Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Björn Schüller

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Drogen und Straßenverkehr -  Eine Zusammenfassung


Eine Statistik des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die Zahl der Verkehrsunfälle unter dem Einfluss berauschender Mittel jährlich ansteigt. In dem Jahre 1996 gab es hier insgesamt 927 Unfällen ; 2009 schon 1774. Hierbei ist zudem von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Dieser Anstieg ist auf die erhöhte Aufklärung durch geänderte Gesetzte, bessere Drogentest, sowie die intensive Schulung von Polizeibeamten mit verstärkten Kontrollen zurückzuführen.Für den Nachweis des Drogenkonsums werden Urin-, Schweiß-, Haar- oder Blutproben herangezogen. Hierfür gibt es verschiedene Testverfahren.


Die Drogenschnelltests wie beispielsweise der Schweiß- bzw. Wischtest oder der Urintest sind für einen beweiskräftigen Nachweis des Drogeneinflusses jedoch nicht ausreichend, da diese zu falschen Ergebnissen führen können. Die psychoaktive THC- Carbonsäure bei Cannabis kann beispielsweise bei einem Schnelltest noch 9 Wochen nach dem Konsum zu einem positiven Ergebnis führen. Um Nachzuweisen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter dem Einfluss berauschender Mittel stand, ist eine Blutanalyse erforderlich. Hierbei sind die Betäubungsmittel in Blut und Urin unterschiedlich lang nachweisbar.


Amphetamine : ca. 1 – 3 Tage im Urin nachweisbar; ca. 6 Std. im Blut nachweisbar.


Cannabis: 24 – 36 Std. bei einmaligem Konsum, 5 Tage bei gelegentlichem Konsum, 10 Tage bei täglichem Konsum im Urin nachweisbar. THC Carbonsäure (THC COOH) ist je nach Konsummuster bis zu 3 Monaten im Blut nachweisbar.


Kokain 4- 12 Stunden – Kokain, 1-4 Tage Benzoylecgonin im Urin nachweisbar; 6 Stunden im Blut nachweisbar.


Opiate: 2 – 3 Tage im Urin; mehrere Stunden bis Tage ( dosisabhängig) im Blut nachweisbar.


In einer Studie von Huestis, Henningfiel, Cone aus dem Jahre 1992 wurde herausgefunden, dass beim Konsum höhrer THC- Konzentration der Blutspiegel von THC und seinen Abbauprodukten steigt. Außerdem kommt es zu einer längeren Nachweisbarkeit von THC und seinen Abbauprodukten. Auch die 1. Maastricht- Studie von 2006 kommt zu diesem Ergebnis. Auch hier lag die THC- Konzentration nach dem Rauchen einer hochdosierten Cannabis-Zigarette höher als bei einer Cannabis-Zigarette mit niedrigerer Dosierung. Bei den meisten Probanden sanken die THC- Konzentrationen nach 6 Stunden jedoch auf unter 1 ng/ ml. In dieser Studie wurden die Probanden zudem Leistungstests unterzogen. 2 bis 3 Stunden nach dem Cannabiskonsum, bei THC- Werten zwischen 5 und 10 ng/ml, lang bei den Probanden eine Beeinträchtigung der Feinmotorik, der Impulskontrolle, der Wahrnemungs- und Denkfähigkeit vor. Nach ungefähr 6 Stunden und Messwerten unter 1 ng/ml waren keine Auffälligkeiten mehr nachweisbar.


In der 2. Maastricht- Studie von 2009 kam es hinsichtlich der Blutkonzentration zu ähnlichen Ergebnissen. Den Leistungstests wurden hier jedoch auch, anders als in der 1. Maastricht-Studie, mit chronischen Cannabiskonsumenten durchgeführt. Diese waren weitgehend unauffälliger als die Gelegenheitskonsumenten und schnitten bei den Tests besser ab.


Bußgeldvorschriften


§ 24a Straßenverkehrsgesetz


0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.


Anlage zu § 24a


Liste der berauschenden Mittel und Substanzen


Berauschende Mittel

Substanzen

Cannabis

Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin

Morphin

Morphin

Morphin

Cocain

Cocain

Cocain

Benzoylecgonin

Amfetamin

Amfetamin

Designer-Amfetamin

Methylendioxyamfetamin (MDA)

Designer-Amfetamin

Methylendioxyethylamfetamin (MDE)

Designer-Amfetamin

Methylendioxymetamfetamin (MDMA)

Metamfetamin

Metamfetamin



Gemäß § 24a StVG handelt derjenige Führer eines Kraftfahrzeuges ordnungswidrig, der sich mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 % hinter´s Steuer setzt und sein Fahrzeug in Bewegung setzt.

Führt der Fahrer sein Fahrzeug unter Einnahme eines der in der Anlage zu § 24 a aufgelisteten berauschenden Mittel, handelt auch dieser ordnungswidrig. Hierbei ist es ganz egal um welche Menge es sich handelt. Jede Fahrt unter Einfluss dieser berauschenden Mittel wird geahndet, sofern dieses im Blut nachweisbar ist.


Auch ganz egal, ob hierdurch seine Fahrverhalten beeinträchtigt ist oder nicht. Hier könnte einen das Gefühl der Ungerechtigkeit überkommen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Vorschrift des § 24a StVG mit ihrer unterschiedliche Behandlung weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Übermaßverbot. Begründet wird diese Vorgehensweise mit dem Stand der Naturwissenschaft. Dem Gesetzgeber lagen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Grenzwerte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit unter Drogeneinfluss vor. Der Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte schien dann die Lösung zu sein.


Tatbestandsvoraussetzung für § 24a StVG ist zunächst das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Kraftfahrzeuge meint natürlich Autos und andere durch Maschinenkraft bewegte Fahrzeuge ; also Mofas, Fahrräder mit Motor... . Nicht darunter fallen schlichte Fahrräder; ebenso wie Schiffe, Flugzeuge und Schienenfahrzeuge. Dieses Fahrzeug muss im öffentlichen Verkehrsraum geführt, also in Bewegung gesetzt werden. Abschleppen und Schieben zählt hier hierzu.


Weitere Voraussetzung ist natürlich das Führen des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG aufgelisteten berauschenden Mittels. Der Ordnungswidrigkeitstatbestand scheidet aus, wenn jemand unter Einwirkung anderer Rauschmittel als der aufgelisteten fährt. Unter der Wirkung steht der Fahrer auf jeden Fall dann, wenn eine dieser Substanzen im Blut nachgewiesen werden können; der Körper die psychoatkive Substanz somit aufgenommen aber noch nicht wieder vollständig abgebaut hat.


Wie bereits erwähnt, ist die Feststellung einer konkrete Fahrunsicherheit in den Fällen des § 24 a StVG nicht erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die in der Anlage des § 24 a StVG genannten Rauschmittel regelmäßig zu Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit führen und somit auf die Wirkung des bestimmten Rauschmittels zum Zeitpunkt des Fahrens geschlossen werden kann, sofern auch eine positive Blutprobe vorliegt. So kommt es zu folgenden Beeinträchtigungen: Der Cannabiskonsum führt zu Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Gangunsicherheit und/oder Verlangsamung von Sinneseindrücken. Der Konsum von Heroin/ Morphin führt zu Konzentrationsstörungen und/ oder der Verlängerung der Reaktionszeit. Der Kokain/ Amphetamin/ Methamphetamin- Konsum führt zu der Abnahme der Urteilsfähigkeit, zu Müdigkeit, zu erhöhter Risikobereitschaft und zu Enthemmung.


Aufgrund des technischen Fortschritts und die hierdurch verlängerte Nachweisbarkeit von THC- Werten im Blut war die Festlegung einer konkreten Wirkstoffgrenze, der sogenannten analytische Grenzwert erforderlich. Von einer „Nullwertgrenze“ ist hier nicht auszugehen.


Es wurden folgende Grenzwerte festgelegt.


THC: 1ng/ ml

Morphin: 10ng/ ml

MDMA: 25ng/ ml

MDE/ MDA: 25ng/ ml

Amphetamin: 25ng/ ml

Metamphetamin: 25ng/ ml

Cocain: 10ng/ ml

Benzoylecgonin: 75ng/ ml


Eine Addierung mehrerer Werte unterhalb des Grenzwertes darf nicht erfolgen.

Teilweise kommt es jedoch trotz Unterschreitung des Grenzwertes zu einer Bejahung des § 24 a StVG. Begründet durch das Vorliegen wirkstofftypischer Beeinträchtigungen durch den Konsum. Diese Beeinträchtigungen werden durch verschiedene Vorgehensweisen festgestellt; z. B. Finger-Finger – und Finger- Nase- Probe, Einbein-Steh-Test bzw. allgemein Übungen zur Feststellung der Standsicherheit, der Konzentration, der Reaktion und des Zeitempfindens. Die Feststellung erfolgt hier durch Polizeibeamte und Ärzte.


Hierbei wird auf sehr unterschwellige Auffälligkeiten des Betroffenen geguckt. Gerade diese unterschwelligen Auffälligkeiten können natürlich durch andere Ursachen als durch den Drogenkonsum begründet liegen. Besonders weil derzeit noch keine wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, ob bei Blutwerten unterhalb des Grenzwertes eine Rauschmittelwirkung überhaupt anzunehmen ist und somit überhaupt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Diese Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Derartige Feststellungen können bei Unterschreitung des Grenzwertes somit nicht zum Nachweis einer Beeinträchtigung herangezogen werden.


Der Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel führt nicht zu einem positiven THC- Wert in Blut oder Urin. Anders bei mohnhaltigen Lebensmitteln. Diese können tatsächlich zu einem positiven Morphin- Wert in Blut oder Urin führen. Um hier jedoch den Grenzwert von 10ng/ ml zu erreichen, müssen sehr große Mengen an Mohnkuchen oder Mohnsamen verzehrt werden.


Immer wieder stellt sich die Frage, wie sich der Passivkonsum von Cannabis auf die eigen Werte auswirkt. Hier wurde festgestellt, dass es durch den Passivkonsum zu keiner Überschreitung des Grenzwertes für THC von 1 ng/ml kommt. Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG lägen somit nicht vor.


§ 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG enthält eine Ausnahmeregelung für den Betäubungsmittelkonsum im konkreten Krankheitsfall, die sogenannte Arzneimittelklausel. Hiernach ist bei gewissenhaftem, vernünftigem Konsum die Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen. Nur der missbräuchliche Drogenkonsum führe hier zu einer Gefährdung.


Um den Tatbestand des § 24 a StVG zu erfüllen muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt worden sein. Der Vorsatz erstreckt sich hier nur auf das Fahren unter der Wirkung der Droge. Die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Drogenkonsums muss dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen sein; zumindest muss er diese billigend in Kauf genommen haben.


Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Betroffene die fortdauernde Rauschmittelwirkung bei Fahrtantritt unter Beachtung der möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Bei einer hohen Wirkstoffkonzentration wird die Fahrlässigkeit regelmäßig bejaht, da hier eine relativ geringe Zeitspanne zwischen Fahrtantritt und Konsum angenommen wird. In den Fällen, wo dem Betroffene ohne seine Kenntnis Drogen verabreicht wurden und er zum Fahrtantritt noch keine Wirkung dieser Droge/n verspürte, kann der Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen. In dem Trinken aus einem fremden Glas in einer Lokalität der Drogenszene, wodurch es dann auch zu einem unbeabsichtigtem Konsum von Betäubungsmitteln kommen kann, wird ein fahrlässiges Handeln im Sinne des § 24 a StVG gesehen.


Fährt der Betroffene unter Rauschmitteleinfluss im Sinne des Abs. 2 und zeitgleich unter Einfluss von Alkohol im Sinne des Absatzes 1 liegt Tateinheit vor. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln bei zeitgleicher Fahrt unter Rauschmitteleinfluss führt zur Realkonkurrenz, sofern es zwischen der Fahrt und dem Mitsichführen der Betäubungsmittel keinen Zusammenhang gibt. Wird die Fahrt hingegen zum Drogentransport genutzt liegt Tateinheit vor. Hier kommt es auf den Zweck der Fahrt an. In diesen Fällen tritt die Ordnungswidrigkeit hinter die Straftat zurück.


Liegen alle Tatbestandsvorausstzungen vor, kommt es zum Eintritt der Rechtsfolgen. Diese können bei § 24 a StVG folgendermaßen aussehen: Bußgeld und Fahrverbot. Bei einem vorsätzlichen Verstoß kann das Bußgeld 3000 € betragen; bei Fahrlässigkeit maximal 1500 €; bei einem Erstverstoß 500 €. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Als Besinnungsmaßnahme wird gerne ein Fahrverbot erteilt. Dieses beträgt bei Ersttätern 1 Monat, bei Wiederholungstätern 3 Monate. Bei dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen kann von dieser Maßnahme abgesehen werden.


Straftaten


§ 315 c StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es setzt das Fahren in einem fahruntüchtigem Zustand mit gleichzeitiger Gefährdung eines anderen an Leib oder Leben oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. Es werden nur Taten im Straßenverkehr erfasst.


§ 316 StGB ist hingegen ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Hier wird das Fahren in einem fahruntüchtigem Zustand bedingt durch Alkohol oder andere berauschende Mittel vorausgesetzt. § 316 StGB erfasst neben Kraftfahrzeugen auch Fahrräder, Motorräder, Schiffe und Flugzeuge. Auch hier müssen die Fahrzeuge gesteuert, also in Bewegung gesetzt werden; kein Schieben oder Abschleppen.


Mittel, die eine ähnliche Auswirkung wie Alkohol aufweisen und das Hemmungsvermögen, sowie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen sind als andere berauschende Mittel zu verstehen. Hierunter fallen hauptsächlich Betäubungsmittel und Arzneimittel.

Unter die Betäubungsmittel fallen hier alle die in der Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelisteten Betäubungsmittel; insbesondere Marihuana, Haschisch, Amphetamin, Heroin, Kokain und Polamidon.

Zu den Arzneimitteln zählen die Medikamente, die geeignet sind, das zentrale Nervensystem zu beeinflussen. Eine Auflistung über diese Medikamente scheint aufgrund der Vielzahl nicht möglich. Bei Lexotanil, Dolviran, Eusedon, hochdosierten Appetitzüglern, ca. 30 Tabletten Valium wurde die Eigenschaft als berauschendes Mittel bejaht.


Die Feststellung des Einflusses eines berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt ist erforderlich. Dieses kann durch Blutanalyse erfolgen. Unter Umständen kann jedoch auch ohne Blutprobe aufgrund bestimmter Indizienanzeichen auf die Fahruntüchtigkeit bedingt durch Drogen/ Arzneimittel geschlossen werden.


Fahruntüchtigekeit bedeutet die Unfähigkeit sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu steuern, aufgrund von Enthemmung sowie körperlicher und gestig-seelischer Ausfälle. Hier wird zwischen der absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.


Bei dem Vorliegen eines bestimmten Beweisgrenzwerts wird vermutet, dass der Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges im Straßenverkehr nicht in der Lage ist. Hier wird dann von der absolute Fahruntüchtigkeit gesprochen. Bei Alkohol liegt dieser Beweisgrenzwert bei einer Blutalkoholkonzentrationen von 1,1 %. Ab diesem Wert gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig und seine Fahruntüchtigkeit muss nicht mehr nachgewiesen werden.


Bei Fahrradfahrern ist die albsolute Fahruntüchtigkeit ab einem Wert von 1,6 % anzunehmen. Die Festsetzung dieser Werte gestaltete sich aufgrund ausreichender Erkenntnisse bezüglich der Wirkung von Alkohol relativ einfach. Anders verhält es sich bei der Festsetzung von Grenzwerten bei anderen berauschenden Mitteln. Hier fehlen ausreichende Erfahrungswerte zur Beschreibung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach der Einnahme anderer berauschender Mittel. Einen absoluten Grenzwert für die Fahruntüchtigkeit gibt es hier somit nicht. Auch der Cannabis-Influence-Factor kann hier nicht zur Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden. Erforderlich ist also zunächst die positive Blutprobe sowie weitere aussagekräftige Anzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit.


Eine relative Fahruntüchtigkeit wird angenommen, wenn neben der Beeinträchtigung der Leistungsfährigkeit aufgrund des Konsums berauschener Mittel auch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Die Anforderungen an die rauschbedingten Ausfallerscheinungen sind abhängig von der festgestellten Wirkstoffkonzentration im Blut; je höher diese ist, umso geringer sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel ein auffälliges Fahrverhalten, welches ungewöhnliche Fahrfehler und eine riskante, sorglose, regelwidrige Fahrweise aufzeigt. Als Fahrfehler gelten beispielsweise das Überfahren roter Ampeln, Auffahrunfälle, unmotivierte Lenkbewegungen ( Kurven/ Wege schneiden)... .


Dieser Fahrfehler muss rauschbedingt sein. Das ist er dann, wenn der Fahrer diesen Fehler im nüchternen Zustand nicht begangen hätte. Das Befahren einer Baustelle mit überhöhter Geschwindigkeit stellt auch bei nüchternen Fahrern ein häufiges Fehlverhalten dar und lässt somit keine Rückschlüssen auf ein rauschbedingte Fahruntüchtigkeit zu.


Die rauschbedingten Ausfallerscheinungen können auch aus anderen nicht fahrtbezogenen Umständen erschlossen werden; beispielsweise durch das Feststellen von Auffälligkeiten bei der Anhaltesituation durch die Polizei oder bei der Blutentnahme durch den Arzt. Diese Feststellungen können zur Beurteilung herangezogen werden. Bei folgenden Auffälligkeiten wurde die Fahruntüchtigkeit angenommen: verlangsamte Reaktion und Gleichgewichtsstörungen, unsichere Finger- Finger- Probe, Stolpern und Schwanken beim Gehen, Beantwortung von Fragen nur nach mehrmaliger Wiederholung.


Bloße Anzeichen für einen Drogenkonsum, wie rote Augen, verzögerte Reaktion ohne weitere Auffälligkeiten, sind hier nicht ausreichend. Diese lassen keinen Schluss auf verkehrsrelevate Ausfallerscheinungen zu.


Auch §§ 315c, 316 StGB setzten natürlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bei einem vorsätzlichen Handeln muss auch hier dem Betroffenen die Möglichkeit der Fahruntüchtigekeit bedingt durch den Alkohol bzw. Drogenkonsum bekannt gewesen sein; jedenfalls muss er diese bei Fahrtantritt billigend in Kauf genommen haben. Bei § 315c StGB bezieht sich der Vorsatz auch auf die Gefahr. Es ist schwierig diesen Vorsatz nachzuweisen.


Deswegen kommt es in der Praxis selten dazu. Fahrlässiges Handeln ist anzunehmen, wenn bewusst eine große Menge an Alkohol oder anderer berauschender Mittel konsumiert wurde. Die Sorgfaltspflicht des Fahrers umfasst eine kritische Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit vor Fahrtantritt.


§ 315c StGB endet mit Eintritt der Gefahr. § 316 StGB ist ein Dauerdelikt wo die gesamte Fahrt eine einheitliche Tat darstellt; außer bei Fahrtunterbrechung mit Zieländerung der Weiterfahrt. Tateinheit liegt vor, wenn der Täter bei seiner Fahrt unter Rauschmitteleinfluss im Sinne der §§ 315 c , 316 StGB ebenfalls Betäubungsmittel transportiert, sofern es hier einen innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und dem Mitsichführen besteht.


Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann ein Fall von Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft werden. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB kann der Täter auch mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betraft werden. Regelmäßig kommt es dann auch zu einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB oder zur Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB. Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot können auch nebeneinander vollzogen werden, um so das Führen von nicht führerscheinpfllichtigen Fahrzeugen zu unterbinden.


Entziehung der Fahrerlaubnis


§ 69 Strafgesetzbuch
Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen


1.

der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),


2.

der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),


3.

des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der

Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch

getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden

Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder


4.

des Vollrausches (§ 323 a), der sich auf eine der

Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,


so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.



Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat einen speziellen Schutzzweck; nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr. Im Gegensatz zu dem Fahrverbot nach § 44 StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe. Das Fahrverbot stellt eine Nebenstrafe dar.


Die Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist Voraussetzung. § 69 Abs. 2 StGB enthält einige Regelbeispiele, bei denen regelmäßig ohne weitere Feststellung von der Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen wird.


Neben des Regelbeispielen ist § 69 Abs. 1 StGB aber auch bei anderen Delikten anwendbar. Zum Beispiel Transport und Schmuggelfahrten von Betäubungsmittelhändlern und – kurieren. Fraglich ist dann immer, wann eine Ungeeignetheit anzunehmen ist. Nach früherer Rechtsprechung wurde bei der Begehung schwerwiegender Straftaten unter Benutzung von Kraftfahrzeugen eine Ungeeignetheit angenommen.


So wurde insbesondere Tätern, die zur Durchführung von Drogengeschäften ihr Auto benutzten, regelmäßig eine charakterliche Unzuverlässigkeit unterstellt, wodurch dann von der Ungeeignetheit der Kraftfahrzeugführung ausgegangen wurde. Diese Begriffsauslegung wurde stark kritisiert. Ein Drogenschmuggler oder – händler ist nicht einfach auf Grund dessen ungeeigneter zum Führen von Kraftfahrzeugen als ein anderer Bürger.


Die Anforderungen an die Ungeeignetheit wurden daraufhin erhöht. Außer bei den Regelbeispielen aus Absatz 2 darf nicht grundsätzlich aus der Tat auf eine Ungeeignetheit geschlossen werden. Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und der Kraftfahrzeugführung bzw. der Verkehrssicherheit muss bestehen. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen wird verlangt. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Fahrer einen Betäubungsmitteltransports zu einer verkehrsgefährdender, riskanteren Fahrweise neigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser sich möglichst unauffällig und regelkonform verhält, um nicht aufzufallen. In einer Entscheidung vom großen Senat des BGH wurde klargestellt, dass die Fahrerlaubnisentziehung nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung dient, sondern nur der Sicherung des Straßenverkehrs.


Um eine charakterliche Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen festzustellen, ist auf die Anlasstat zu gucken. Erst wenn diese selbst Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, kann von der charakterlichen Ungeeignetheit ausgegangen werden. Erst wenn der Täter eine schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mit der Fahrzeugführung bei gleichzeitiger Gefährdung des Straßenverkehrs begeht, ist von einer Ungeeignetheit auszugehen und die Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt.


Nur wenn weitere Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder Gefahren für die allgemeine Verkehrssicherheit zu erwarten sind, bedarf es der Fahrerlaubnisentziehung. Diese Feststellung bedarf einer Gesamtabwägung aller bekannten Umstände.


Ist ein Fahrer als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft, besaß zum Zeitpunkt der Tat seine Fahrerlaubnis aber noch nicht, teilt die Behörde ihm diese aber auf Grund von Unwissenheit zwischenzeitlich aus, so ist ihm die Fahrerlaubnis trotzdem zu entziehen. Besitzt der Fahrer seine Fahrerlaubnis nicht, reicht die Anordnung einer Sperre.


Die Fahrerlaubnisentziehung kann bereits durch die vorläufige Entziehung nach § 111 a StGB aber auch durch eine Sicherstellung, Verwahrung und Beschlagnahme nach § 94 StPO vorbereitet werden. Für die vorläufige Entziehung ist es erforderlich, dass es der sofortigen Ausschaltung des Täters vom Straßenverkehr bedarf. Unproblematisch gestaltet sich diese Anforderung fast immer bei drogenbedingten Eingriffen in den Straßenverkehr. Ansonsten muss auch geguckt werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen vorerst ausreichend sind.


Sind dann alle Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, erlischt mit Rechtskraft der Entscheidung die Fahrerlaubnis und der Führerschein wird eingezogen. Auch wenn keine Fahrerlaubnis besessen oder nicht mehr besessen wurde, wenn sie bereits auf dem Verwaltungsrechtsweg entzogen oder sonst wie verloren wurde, ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis durchsetzbar.


Eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Beifahrers kommt nur in Betracht, wenn dieser Mittäter der Straftat ist und auf die verkehrswidrige Fahrweise des Fahrers einwirkt.


§ 69a  StGB

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.



Wurde die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen, wird nach § 69a StGB zugleich die Dauer (6 Monate bis zu 5 Jahren) festgelegt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Kam es bereits zuvor zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, so vermindert sich die Sperre um diese Zeit.


Sofern der Angeklagte keine Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt besaß, kommt es lediglich zu einer Sperre. Eine lebenslange Sperre ist in Ausnahmefällen möglich, § 69 Abs.1 S. 2 StGB. Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre ist nach § 69 Abs. 7 StGB möglich, wenn eine Ungeeignetheit nicht länger angenommen werden muss; z. B. Durch eine Nachschulung Von der Verwaltungsbehörde wird dann nach Ablauf oder Aufhebung der Sperre über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entschieden.


Nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverodnung ( FeV) darf die Fahrerlaubnis auch von der Fahrerlaubnisbehörde bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen werden. Nach § 2 FeV darf derjenige, der sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, nur am Verkehr teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen wurden, dass er andere nicht gefährdet. Nach dem Drogenkonsum ist somit auf die Verkehrsteilnahme zu verzichten.


Nach § 14 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens verpflichtet, sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder der Missbrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen. Für die Anordnung dieses ärztlichen Gutachtens müssen Zweifel an den soeben genannten Umständen bestehen; bzw. müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die auf einen Einigungsmangel schließen lassen. Von einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV darf aufgrund des bloßen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht ausgegangen werden. Werden hierzu jedoch auch noch Konsumutensilien sichergestellt, sieht die Lage schon wieder anders aus.


Bei einem Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis reichen Anhaltspunkte für diesen Drogenkonsum bereits für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV aus. Bei der Annahme des Cannabiskonsums hingegen ist der bloße Verdacht nicht ausreichend. Hier sind Anhaltspunkte erforderlich, die auf einen regelmäßigen Konsum, oder einen gelegentlichen Konsum schließen lassen. Hierbei wird von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Angaben bezüglich eines mehr als gelegentlichen Konsums gemacht hat oder diese Angaben darauf hinweisen, wenn er mehr als 10g Cannabis besaß oder ihm in einem kurzen Zeitraum der mehrfache Besitz von kleinen Mengen Cannabis nachgewiesen werden kann. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Zeitraum der Anknüpfungspunkte für den Nachweis des Drogenkonsums nicht zu weit in der Vergangenheit liegt und diese dann zur Beurteilung nicht mehr herangezogen werden könnten.


Besitzt oder besaß der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel, kann ein Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Hierfür muss der Besitz nachgewiesen sein. In den Fällen den Cannabisbesitzes müssen weitere konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf Defizite bezüglich seiner Fahrtauglichkeit oder der Trennung von seinem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr schließen lassen.


Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 FeV kann von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ( MPU) angeordnet werden. Bei der Einnahme von Cannabis wird hier das Vorliegen von weiteren Tatsachen, die die Zweifel an der Eignung begründen, gefordert. Bei der Einnahme anderer Betäubungsmittel , z.B. Kokain, Heroin, reicht lediglich der Nachweis des bloßen Konsums oder der Abhängigkeit zur Feststellung der Nichteignung.


Bei dem Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums wird zumeist auch von einer Nichteignung ausgegangen. Liegt ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor, müssen weitere Umstände vorliegen, die die Zweifel an der Fahreignung begründen. Umstände die diese Zweifel begründen können beispielsweise der Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Fahrt sein oder das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen/ Persönlichkeitsverlust oder der Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Die Feststellung des Konsumausmaßes muss über das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 1 FeV und nicht über ein medizinisch-psychologisches Gutachten erbracht werden.

Ein einmaliger oder der gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr bietet keinen hinreichenden Verdacht für eine Fahreignungsprüfung.


Der gelegentliche Cannabiskonsum mit Bezug zum Straßenverkehr kann bei dem Vorliegen weiterer Tatsachen, die die Nichteignung begründen, die Fahrerlaubnisnentziehung begründen. Konsumiert der Betroffene Cannabis mehrmals aber deutlich weniger als täglich ist ein gelegentlicher Konsum anzunehmen. Ab einem THC- Carbonsäure- Wert von über 100 ng/ ml wird auch auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen. Teilweise führt auch schon ein Wert von 94 ng/ ml zu der Annahme eines gelegentlichen Konsums, wenn sich der Betroffene sich nicht zu seinem Konsumverhalt äußert oder angibt, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben, Hier muss sich der Betroffene ausdrücklich auf seinen Erstkonsum berufen und die Umstände diesbezüglich darlegen.


Das Vorliegen einer weiteren Tatsache, die die Nichteignung der Fahrzeugführung begründet, beispielsweise dem fehlenden Trennungsvermögen von Konsum und Straßenverkehr ist nachgewiesen, wenn der Fahrzeugführer THC- Werte im Blut über den Grenzwert von 1ng/ ml aufweist.

Bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum und somit einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis, welcher im Regelfall zu einem Nichtvorhandensein der Fahreignung führt, ist die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, §§ 3 Abs 1 und 46 Abs. 1 FeV. Der THC- Carbonsäure- Wert von über 150 ng/ ml lässt auf einen regelmäßigen Konsum schließen.


Bei der Cannabisabhänigkeit, dem langjährigen Cannabiskonsum, ist die Eignung der Kraftfahrzeugführung ausgeschlossen. Erst durch eine nachweisbare einjährige Abstinenz kann diese Eignung wiedererlangt werden.

Der Konsument eines anderen Betäubungsmittels außer Cannabis wird im Regelfall als Ungeeignet eingestuft, ohne dass ihm das Führen des Fahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss nachgewiesen werden muss. Dies gilt auch bei dem einmaligem Konsum. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn der Betroffene eine Besonderheit seiner Person hervorbringen kann. Diese Besonderheit muss herbeiführen, dass er die Fähigkeit besitzt ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen.. Außerdem muss er das Vermögen besitzen, seinen Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen. Der Betroffene hat diese atypischen Umstände in seiner Person darzulegen.


Verweigert der Betroffene sich untersuchen zu lassen oder wird ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht eingereicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen. Hier wird dann von dem Fehlen der erforderliche Einsicht, dass die Sicherheit im Straßenverkehr den eigenen Belangen vorgeht, ausgegangen. Ist die Anordnung der Behörde hingegen nicht gerechtfertigt, nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig oder ist die Anordnung dem Betroffenen nicht wirksam zugegangen, darf die Weigerung des Betroffenen nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Ein bloßer Verdacht der Behörde reicht zur Anordnung einer MPU nicht aus. Hier muss ein durch Tatsachen gestürzter Anfangsverdacht für den Drogenkonsum vorliegen.


Häufig ist die Ermittlung für die Behörde aufgrund vorheriger Straf- und Bußgeldverfahren unproblematisch. Sie kann sich auf die bereits vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen stützen. Der bloße Aufenthalt in der Drogenszene reicht hierfür nicht aus. Liegt schließlich ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht des Drogenkonsums vor, muss sich der Betroffene untersuchen lassen und Gutachten vorlegen.


Um die Eignung zur Kraftfahrzeugführung wiederzuerlangen, muss der Nachweis erbracht werden, dass keine Abhängigkeit mehr besteht. Je länger der Zeitraum des Drogenkonsums, desto länger der Nachweis einer lückenlosen und zweifelsfreien Abstinenz. Dieser Nachweis kann nur durch die medizinisch-psychologische Untersuchung, mit Ausschluss der Rückfallgefahr, erbracht werden.


Wenn Sie Probleme mit der Fahrerlaubnis haben, sollten Sie nicht zögern, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Ich helfe Ihnen gerne dabei und freue mich auf Ihren Anruf.

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Kommentare: 1
  • #1

    Kinolli (Samstag, 23 April 2016 11:33)

    Bitte um Antwort wie kann es sein das mann keine Drogen nimmt und trotzdem positiv ist nach der Aussage der Polizei durch die harr Analyse ...und nicht im Steuer erwischt jetzt trotzdem Lappen weg