt.

  • #49

    Rechtsanwalt Schüller (Donnerstag, 21 Januar 2021)

    @Norman:

    Man muss erstmal sehen, was in der Ermittlungsakte steht. Ich gehe davon aus, dass Sie wegen des Verfahrens mit der räuberischen Erpressung einen Anwalt hatten. Ich rate Ihnen dringend, diesen zu kontaktieren. Gehen Sie NICHT zur polizeilichen Vernehmung. Zu groß die Gefahr, dass Sie sich da um Kopf und Kragen reden.

    Wenn Sie noch keinen Anwalt haben, wollen Sie sich bei Bedarf bitte gerne bei mir melden, vielen Dank.

  • #50

    Norman (Freitag, 22 Januar 2021 09:11)

    Ja ich habe bereits einen Anwalt welcher bereits die ermittlungsakte angefordert hat. Ich warte darauf bis er diese erhalten hat und vereinbare mit ihm dann ein Gespräch.
    Vielen Dank

  • #51

    Mara (Dienstag, 26 Januar 2021 22:01)

    Hallo ich hätte da mal eine Frage ich bin 17 Jahre alt und habe eine sehr schlechte Vergangenheit mit der Polizei ich habe aber zwei Jahre mit nix zu schulden kommen lasse ich wurde aber jetzt mit ca. 6 Gramm marijuana erwischt und habe Angst das ich in den Knast muss auf welche Strafe sollte ich mich höchstens gefasst machen ?

  • #52

    Rechtsanwalt Schüller (Dienstag, 26 Januar 2021 22:41)

    Was haben Sie sich denn vorher so bereits geleistet an Straftaten? Was gab es an Strafen?

  • #53

    Mara (Mittwoch, 27 Januar 2021 01:42)

    Ich habe auch mehrere Anzeigen wegen btm Verstoß das wahr allerdings wo ich noch nicht strafmündig wahr zuletzt vor diesem Vorfall jetzt und wegen Körperverletzung

  • #54

    Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 27 Januar 2021 11:29)

    Waren Sie schon mal vor dem Jugendrichter?

    Was kam dabei raus?

  • #55

    Mara (Mittwoch, 27 Januar 2021 12:12)

    Damals hatte ich eine Verwarnung bekommen aber wegen einer Körperverletzung da wahr ich 15

  • #56

    Obaid (Samstag, 09 Oktober 2021 23:21)

    Hallo,
    Ich bin 16 Jahre alt und wurde mit 26,3 Gramm Weed, 0,9 Gramm Ketamin und 0,3 Promille auf einem Illegal getuntem Roller verhaftet. Die Anklage lautet nun Gewinnbringender Handel mit BTM obwohl ich die 26g selber geraucht hätte. Das Ketamin war ebenfalls für den Konsum bestimmt, jedoch konnte das Labor der Polizei immer noch nicht herausfinden dass es Kerstin ist. Was für Auflagen muss ich erwarten außer dem Fred Kurs, Sozialstunden und dem Jugendamt? Und kann es sein dass mein Handy abgehört wird? (Es wurde nur 4 Tage lang von der Polizei eingezogen)
    Danke

  • #57

    Bukem: (Montag, 11 Oktober 2021 09:46)

    @Obaid: Sie haben erstmal Recht, wenn Sie richtig davon ausgehen, dass vor dem Jugendgericht stets die pädagogische Folge für Sie im Vordergrund steht.
    Was mich spontan irritiert: Sie wirken ziemlich abgefeimt und routiniert und es klingt so, als ob Sie mit Ihren 16 Jahren dass alles schon kennen würden.

    Sind Sie schon mal straffällig, grad im BtM Bereich, gewesen? Davon abhängig wäre eben auch die Härte neuer strafrechtlicher Auflagen oder Weisungen.

    Sie sollten sicher davon ausgehen, dass bisherige Chatverläufe und ähnliches ausgelesen worden sind.
    Ob zusätzlich Ihr Telefon nun abgehört wird, kann ich nicht beantworten. Je erheblicher der Tatvorwurf, desto wahrscheinlicher sind umfangreichere Ermittlungsmaßnahmen..

    Sind Sie anwaltlich vertreten?

    Haben Sie denn eigentlich eingeräumt, dass die verschiedenen BtM für Sie bestimmt sind? Oder dass Sie diese regelmäßig konsumieren? Das alles hat nämlich erhebliche Auswirkungen für Ihre Fahrerlaubnis ( für den Roller haben Sie eine Idee auch nicht?). Sind Sie auch noch unter Einfluss gefahren? Getunt war er auch. Klingt alles nach ganz mächtiger Grütze, in der Sie da sitzen.
    So als ob Sie mit Anlauf der Führerscheinstelle sagen wollen, dass Sie bloß keine Fahrerlaubnis haben dürfen.

    Im Strafverfahren, aber auch grad bei Führerscheinstelle hilft Herr Schüller gerne weiter.
    Bei Interesse schnellstmöglich melden