Ab wann ist die Behauptung, man sei nur Probekonsument von Cannabis, als glaubhaft einzustufen?
Wir bereits bekannt, wird es eng mit der Fahrerlaubnis, wenn man den THC Grenzwert von 1,0 ng/mL erreicht.
Ist dies der Fall wird zur Rettung des Führerscheins immer wieder argumentiert: "Ich habe nur einmal im Leben geraucht und bin dann gleich erwischt worden."
Sprich: Es wird behauptet, man sei experimenteller Konsument. Damit kommen die Leute oft durch, wenn sie sich vorher ein bißchen schlau machen, insbesondere der Frage nachgehen,
wie sich THC bei Erstkonsumenten im Verlauf der ersten 6 Stunden nach dem Konsum so abbaut. Allein dieses Wissen reicht aber manchmal eben nicht aus...
An dieser Stelle sei deshalb darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des entsprechenden Vortrags "genug Fleisch in der Suppe" sein sollte.
Das bedeutet: Nicht jede Aussage, man habe nur einmal geraucht, muss geglaubt und durchgewunken werden. Die näheren Umstände dieses Einmalkonsums muss die Betroffene Person möglichst genau darlegen. Wann hat man geraucht, mit wem und wo, wie kam es dazu, wer hatte das Gras dabei etc.
Wenn das versäumt wird, kann es passieren, dass ein solches Urteil dabei rauskommt:
Der zunächst gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3817/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2012 wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 17. Februar 2012 gegen 2:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 16. März 2012 festgestellte THC-Wert von 2,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Antragstellers, in seinem Falle sei nur ein einmaliger Konsum belegt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller hat nach dem Polizeibericht und auch in den gerichtlichen Verfahren sonst keine Angaben zu seinem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
So: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12.
Es spricht im Übrigen eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich nur wenige Stunden nach dem Konsum dem hohem Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m. w. N.
Demnach ist (auch) vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
VG Gelsenkirchen: Beschluss vom 18.09.2012 - 7 L 1022/12 BeckRS 2012, 58197
Sehen wir es mal realistisch: Die Behauptung, man habe wirklich das erste mal geraucht und sei dann gleich in die Polizeikontrolle geraten, widerspricht einfach jeglicher
Wahrscheinlichkeit. Das weiß ich, das wissen Sie und das wissen die Behörden und die Richter der Verwaltungsgerichte schlafen auch nicht auf den Bäumen. Ganz im Gegenteil.
Will heißen: Wenn jemand eine entsprechende Behauptung aufstellt, wissen die Beteiligten, dass da jemand versucht, seine Haut mit einer Ausrede zu retten.
Und eben an diese Ausrede werden gewisse Erfordernisse gestellt. Übersetzt aus dem juristischen Sprachgebrauch könnte man das Urteil so deuten: "Wenn man schon versucht uns hier auf den Arm zu
nehmen, dann sollte man sich schon etwas mehr Mühe geben, denn dieser dünne oder absolut unglaubhafte Vortrag ist eine Beleidigung für unsere Intelligenz."
Das wird natürlich keiner so sagen, aber ich denke, dass das eine große Rolle spielt. Man kann aus dem Urteil herauslesen, dass man eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der näheren
Umstände dieses vermeintlichen Einmalkonsums hat.
Auf diese Mitwirkungspflicht muss man nicht extra erst hingewiesen werden, dies gilt natürlich erst Recht, wenn man anwaltlich vertreten ist. Das bedeutet, dass nur der lapidare Hinweis, man sei
Einmalkonsument nicht ausreicht. Vielmehr erforderlich ist jedenfalls nach Ansicht des o.g. Gerichts die genaue Schilderung, wie es dazu kam.
So wichtig auch das Schweigerecht im Strafrecht ist: Man muss wissen, dass es ein solches in Verkehrsverwaltungsrecht eben gerade nicht gibt.Klar kann man da auch schweigen, aber im Gegensatz zum
Strafrecht kann einem das Schweigen vor dem Hintergrund einer Mitwirkungspflicht schnell zum Nachteil gedeihen. Diese Mitwirkungspflicht ist rechtlich zwar nicht unumstritten, aber die kritischen
Stimmen finden sich nur in der Literatur, hingegen nicht in der gerichtlichen Realität wieder.
Das bedeutet nicht, dass man gleich anlässlich der Blutabnahme reden sollte und muss. Aber im späteren Verfahren zum Fahrerlaubnisentzug ist ein entsprechender Vortrag
unerläßlich. Auch ist es sinnvoll, die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren (=Bußgeldverfahren) nach § 24 a StVG mit der intendierten Strategie im verwaltungsrechtlichen Verfahren
abzustimmen. Denn was nutzt ein umgegangenes Fahrverbot, wenn einem die dort vorgetragenen Argumente dann die Fahrerlaubnis kosten? Richtig: Herzlich wenig.
Besprechen Sie in einem solchen Fall die weitere Vorgehensweise bitte dringend mit einem Rechtsanwalt. Es gibt in diesen Verfahren nicht viele Fehler, die man machen kann, aber diese sind
regelmäßig mit gravierenden Folgen verbunden und meist nicht wieder gut zu machen. Deshalb bitte dringend rechtzeitig informieren.
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Merlino (Donnerstag, 04 August 2016 12:23)
Sehr geehrter Herr Schüller,
erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Informationen.
Ich bitte Sie um eine grobe einschätzung meines Falls.
Ich wurde vor 2 Tagen angehalten. Hatte ca. eine Stunde davor einen halben Joint geraucht. Zum Vorfall:
Nachdem ich den Füherschein und die Fahrzeugpapiere ausgehändigt habe wurde ich gefragt ob ich etwas getrunken hätte. Hatte ein Bier zum Joint getrunken und dies auch angegeben. Daraufhin wurde eine Alkoholtest durchgeführt welcher 0,0 Promill ergab.
Danach wurde ich gefragt ob ich mit einem freiwilligen Drogentest einverstanden wäre. Bei dieser Frage drugste ich ein wenig herum und verweigerte schließlich den Drogentest. Da sie dann aber Verdacht schöpften und meinten, dass ich sonnst direkt mit auf die Wache genommen werde gab ich beim Urintest an nicht Wasser lassen zu können. Daraufhin kam der Speicheltest der Positiv war.
Auf die frage wie ich mir das erklären kann antwortete ich: Dass ich es mir nicht erklären könne, da ich nicht geraucht habe. War bei einer Freundin wo konsumiert worden ist.
Merlino (Donnerstag, 04 August 2016 12:41)
Sorry bin ausversehen auf Senden gekommen..
keine weitern Aussagen gemacht. Zwischenzeitlich wurde ich noch gefragt ob ich jemals Drogen genommen hätte und ich sagte Dummerweise das ich mal Koks an Silvester ausprobiert hatte. (Um glaubwürdiger rüber zu kommen). Ich weiß das, dass ein fataler Fehler sein könnte wenn die Polizisten dies Dokumentiert haben.
Dann ging es auf die Wache. Habe den Bluttest verweigert. Polizist berief sich auf "Gefahr im Vollzug" und der Arzt nahm mir Blut ab. Vieleicht noch nennenswert, der Arzt füllte den Bogen komplett zu meinen Gunsten aus sprich er gab an das ich eine klare Stimme habe, sicheres Auftreten etc., die Idiotentest musste ich auch nicht machen.
Danach wollte der Polizist noch meine Aussage zum Besitz von Beteubungsmittel aufnehmen um mir Zeit zu Sparen, was ich aber ebenfalls ablehnte. Dann konnte ich gehen.
Meine konkreten Fragen nun:
Reichen meine beiden Aussagen aus um den Experimentellen Konsum bereits auszuschließen ? Bier (wegen 6 St. regel) + Coks an Silvester (nicht gesagt letztes Silvester)
Habe natürlich noch keine Werte für dem Bluttest aber wie ich das hier gelesen habe wird man hier in NRW schon ab einem geringen Wert als mindestens Gelegenheitskonsument eingestuft. Ich habe in den letzten Monaten so gut wie täglich abends 1-2 J. geraucht.
Merlino (Donnerstag, 04 August 2016 12:49)
Ich habe gehört, dass es etwas bringen soll dem Gericht einen Brief zu schreiben, in dem man Reue zeigt und sagt wie leid einem dass alles tut und man noch den und den Plan hat in nächster Zeit und das einem die Zunkunft verbaut wird wenn der Führerschein eingezogen wird. Also angibt das man z.B. in einer Lehrlaufphase zwischen Studium und Bundeswehr ist und deswegen mal Probiert hat.
Vielen Dank für Ihre Zeit und ich bin sehr gespannt auf die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Bukem (Freitag, 05 August 2016 13:01)
@Merlino: Meine Güte, nein. Zu den Cops sagt man nur das, wozu man verpflichtet ist, nämlich Angaben zur Person, mehr nicht, nicht mal, dass man berufstätig ist und was man verdient, denn das führt dazu, dass eine evt spätere Geldstrafe eine deutlich höhere Tagessatzhöhe beinhalten kann. Keine Angaben zur Sache. Du hast also schon von fast allen Möglichkeiten, die man erreichen kann, so ziemlich jede falsch gemacht. Also, bitte jetzt nichts mehr machen, keinen Brief schreiben, sondern erst hier lesen, dann denken, dann entscheiden.
Mal eben die schlichten rechtlichen allgemeinen Situationen, ohne dass wir etwaige Werte von Dir kennen:
Du hast zwei Probleme: das eine ist das strafrechtliche bzw ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfahren, weil Du evt unter THC-Einfluss gefahren bist. Das ist im übrigen schon wirklich blöd und gefährlich, dass Du Dich dann hinters Steuer setzt. Je nach Wert, den Du hast, ist das entweder nix, ne Ordnungswidrigkeit, mit evt Bussgeld, Punkten und Monat Fahrverbot oder im schlimmsten Fall ne Verkehrsstraftat.
Das wesentlich schlimmere ist das zweite Verfahren: Nämlich deine Überprüfung durch die Führerscheinstelle, ob Du geeignet bist, ein Fahrzeug zu führen..Schon der einmalige Mischkonsum von Alk und THC beim Fahren führt zur Verneinung der Eignung und zum Entzug der FE. Der einmalige Konsum von hartem Btm ( alles außer THC) auch ohne Verkehrsbezug reicht zur Verneinung und zum Entzug. Das sind schon mal die traurigen Fakten.
Du musst weiter sehen, dass evt Angaben von Dir im Straf-Owi-Verfahren dort günstig sein können, ( etwa die Angabe, evt BtM zum Eigenkonsum besessen zu haben, aber dir bei der FSST das Genick brechen, weil dann eben davon ausgegangen wird, du konsumierst regelmäßig.) Ein THC Verstoss (= Fahrt mit mehr als 1,0 ng aktivem THC ) + Nachweis des gelegentlichen Konsums, also 2x insgesamt im Leben im Behördendeutsch, reichen auch zur Entziehung der FE.
Ohne deine werte zu kennen und ohne die Akte angeguckt zu haben, kann man dir nur viel Glück wünschen. Evt besteht Hoffnung, etwa weil die Blutuntersuchung nicht richterlich angeordnet worden ist. Kann ich dir nichts weiter zu sagen, aber bitte , schreib keinen Brief ans Gericht. Du machst es auf keinen Fall besser.
Was hilft, ist ein Anwalt. So siehts leider aus. Meld Dich bei Herrn Schüller, wenn Du magst
Merlino (Freitag, 05 August 2016 16:36)
Erstmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ja dafür könnte ich mir nachdem ich das hier alles gelesen habe auch in Arsch für beißen, dass ich nicht einfach die Fresse gehalten habe.
Meine Hoffnung wegen dem Bier ist halt der negative Alkoholtest der 0,0 Promill ergab. (vieleicht kam das oben falsch rüber aber habe natürlich nicht gesagt das ich das Bier zu einem Joint konsumiert habe, sondern nur das Bier genannt habe als er frage ob ich etwas getrunken habe.
Zu der Koks aussage, reicht die Aussage da allein aus oder muss das auch in irgendeiner Form bewiesen werden. Hatte ja nicht gesagt das ich letztes Silvester konsumiert habe. Könnte ja z.B. auch das vor 10 Jahren gemeint haben.
Oder kann man auf soetwas wie Schutzaussage plädieren, nach dem Motto ich wollte nur meinen "Experimentellkonsum" mit dem THC an dem Abend vertuschen ?
Habe noch 2 Abende nach dem Vorfall geraucht und stelle den Konsum jetzt vollständig ein. Ist das schon fatal das ich jetzt noch 2 Tage Konsumiert habe ?
Merlino (Freitag, 05 August 2016 16:37)
Ich bedanke mich schonmal für die Einschätzung und werde Herrn Schüller nachdem ich die endgültigen Ergebnisse erhalten habe kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bukem (Montag, 08 August 2016 12:05)
@Merlino: Naja, behaupten kann grad über einen Anwalt, der zu solchen Themen wie Verängstigung, Drucksituation durch die Vernehmung, Androhung der Blutuntersuchung auch ohne Zustimmung usw einschlägige Rechtsprechung kennt, sehr viel. Die FRage ist, ob einem das dann auch geglaubt wird. Grds muss gar nicht so viel verloren sein, wie es grad scheint. Grad die die Anordnung der Blutuntersuchung ohne richterliche Anordnung kann zur Unverwertbarkeit der Untersuchung führen ( und zu einer schönen Dienstaufsichtsbeschwerde gg die Cops sowie einem Verfahren wg Körperverletzung im Amt..)
Deine anderen Ausagen bleiben allerdings, ob die richtig aufgenommen worden sind, wird Deine Akte zeigen. Ob Du dieses Silvester oder das 1998 gemeint hast, ist gleichgültig.
Meld Dich dann bitte, wenn die Ergebnisse vorliegen, und bis dahin Kopf hoch
Nina (Montag, 08 August 2016 23:37)
Hallo zusammen!
Ich wurde vor einigen Monaten im Verkehr aufgehalten, habe dummerweise den urintest machen lassen - positiv THC - haben mich gleich mitgenommen und einen bluttest gemacht - über dem Grenzwert.
Habe - und ich beiße mir genau wie Merlino in mein Hinterteil- Angaben zum Konsum gemacht. Und zwar dass das am Abend davor war und dass ich paar Tage davor auch schon hab ( habe viel rumgedruckst und versucht die Sache zu retten und so schien mir das in dem Moment am besten, habe meine Aussagen also mehr oder weniger korrigiert, es aber wohl keinen Deut besser gemacht) naja die wissen schon wie sie an ihre Antworten kommen.
Ich frage mich jetzt nur ob ich im Nachhinein noch sagen kann ich hab bei der Polizeiaussage gelogen oä.? Ich hab denen zu Beginn der Kontrolle gesagt ich hab einen schlimmen Tag gehabt und hab somit alles mit mir machen lassen, beim bluttest hab ich gefragt ob ich den machen muss und sie meinten Ja - dürfen sie ohne Beschluss aufgrund von dem urintest ? Kann man das noch irgendwie auf experimentellen Konsum lenken ?
Über eine Antwort wäre ich sehr sehr dankbar !
Liebe Grüße
Bukem (Dienstag, 09 August 2016 12:55)
@Nina: Grds kann und muss ich Dich leider auf die Antworten oben verweisen, die Du ja bereits gelesen hast. Also, ein einmaliger THC-Verstoss mit mehr als 1,0 ng + dem Nachweis, etwa durch äG bei entsprechenden THC-COOH-Werten als Abbauprodukt oder unbedarfte Einlassungen des Betroffenen, des mindestens gelegentlichen Konsums können schon zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen.
Die sehr spannende Frage ist jetzt wie oben: ist der Bluttest richterlich angeordnet worden? Wenn nein, besteht zumindest belastbare Hoffnung, dass diese Ergebnisse nicht verwertet werden dürfen. Dazu gibt es bundesweit an jedem Amtsgericht den sog richterlichen Notdienst, die haben Mail, Tel und Fax. Auch wenn viele Dorfpolizisten das Gottseidank noch immer anders machen und eben nicht den Richter kontaktieren..
Ein Urintest ist nicht gerichtlich verwertbar und soll nur abklären, ob es sich lohnt eine teuere Blutuntersuchung zu machen, im Nichterfolgsfall zahlt nämlich der Staat die Kosten.
Ob die jetzt alle Deine Angaben zum Konsumverhalten wirklich aufgenommen haben, weiss ich nicht. Kriegt man auch nur über anwaltliche Akteneinsicht raus. Gleiches gilt für die Überprüfung der richterlichen Anordnung der Blutuntersuchung.
Wir wollen uns hier nicht aufdrängen, aber natürlich die meist sehr willkommenen Dienste von Herrn Schüller sowohl für den Erhalt der FE als auch im worst case für die schnelle Wiedererlangung der FE anbieten.
Nina (Dienstag, 09 August 2016 14:54)
@Bukem:
Schonmal vielen lieben Dank für Ihr Engagement, das ist nicht selbstverständlich zur heutigen Zeit dass hier kostenfrei kleine Hilfen gegeben werden ! Top !!! Da ich leider sehr knapp bei Kass bin und mir keinen Anwalt leisten kann, muss ich das wohl leider selbst in die Hand nehmen..
Trotzdem vielen lieben Dank!
Tom (Sonntag, 04 September 2016 14:08)
Hallo,
ich wurde vor ein paar Wochen von der Polizei angehalten. Auf die Frage, wann ich denn das letzte Mal Drogen genommen habe, antwortete ich 'Vor einigen Jahren', denn da wurde ich schon mal für den Besitz von Cannabis und Amphetamin angezeigt und musste eine fachärztlich-drogenspezifische Begutachtung (keine MPU) machen. Dort gab ich, soweit ich mich erinnere, an, dass ich früher mal ab und an gekufft habe, damit aber nun abgeschlossen und das nicht wieder tun werde, harte Drogen habe ich noch nie konsumiert.
Nun zurück zu der Situation, in der ich angehalten wurde. Ich hatte 2 Tage vorher gekifft. Ich war ziemlich nervös und meine Augen hatten wohl nicht ganz so reagiert, wie sie das sollten (Stift folgen, Kopf in den Nacken legen, sowas), Gleichgewichts-, Konzentrations- und Koordinationsübungen habe ich, wie ich denke, alle ganz gut abgeschlossen. Trotzdem sollte ich einen Urintest abgeben, der positiv ausfiel und dann wurde mir Blut abgenommen. Ich habe unterdessen weiter an der Behauptung festgehalten, mein letzter Konsum sei Jahre her und der Test müsse falsch-positiv gewesen sein.
Vor einer Woche wurde ich dann nochmal von der Polizei angehalten, ich habe dieselben Sachen gesagt, der Polizist fand aber, dass ich sehr große Pupillen und ein Pappmaul habe und ziemlich scheiße aussähe (das waren seine Worte), dann habe ich gepustet (0.09%o) und einen Urintest abgegeben (negativ). 'Jaa gut okay ich hatte vor drei Stunden ein Bier getrunken.'
Außerdem teilte ich dem Polizisten auf die Frage, ob ich Medikamente einnehme, wahrheitsgemäß mit, dass ich das BtM Methylphenidat ("Ritalin") einnehme, welches ich auch verschrieben bekomme und welches verkehrsfähig ist.
Nun kam ein Einschreiben, dass mir die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen würde. Meine Werte waren THC 1,5ng; 11-Hydroxy-THC 0,6ng; THC-Carbonsäure 22,9ng.
Nun habe ich Klage und einen Eilantrag gegen die sofortige Entziehung eingereicht, mit den Argumenten, dass ich dazu nicht angehört wurde, das öffentliche Interesse nicht so groß sein kann, da ich ja auch die letzten Wochen gefahren bin, da ja sogar einmal angehalten wurde und negativ war, und das mir unterstellte Konsumverhalten nicht stattgefunden habe, was meine alles meine Fahreignung untermauere. Außerdem habe ich angeführt, dass ich eine weite Strecke zwischen Uni und Arbeitsstätte zurücklegen muss und dafür auf meine Fahrerlaubnis angewiesen bin.
Wie schätzen Sie nun meine Chancen ein, welches weitere Vorgehen würden Sie mir nahelegen?
Ist die Darstellung des experimentellen Konsums schon dadurch hinfällig, dass ich früher schon einmal nachweislich Kontakt zu Drogen hatte?
Wie stelle ich den Konsum vor der Fahrt am geschicktesten dar? Die Tatsache, dass tatsächlich zwei Tage zwischen Konsum und Fahrt lagen sprechen m.E. für eine klare Trennung, der trotzdem überschrittene Grenzwert aber nicht unbedingt für einen einmaligen Konsum.
Vielen Dank im Voraus!
Bukem (Donnerstag, 08 September 2016 08:02)
@Tom: Das soll keine Ausrede sein, aber ohne Akteneinsicht sollte man da keinen unbedarften Rat erteilen. Das wäre evt sinnvoller gewesen, Du hättest Dich vor der Klage erkundigt, denn jetzt hast Du Deinen Vortrag schon in bestimmte Richtungen gelenkt.
Ich würde Dir sonst raten, Dich unter obiger unmittelbar an Herrn Schüller zu wenden, evt ist hier ein Telephonat sinnvoll, sofern er Dich nicht vertreten soll
icke (Sonntag, 26 März 2017 21:57)
Hi.
Mich hat es leider am 24.3.17 um 16.30 uhr erwischt.
bin von arbeit heimwärts gefahren und dann in die kontrolle gekommen.
Wurde gefragt ob ich drogen zu mir genommen habe.sagte glaube ich nein.aber vor jahren mal.
war überfordert.
er meint meine augen wären glasig.naja, klar bin ja gegen die sonne gefahren.
dann stifttest.....augen zu und bei 30 secunden sollte ich stopp sagen.naja waren 25.
Der cop meinte das ich nen klaren nicht auffälliges verhalten habe und er sich ganz normal mit mir unterhalten könne.
dann der urintest.positiv.
ab zur wache blutprobe abgegeben.
War alles ok.waren nett und freundlich so wie ich auch.
Ich bin dauerkonsument bis zur kontrolle gewesen.jetzt sofort eingestellt.
habe abends nach der arbeit zwischen 3 und 5 kleine bongköpfe geraucht.
den letzten am abend vor der kontrolle um ca.22.00uhr.
also so ca.17/18 stunden zuvor.
ich habe nen guten stoffwechsel bin sehr schlank.hoffe das hilft mir vielleicht.
werde es natürlich erst sehen wenn die werte da sind.
da ich beruflich auf den führerschein angewiesen bin und ich nicht weis wie ich z.b. meinem chef erklären soll das der lappen ich sage mal 6monate weg ist.denke ehr er wird mich kündigen.
erzähle erstmal nichts bis wirklich gewissheit da ist.
wie kann man falls es zur mpu kommen soll das alles beschleunigen.
macht der einspruch sinn zwecks der owi???
hoffe meine werte sind nicht so hoch.
ich trenne strickt kiffen und fahren.
wenn ich gekifft habe setze ich mich auch nicht mehr ins auto.ohne ausnahme.
Ich hatte 2006 ne trunkenheitsfahrt mit unfall.blechschaden.und keine mpu zum glück.
ist das verjährt???
erstmal vielen dank.
denke mal die ergebnisse dauern noch 2-3 wochen.
glg
Bukem (Montag, 27 März 2017 08:12)
@icke: Wenn Du Dauerkonsument über einen längeren Zeitraum bist, bezweifel ich leider wirklich, dass die Spanne bis zur Kontrolle ausreichen könnte. Zusätzlich wäre wichtig zu wissen, was du genau wg früheren Konsum gesagt hast. Ein aktiver Verstoss 2017 und das Eingeständnis mal 2012 oder 2005 geraucht zu haben, können leider schon reichen für den Verlust der FE. DEshalb nie nie nie irgendwelche Angaben machen.
Die Zeit jetzt kann man aber schon nutzen, indem man verkehrspsychologisch einen Verhaltenswandel belegen kann. Das macht den Unterschied aus zwischen Entzug der FE oder nur Anordnung einer MPU. Die du dann mit einer guten Chance bestehen kannst. Bock? Dann bitte Herrn Schüller kontaktieren. Daten stehen oben
Rechtsanwalt Schüller (Montag, 27 März 2017 20:40)
@Icke: Konsum einstellen. Sobald Urin wieder sauber: Anmelden beim Screeningprogramm. Und ab zum Verkehrspsychologen. Und zwar sofort. Mit ein wenig Glück lässt sich die Fahrerlaubnisbehörde noch Zeit. Einspruch gegen OWi geht immer um Zeit zu gewinnen, aber das hat mit dem Fahrerlaubnisverfahren nichts zu tun, das läuft extra. Gibt ja noch den Rettungsanker der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV. Und darauf können Sie hinarbeiten. Dabei helfe ich Ihnen gerne. Sie müssen dann aber die Zeit bis zu einer Entscheidung über Ihren Führerschein nutzen. Wenn die Behörde sich meldet wegen der Entziehung, dann ist es zu spät. Bis dahin müssen Abstinenznachweise vorliegen und eine positive Einschätzung des Verkehrstherapeuten. Melden Sie sich bei mir, wenn ich das anschieben soll.
Renate (Samstag, 21 September 2019 14:40)
Hallo mein Mann ist in eine verkehrt Kontrolle geraten Urin Test gemacht worden positiv danach zur blutest wir haben die Ergebnisse 269ng/mL + 24ng/mL haben uns geäußert das es nur einmalig wäre dann haben wir Brief bekommen das das Fahrerlaubnis entziehen wird hat er eine Möglichkeit es zu behalten Danke und mit FG
Renate (Samstag, 21 September 2019 14:45)
Dass 269 na/ml ist Benzoylecgonin und 24ng/mL THC Carbonsäure
Bukem: (Sonntag, 22 September 2019 14:29)
@Renate: Was soll ich dazu sagen, das Benzoylecgonin ist das Abbauprodukt nach Kokainkonsum.
Wann war das alles, was hat Ihr Mann genau dazu gesagt und wann ist das Schreiben Ihnen zugestellt worden?
Der schon einmalige Konsum harter Drogen, also alles außer Cannabis, rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis.
Wenn Sie wenigstens prüfen wollen, ob evt ein Chance besteht, die Fahrerlaubnis zu retten, müßen Sie jetzt sofort handeln. Anwalt nehmen und Akteneinsicht beantragen und unbedingt zum Verkehrspsychologen.
Dann und nur dann besteht ganz vielleicht eine kleine Chance. Einen Erfolg allerdings kann da niemand mehr versprechen.
Herr Schüller ist bundesweit tätig. Bitte bei Interesse bei obiger Mail sofort melden
Mary (Freitag, 31 Januar 2020 02:52)
Hallo, ich wurde am 25.11.19 (thc 2,1 ng und cooh 17 ng) und am 27.11.19 (thc 1,7 ng und cooh 16 ng) angehalten.
Bei der Polizei habe ich mit nein geantwortet, auf die Frage ob ich vorher geraucht hätte. Anwalt hat es jetzt bisschen raus zögern können, wegen Akteneinsicht aber vertritt mich nicht weiter, wegen den hohen Kosten die mir nicht leisten kann. Sagte mir aber das ich bei der Führerscheinstelle ein Termin machen sollte und sagen könnte das ich am Wochenende davor auf einer Party konsumiert habe. Nun die Frage, macht es Sinn? Da die polizeiaussage auch nicht stimmt , da die reingeschrieben haben das ich vor 2 Jahren konsumiert habe aber da habe ich lediglich eine bestandene mpu absolviert. So wie beim zweiten anhalten einen Pupillentest gemacht haben. Also gewisse Sachen stimmen nicht.
Mary (Freitag, 31 Januar 2020 04:13)
Habe vergessen dazu zuschreiben, die haben mich jetzt schon als gelegentlichen konsumierer eingestuft, liegt es daran weil die mich 2 mal mit thc angehalten haben? Weil es ist ja ein Abbau zu sehen und ich bin nicht gerade schlank. Ich soll jetzt auch kein Gutachten vorher machen, sondern es kam sofort Post:Führerscheinentzug und Anhörung des Bußgeldverfahren.
Kann ich ein Gutachten noch machen und belegen damit das ich kein gelegentlichen konsumierer da stelle? Weil normalerweise müssen die es ja erst belegen mit so einem Gutachten vom TÜV zb.
In der Realität habe ich vor den Kontrollen nur das eine ganze Wochenende abends geraucht.
Würde jegliche Sachen tun um den Führerschein zu behalten und würde gerne wissen, wie ich vorgehen kann. Oder eher beachten sollte. Oder ist es sinnlos sowas noch vorzuschlagen oder allgemein sinnlos?
Deno (Montag, 05 Oktober 2020 21:06)
Hallo,
Ich wurde am 31.07.2020 mit,
2,7 thc aktiv und 22 thc-ooh passiv im Blut kontrolliert. Habe dort keine Aussage bezüglich meines konsums gemacht.
Nun habe ich 8 Tage Zeit für ein Urin und blut Screening. War einen Monat lang clean.
Hatte aber den Tag bevor ich die Aufforderung zum ärztlichen Gutachten bekommen habe dummerweise einen joint konsumiert. Sollte ich trotzdem auf probierkonsum plädieren?
Habe einen relativ guten Stoffwechsel gehe 5/6 mal pinkeln am Tag und habe unter 20% Körperfett.
Lg
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 07 Oktober 2020 20:20)
Dummerweise. Das kann man so sagen. Oder man kann sagen: Unkontrollierterweise. Weil man ja noch nicht genug Probleme hat. Und weil es ja nicht zu einfach werden soll und das ärztliche Gutachten in die MPU münden soll, die Sie dann mangels Abstinenznachweisen und zu kurzer Vorlagefrist nicht bestehen können. Tja. Dummerweise. Alles andere als die Argumentation mit Einmalkonsum endet in der MPU.
Chris (Donnerstag, 28 Oktober 2021 11:16)
Sehr geehrter Herr Schüller,
Am Dienstag gegen 11 Uhr wurde ich angehalten wegen Handy am Steuer. Nach paar Minuten meinte ein Polizist das ich aufgeregt wirke und zittrig wäre dann hat er mich ausgefragt ob ich in Kontakt mit Drogen gekommen wäre und ob ich deswegen schonmal eine Strafe bekommen habe. Habe ich beides verneint (Tag zuvor habe ich aber 2Joints geraucht). Dann musste ich auf seinen Verdacht zwei Übungen machen bei der zweiten Übung (Kopf in Nacken Augen zu und still halten) meinte er das ich bissle wackelig wäre deswegen wollte er eine Urinprobe machen die ich gemacht habe ist dann positiv ausgefallen. Danach wurden meine Sachen durchsucht und sie haben knapp über 4gramm Gras gefunden. Unter dem Druck habe ich erwähnt das ich eventuell in Amsterdam war am Wochenende und grad ausprobiert hätte und davon das Gras hätte (Idee dahinter war wohl dumm aber das ich es legal beschafft und gemacht hätte. Aber das wurde nebenbei erwähnt ich glaube es wurde auch nicht notiert da beim ausfüllen des Formulars am Ende der Polizist gefragt hatte ob ich eine Aussage machen möchte und ich dazu nein sagte) anschließend gegen 12:10 (etwa 13h nach letzten Konsum) fand die blutentnahme statt. (Nebenbei bin regelmäßiger Konsument habe drei Tage lang zuvor jeden Abend geraucht). Ich rauche ab jetzt nicht mehr und warte gerade ab was noch kommt. Ich habe mir ihre Tipps genauer angeschaut (bin Student und kann mir nicht wirklich einen anwalt leisten). Was kann ich jetzt tun um einer mpu eventuell zu entgehen bzw. was wäre jetzt sinnvoll zu tun ? Wenn ein Brief der Verkehrsbehörde kommt wie kann ich plausibel erklären das ich ein einmal Konsument am gleichen Tag war der es morgens ausprobiert hat. Funktioniert eine Erklärung wie ich hatte mir vorgenommen das an diesem Tag auszuprobieren das mir unbekannt war was eine „übliche“ Menge Gras wäre (deswegen die „hohe“ Menge die ich dabei hatte). Dann das ich ins Auto gestiegen wäre um zur Arbeit zu fahren da etwas dringendes und plötzliches dort zu erledigen wäre ich impulsiv gehandelt hätte und ich mich getraut habe zu fahren da ich keine wirkliche Wirkung vom Gras gespürt habe und geglaubt hätte das ich eventuell kein thc haltiges Gras erworben hätte (quasi über den Tisch gezogen wurde). Eventuell noch hinzuzufügen das ich mit einem Kumpel geraucht hätte der am Abend zuvor bei mir übernachtet hätte um es plausibler zu erklären.
Ich danke für die Hilfe im Voraus !
Leon (Mittwoch, 19 Januar 2022 21:49)
Sehr geehrter Herr Schueller,
ich bin, am 1. September letzten Jahres um 23 Uhr, in eine Verkehrskontrolle gekommen die dazu führte, dass mir Blut abgenommen wurde. (Habe keine Aussagen zu Komsum gemacht) Die Werte haben dann ergeben, dass ich 1,6 ng/ml THC und 11,9 ng\ml THC-COOH im Blut hatte. Somit wurde von der Verkehrsbehörde ein ärztliches Gutachten angeordnet.
So wie ich es verstanden habe kann man dies nur mit den Aussagen bestehen, dass man entweder gelegentlich konsumiert hat und es vom Verkehr trennen konnte oder eben das es nur Probierkonsum war. Da ich beim Fahren erwischt wurde schließt sich ja dadurch das Erste aus. Jedoch wäre mein THC-COOH Wert von 11,9 ng/ml laut der Tabelle der Cannabis-Konsumformen nach Daldrup zu hoch für Probierkonsum, da man hier ab 10 ng/ml zu einem gelegentlichen Konsumenten zählt.
Meine Frage ist jetzt also welche Strategie mehr Sinn machen würde.
Vielen Dank schonmal im Vorraus!
Bukem: (Samstag, 22 Januar 2022 19:13)
@Chris: ist das noch aktuell? Das ist hier leider durch geflutscht.
@Leon: Das Dilemma haben Sie gut erkannt, nur sind Ihre Schlussfolgerungen nicht richtig durchdacht.
Die einzige Strategie, die Ihre rechtlichen Risiken minimiert ist in einem solchen Fall die schnelle Herbeiziehung eines Anwalts, der sich Ihre strafrechtliche Ermittlungsakten mit ihnen durchgeht und Sie deshalb optimal auf das ärztliche Gutachten vorbereitet.
Denn der Führerscheinstelle liegt diese Akte natürlich auch vor. Und einfach so alleine ohne Vorbereitung mal auf gut Glück in das Gutachten zu gehen klappt dann und wann tatsächlich. Ist halt aber nicht sonderlich wahrscheinlich.
Wenn Sie das alleine machen wollen, bleibt übrigens nur der Gang über den einmaligen Konsum. Da sind diverse Folgen und Fallen zu beachten. Das sollten Sie alles sehr sicher und glaubwürdig beherrschen. Steht hier auf der Homepage überall. Lesen Sie sich gerne ein. Zb psychologische Erkenntnis Ihres BtM Fehlverhaltens. Nur Cannabis konsumiert, nur als Joint, kein Mischkonsum mit Alkohol. Noch nie anderes BtM konsumiert usw
Ich an Ihrer Stelle würde mir anwaltliche Hilfe suchen, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen. Das ist sicherer und billiger.
Sie erreichen Herrn Schüller über folgende Mail. Er ist in solchen Fällen natürlich bundesweit tätig.
kontakt@strafverteidiger-schueller.de
Manolo (Donnerstag, 24 Februar 2022 12:51)
Hallo in die Runde...
Meine Frage:
Habe vor ca. 4 Jahren mein Lappen wegen Amphetamin am Steuer verloren, wodurch ich ein Abstinenznachweis bringen soll. Dies war bei mir gelegenheitskonsum wegen Trennung von meiner Ex-Frau.
Jetzt möchte ich mein drogenfreies Jahr beginnen
Ich rauche aber CBD mit 0,2 % THC...wie wird dieses bei meinem Pinkeltest gewertet???
Und ist dies ausschlaggebend um eventuell durchzufallen???
Danke euch für eure Antworten!
Bukem (Donnerstag, 24 Februar 2022 18:17)
@Manolo: ein paar Anmerkungen:
Zunächst bitte auch kein CBD konsumieren, denn wie Sie selbst ja schon richtig angeben, enthält dieses eben auch aktives THC, was zu einem THC COOH Nachweis führt. Sie halsen sich nur unnötig Probleme auf, bitte im Abstinenz Zeitraum auch vollständig abstinent sein.
Ich möchte Ihnen weiter nahelegen, sich zusätzlich anwaltliche und verkehrspsychologische Unterstützung zur Vorbereitung auf die MPU zu holen. Sie verbessern Ihre Erfolgsaussichten ganz erheblich.
Und Sie ordnen das auch rechtlich falsch ein. sie haben hartes BtM konsumiert, damit ist Ihre charakterliche Fahreignung aus Sicht der Behörde erloschen. Sie brauchen deshalb für die psychologische Bewertung in der MPU jede Hilfe, die Sie kriegen können. Sie müssen sich zB glaubhaft mit dem damaligen Fehlverhalten auseinander gesetzt haben, Sie müssen Vermeidungsstrategien entwickelt haben, Sie müssen eine Verhaltensänderung belegen.
Was Sie da in der Frage mit gelegentlichem Konsum angeben, gilt nur und sogar da nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen für Cannabis Konsum.
Sie laufen so absolut Gefahr, trotz sauberem Abstinenz Nachweis wie so viele andere durch die MPU zu rasseln. Schade ums Geld, schade um die Zeit.
Herr Schüller hilft hier schnell. Einen Verkehrspsychologen kann er schnell empfehlen
Rechtsanwalt Schüller (Mittwoch, 09 März 2022 21:13)
CBD Cannabis enthält immer noch genug THC, um ein Abstinenzprogramm zu gefährden. Geringe THC COOH Werte werden zu messen sein. Fraglich ist natürlich, warum Sie nicht mal kurz- mittelfristig die Finger vom Gras lassen können. Lassen Sie einfach mal ALLE Substanzen für 12 Monate weg. Auch kein Alkohol und keine Kippen. Beobachten Sie dann mal Ihre geistige Stabilität...
Ehrlich: Sehen Sie das als Chance. Nach dem Jahr können Sie Ihr Spielzeug ja wieder haben....
Golinski (Samstag, 16 April 2022 18:19)
Sehr geehrter Herr Schüller, ob sie es glauben oder nicht ich habe noch nie Cannabis geraucht. Ich bin 39 Jahre alt, weiblich, 156cm 42 kg. Ich möchte es sehr gerne mal probieren, habe aber nur aus Angst meinen Führerschein zu verlieren niemals das Zeug angefasst. Lebe in München und musste 24x schon einen Urintest machen. Klar, immer negativ! Es handelt sich hier nur um einen einzigen Joint. Wie lange soll ich nicht mit dem Auto fahren? Reichen 7 Tage oder ein ganzer Monat? Ich möchte auf keine Fall über dem 1ng/ml kommen. Keine Sorge... ich will nur mal mitreden können wie es ist. Die einzige Droge die ich zu mir nehme ist mal Alkohol, und das wirklich in Maßen! Ich hab mich sehr gut im Griff! Über eine Antwort würde ich mich freuen. Schöne Ostern.
Golinski (Samstag, 16 April 2022 20:09)
Sehr geehrter Herr Schüller, ich möchte 0,00 thc und 0,00 thc-cooh haben. Ich möchte keinerlei Stress mit irgendwelchen Behörden bekommen. = 0,00 ng/ml das ist mir wichtig. Mir ist klar das sie Anwalt sind, aber sie haben die meiste Erfahrung mit diesen Abbauwerten. Ich möchte nur einen Joint im Leben Kiffen, mehr nicht! Ich möchte sie nicht beauftragen müssen,um mir dann aus dem Schlamassel raus zu helfen. Und warum ich so oft einen Drogen Schnelltest machen musste 24x ... Ich fahre ein Auto das knapp 90.000eur kostet. Falls sie Zeit finden um mir zu antworten ziehe ich meinen Hut. Falls nicht verstehe ich das sehr wohl. Sie haben genug zu tun mit echten Fällen ;) Herzlichst Golinski
Golinski (Samstag, 16 April 2022 22:25)
Sehr geehrter Herr Schüller, lieber Herr Bukem, Ich habe mich nun bis #218 durchgelesen. Wie ich entnehmen kann sollte ich auf jeden Fall den Versuch starten mal an so einem Joint zu rauchen. Verstehe ich das also richtig, das nur ein Joint (sehr Potentes Material mit 21%) keinerlei Konsequenzen mit sich führt wenn ich 7 Tage kein Auto fahre. Also bin ich dann bei 0,00 ng/ml und keinerlei THC-COOH Werten? Hab ich das so richtig verstanden? Über eine knappe Antwort wäre ich sehr glücklich. Herzlichen Dank ...... Falls es schief geht melde ich mich sofort in ihrer Kanzlei, sodass sie mich da raus boxen können ;) Merci
Bukem (Montag, 18 April 2022 20:48)
@Golinski: ich beantworte Ihre anderen Anfragen auch hier:
Wichtig ist vor allem der aktive Thc Wert, der ist bei Ihrem Vorhaben sieben Tage nach dem einmaligen Konsum zumindest sehr sehr sicher unter dem relevanten Richtwert von 1,0 ng/ml sein, ob wirklich 0,0 kann man nicht sagen. Grad wenn Sie wirklich so super potentes Zeug konsumieren wollen.
Ihr THC COOH Wert wird jedoch natürlich nicht auf Null sein. Das wäre aber nicht problematisch und Fahrzeug führen auch so erlaubt.
Im Fall einer etwaigen Kontrolle bitte bitte bitte keinerlei Aussagen und Angaben zu ihrem Experiment machen.
Golinski (Dienstag, 19 April 2022 01:28)
Sehr geehrter Herr Bukem, recht herzlichen Dank für die investierte Zeit mir zu antworten! Dankeschön. Ich werde ganz ganz ganz sicher niemals irgendwelche Angaben machen. Ich zeige meine Papiere und halte meine Klappe und gehe dann wahrscheinlich zur Blutabnahme (heul) und hoffe das ich sie nicht kontaktieren muss um mich da raus zu boxen. Ein gesundes und langes Leben wünsch ich Ihnen und dem gesamten Team. P.S. Ich werde es gleich morgen Mittag anzünden, hoffe der ist überhaupt noch brauchbar..... ;)