Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
Zunächst einmal gehen wir auf die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ein.
Nach § 316 StGB kann derjenige wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden, der unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Die Fahruntüchtigkeit setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichen Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90).
Beim Alkohol sind das Stoffwechselverhalten und die Auswirkungen auf die Fahrleistung soweit erforscht, dass es der Rechtsprechung möglich ist, auf einen festen Grenzwert zurückzugreifen, ohne dass es weiterer Beweisanzeichen für Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien fahren etc.) bedarf. Wer mit mindestens 1,1 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, macht sich ohne weiteres nach § 316 StGB strafbar.
Solche Grenzwerte gibt es allerdings für Betäubungsmittel wie Cannabis, Kokain, LSD oder MDMA aber nicht. Das bedeutet, dass sich allein aus der Tatsache, dass jemand mit BTM im Blut ein Fahrzeug geführt hat, noch keine absolute Fahruntüchtigkeit herleiten lässt (dass der Nachweis dieser Stoffe dennoch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann,steht auf einem anderen Blatt, hier geht es jedoch nur um die Strafbarkeit, nicht um die verwaltungsrechtliche EInordnung, die Bestrafungsmaßnahmen laufen in der Regel mehrgleisig).
Der Nachweis psychotroper Stoffe im Blut allein reicht also nicht aus für die Bejahung des § 316 StGB, da es keine wissenschaftlich begründbare absoluten Grenzwerte für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen gibt.
Die Höhe der Konzentration der Drogen im Blut spielt aber bei der Frage eine Rolle, wie stark die zusätzlichen Beweiszeichen sein müssen, um eine Strafbarkeit nach § 316 StGB bejahen zu können. Je höher die Konzentration ist, desto weniger müssen sich Ausfallerscheinungen nach außen manifestiert haben (Schlangenlinien, zu langsames oder zu hohes Tempo, seltsame Überholmanöver usw.). Umgekehrt gilt, dass mit abnehmender Konzentration der Drogen die Anforderungen an diese Auffälligkeiten höher ist.
Wegen relativer Fahruntüchtigkeit kann demgegenüber derjenige verurteilt werden, der zum einen nachweislich Drogen konsumiert hat und deshalb im Straßenverkehr Ausfallerscheinungen von der Schwere zeigt, dass der Richter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Fahrzeugführer keinesfalls mehr in der Lage war, das von ihm gelenkte Fahrzeug über eine längere Strecke mit der erforderlichen Sicherheit zu führen.
Indizwirkung haben Fahrfehler, insbesondere das Begehen von Ordnungswidrigkeiten. Wer sich also verkehrsordnungswidrig verhält, so etwa wenn der Fahrzeugführer ein Verkehrszeichen übersieht, der muss damit rechnen, dass dieses Fehlverhalten seitens des Richters auf seinen Drogenkonsum zurückgeführt wird.
Baut der Fahrzeugführer sogar einen Unfall, so wird der Richter in der Regel darauf schließen dürfen, dass dieser auf den Drogenkonsum zurückzuführen ist. Der Fahrzeugführer kann dann noch so gute drogenunabhängige Ursachen für den Unfall vortragen können, einer Bestrafung nach § 316 StGB steht das leider nicht im Wege.
Weitere Indizien für eine Drogen bedingte Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähig können sein:
Als Indizien für eine Beeinträchtigung können aber nicht Auffälligkeiten herangezogen werden, die auch bei Personen festgestellt werden können, die nicht unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen. Das wären z.B.:
Soweit die Sehfähigkeit wegen Drogenkonsums eingeschränkt ist, weil die Pupillen verengt oder erweitert sind, so reicht das nicht automatisch für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht ohne weiteres aus. Bei erhöhter Blendempfindlichkeit wird man dies aber schon eher annehmen können, ohne Sachverständigengutachten wird der Richter aber Schwierigkeiten haben, die Strafbarkeit bejahen zu können.
Welche Koordinationstests werden bei Verkehrskontrollen durchgeführt?
Gerade beim Einbeinstandtest wird oft verlangt, zusätzlich die Augen zu schließen und/oder den Kopf in den Nack zu legen. Das ist nicht erlaubt, da dies auch nüchternen Personen Schwierigkeiten bereiten kann.
Zu bedenken ist auch immer, dass die Rahmenbedingungen, unter denen die Tests durchgeführt werden, nicht annähernd irgendwelchen wissenschaftlichen Standarts entsprechen, die Aussagekraft dieser Tests ist nicht zuletzt deshalb sehr umstritten.
Die Teilnahme an diesen Tests ist freiwillig. Über diese Freiwilligkeit muß die betreffende Person seitens der Polizei belehrt werden. Häufig wird seitens der Polizei aber nur darauf hingewiesen, dass es entlastende Wirkung hätte, wenn man die Tests durchführe. Dies stellt aber keine ordnungsgemäße Belehrung dar.
Bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB gilt folgendes:
Wenn es zu einer konkreten Verkehrsgefährdung kommt, ist eine Bestrafung nach § 315 c Abs.I Nr. 1 a StGB wahrscheinlich. Was die Frage angeht, wann eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt und wann nicht, kann auf die Ausführungen oben zu § 316 StGB verwiesen werden.
Wenn die Gefährdung sich in einem Unfall realisiert, so wird im Regelfall ein konkrete Verkehrsgefährdung bejaht, es sei denn, es hat sich für den berauschten Verkehrsteilnehmer um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, was allerdings so gut wie nicht zu beweisen sein wird. Auch bei einem nur knapp verhinderten "Beinahe-Unfall" wird die konkrete Verkehrsgefährdung regelmäßig angenommen.
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